Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen DI A* B*wegen § 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 und Abs 5 Z 4 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Februar 2025, GZ **-667, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit - durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Juli 2021, *, in Rechtskraft erwachsenem (ON 558) - Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Dezember 2020 (ON 535) wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger DI A* B* des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 und Abs 5 Z 4 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (I./) sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 und Abs 5 Z 4 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (II./A./ und II./B./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 37 Abs 1 StGB nach § 159 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen à 4 Euro (im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 1 StGB der Vollzug der Hälfte der Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat DI A* B* in ** und anderen Orten grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) dadurch, dass er kridaträchtig handelte (§ 159 Abs 5 Z 4 StGB), indem er Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließ oder so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, oder sonst geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen unterließ, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten,
I./ von Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 (S 1 in ON 558) die Zahlungsunfähigkeit der B* C* GmbH als deren Geschäftsführer dadurch herbeigeführt, dass er keinen Überblick über deren tatsächliche Kreditfinanzierung wahrte, keine saubere Trennung zwischen Kreditaufnahmen der B* C* GmbH und solchen der Gesellschafter führte, trotz erheblicher Fremdfinanzierung kein Instrument zur Überwachung der Gesamtliquidität etabliert hatte, die Geldflüsse zwischen der B* C* GmbH und ihren Gesellschaftern nicht sauber dokumentierte, die Rückzahlung der bei der Gründung übernommenen Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens C* nicht überwachte, keinen bewältigbaren Zahlungsplan erstellte und die dem Einzelunternehmen C* zum Einkauf von Vieh überlassenen Gelder nicht transparent dokumentierte, wodurch er den Überblick über die Finanzlage der Gesellschaft verlor, wobei insgesamt ein 1.000.000 Euro übersteigender Befriedigungsausfall ihrer Gläubiger bewirkt wurde,
II./ in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger nachgenannter Gesellschaften vereitelt oder geschmälert, und zwar
A./ von 30. Juni 2011 bis 4. Juni 2012 als Geschäftsführer der B* C* GmbH dadurch, dass er keinen Überblick über deren tatsächliche Kreditfinanzierung wahrte, an die D* reg.Gen. zedierte Forderungen gegen Kunden durch diese nicht an die Bank zahlen ließ, sondern das Geld teils bar vereinnahmte und undokumentiert dem Kreditverrechnungskonto zuführte, sodass die Kredite nicht wie geplant bedient wurden, keine saubere Trennung zwischen Kreditaufnahmen der B* C* GmbH und solchen der Gesellschafter führte, trotz erheblicher Fremdfinanzierung kein Instrument zur Überwachung der Gesamtliquidität etabliert hatte, die Rückzahlung der bei der Gründung übernommenen Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens C* nicht überwachte und keinen bewältigbaren Zahlungsplan erstellte, wodurch die B* C* GmbH neue Schulden einging und im Ergebnis die Gläubiger geschädigt wurden;
B./ von 15. Juli 2011 bis 5. Juni 2012 als Geschäftsführer der C* E* GmbH, indem er keinen Überblick über deren tatsächliche Kreditfinanzierung wahrte, an die D* reg.Gen. zedierte Rechnungen von den Kunden nicht an die Bank zahlen ließ, sodass Kredite nicht wie geplant bedient wurden, und trotz erheblicher Fremdfinanzierung kein Instrument zur Überwachung der Gesamtliquidität und des Schuldenstandes etabliert hatte.
Mit Beschlüssen vom 15. September 2021, 7. Juli 2023 und 13. März 2024 (ON 570, ON 607 und ON 641) wies das Erstgericht Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Den gegen ON 607 und ON 641 erhobenen Beschwerden wurde vom Oberlandesgericht Wien jeweils nicht Folge gegeben (* [ON 626] und * [ON 644]).
Mit beim Erstgericht am 23. Dezember 2024 (ON 651), 2. Jänner 2025 (ON 652), 7. Jänner 2025 (ON 653), 9. Jänner 2025 (ON 654, ident ON 655), 10. Jänner 2025 (ON 656), 15. Jänner 2025 (ON 658), 20. Jänner 2025 (ON 659), 24. Jänner 2025 (ON 660), 28. Jänner 2025 (ON 661), 31. Jänner 2025 (ON 663), 7. Februar 2025 (ON 664) und 14. Februar 2025 (ON 665) überreichten Eingaben begehrte DI A* B* nunmehr erneut (jeweils) die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Zur Begründung wurde – sofern überhaupt nachvollziehbar ein Sachbezug in den jeweils mehrseitigen, überwiegend Kritik an dem bisherigen Verfahren und namentlich genannten Personen übenden Schreiben ausmachbar war – behauptet, dass durch einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien zu AZ * vom 24. April 2014 (ON 33) „die strafrechtlichen Ermittlungen gegen meine Person, DI A* B*, eingestellt“ wurden, die auf der gerichtlich beschlagnahmten „EDV-Anlage“ gespeicherten Buchhaltungsunterlagen nicht Eingang in das Verfahren gefunden hätten, weil sie „im Gewahrsam der Justiz vorsätzlich unterschlagen“ worden seien, weshalb das erstattete „Gutachten zur Darlegung des Vorliegens und Zeitpunktes einer behaupteten Zahlungsunfähigkeit“ als „falsche Beweisaussage einzustufen“ sei. Die Unterschlagung der Buchhaltung, das Zerstören von Kopien, das Erstellen gefälschter PDF-Ausdrucke und die Vorlage eines Gutachtens, um zu behaupten er habe keine geordnete Buchhaltung geführt, stelle „Betrug“ dar. Weiters sei entgegen der Urteilsannahmen die Führung einer geordneten Buchhaltung nicht unterlassen worden, keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen und das Gutachten als „Falschaussage“ und „Betrug“ einzustufen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, dass diese weder ein zielführendes Vorbringen in Richtung § 353 Z 1 StPO erkennen lassen, noch neue Tatsachen oder Beweismittel beinhalten, sondern sich das Vorbringen des Verurteilten vielmehr in der Kritik an den im Verfahren ergangenen Entscheidungen sowie dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen erschöpfe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 668, ON 670 und ON 671), in der - ohne ersichtlichen Bezug zur angefochtenen Entscheidung - überwiegend bisheriges Vorbringen wiederholt wird.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2025 beantragte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, der Beschwerde des Verurteilten in Ermangelung des Vorbringens neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht Folge zu geben.
Die dazu eingeräumte Äußerungsmöglichkeit nahm der Verurteilte mit am 15. Mai 2025, 12., 17., 20., 23., 25. und 30. Juni 2025 sowie 3., 8., 14. und 15. Juli 2025 persönlich beim Oberlandesgericht überreichter Eingaben – in denen er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben wiederholte - wahr.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 StPO kann – soweit hier von Interesse - der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass eine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), oder wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2). Um die Tatsachengrundlage eines Urteils gestützt auf Z 1 zu erschüttern, bedarf es der substantiierten Darlegung einer relevanten Straftat eines Dritten, mag auch eine diesbezügliche Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bzw nicht mehr möglich sein ( Lewisch in Fuchs/RatzWK StPO § 353 Rz 16 ff). Tatsachen und Beweismittel sind „neu“ im Sinn der Z 2 leg cit, wenn sie - gleichgültig ob sie der Verurteilte kannte - vom Gericht nicht verwertet werden konnten, weil sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Sie müssen einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen. Wertungen, wie Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Erkenntnisgerichts sind keine Tatsachen ( Lewisch aaO § 353 Rz 39).
Wie bereits das Erstgericht zutreffend festhielt, lässt sich den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers weder ein taugliches Vorbringen in Richtung der Z 1 leg cit noch zur Existenz neuer, verfahrensrelevanter Beweismittel entnehmen, sondern er kritisiert sinngemäß, ohne hinreichende Beweise verurteilt worden zu sein. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien zu AZ * vom 24. April 2014 (ON 33) das von der Staatsanwaltschaft gegen ihn geführte Verfahren nicht eingestellt, sondern im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens nur ausgeführt, dass der seinerzeitig gegen DI A*B* bestehende Tatverdacht die dort gegenständliche, gerichtlich bewilligte Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte nach §§ 109 Z 3 lit a, 116 Abs 1 und 3 StPO nicht zu rechtfertigen vermochte (vgl S 8 f in ON 33).
Mit dem - vom Verurteilten in Abrede gestellten - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit setzte sich bereits das Berufungsgericht, das keine Bedenken an der ausführlichen, auf mehreren Beweisergebnissen basierenden Beweiswürdigung des Erstgerichts hatte, im Rahmen der Behandlung der Schuldberufung ausführlich auseinander (S 26 ff in ON 558). Der Vorwurf, dass dem im Erkenntnisverfahren beigezogenen Sachverständigen nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestanden seien, war bereits Thema in der Hauptverhandlung (S 26 f in ON 534) und – ebenso wie jener der ungerechtfertigten Annahme des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit - dem über den Wiederaufnahmeantrag vom 6. Mai 2023 (ON 600) abgeführten Verfahren (S 6 in ON 626).
In Ermangelung neuer Tatsachen bzw Beweise, die geeignet wären, alleine oder im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen, einen Freispruch oder die Unterstellung des strafbaren Verhaltens unter einen günstigeren Strafsatz zu begründen, oder eines sonstigen dem Gesetz entsprechenden Wiederaufnahmegrundes, erging die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts zu Recht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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