Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * K* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * E* gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 8. Jänner 2026, GZ 29 Hv 43/24h-80.8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Angeklagten * E* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * K* und * E* jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben in S* und an anderen Orten in den Jahren 2020 und 2021 * K* als Verfügungsberechtigter der E* e.U. und * E* als seine Vertretungsbefugte in einverständlichem Zusammenwirken die Befriedigung ihrer Gläubiger oder zumindest eines von ihnen vereitelt, indem sie Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft, nämlich zumindest 200.000 Euro Bargeld für unternehmensfremde Zwecke von den Geschäftskonten behoben.
[3] Die dagegen von der Angeklagten E* aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Die Beschwerdeführerin bekämpft den Schuldspruch mit der Begründung, unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) liege nicht vor, weil nicht sie, sondern nur der Angeklagte als Einzelunternehmer Schuldner mehrerer Gläubiger gewesen sei. Hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung am strafbaren Verhalten des Mitangeklagten (§§ 12 dritter Fall, 14 Abs 1 StGB) enthalte das Urteil keine Feststellungen.
[5] Zwar verweist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) an sich zutreffend darauf, dass für die Nichtigkeitswerberin als – mit Einverständnis des Schuldners handelnde – „leitende Angestellte“ eines Einzelunternehmers unmittelbare Täterschaft des Sonderdelikts der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (vgl Kirchbacher in WK 2StGB § 156 Rz 3; Singer, SbgK § 156 Rz 9 mwN) auch im Wege der Verantwortlichkeit leitender Angestellter nach § 161 StGB nicht in Frage kommt ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 161 Rz 2; Florain Leukauf/Steininger, StGB 5§ 161 Rz 10). Ungeachtet dessen geht aber die Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach die Angeklagte – entsprechend vorsätzlich (US 5) – selbst Barabhebungen von Bankkonten vornahm, hinsichtlich derer ihr vom Mitangeklagten zuvor eine Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt oder sie über dessen Veranlassung als weitere Kontoinhaberin bestellt worden war (US 3, 4 und 9). Aus welchem Grund es für die Lösung der Schuldfrage von Relevanz sein soll, in welchem Verhältnis die von beiden Angeklagten vorgenommenen Behebungen zueinander stehen, gibt die Rüge nicht bekannt. Die Frage hinwieder, welcher Täterschaftsform des § 12 StGB das konstatierte Verhalten zuordenbar ist, kann im Übrigen als nicht entscheidend ebenso auf sich beruhen (vgl RIS-Justiz RS0117604).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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