Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Haidvogl, BEd, in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. März 2026, GZ Hv*-42, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss im Umfang der Verpflichtung des A* B* zum Ersatz der Gebühren des Sachverständigen für das schriftliche Gutachten (ON 20.4) von 23.540,88 Euro aufgehoben und an das Landesgericht Ried im Innkreis zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Oktober 2025 wurde A* B* des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 5 Z 1 und Z 3 iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (ON 34; ON 37).
Nach dem Schuldspruch hat A* B* in **/** und andernorts als selbstständig vertretungsbefugter (Allein-)Geschäftsführer der C* B*&D* GmbH, sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person,
A./ seine Befugnis, über das Vermögen der genannten Gesellschaft zu verfügen oder diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht, und dadurch die genannte Gesellschaft am Vermögen geschädigt, wobei er durch die Tat einen 5.000,00 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er
1./ am 27. Mai 2021 die von der B* E* GmbH, deren Geschäftsführer er ist, fakturierten Kosten von normalen Produktverpackungen in Höhe von gesamt 10.365,24 Euro entgegen der Vereinbarung, dass normale Produktverpackungen nicht gesondert verrechnet werden, zur Vermeidung eines Vorfinanzierungserfordernisses bei der B* E* GmbH überwies bzw überweisen ließ, wodurch es zu einer endgültigen Kostenbelastung bei der C* B*&D* GmbH kam;
2./ im Oktober 2022 das Gesellschaftsvermögen der C* B*&D* GmbH ohne werthaltige Gegenleistung dadurch verringerte, dass er die sich im Eigentum der genannten Gesellschaft befindliche Pelletpresse ** im Wert von zumindest 12.000,00 Euro an die F* D* GmbH ohne Gegenleistung veräußerte („verschenkte“);
B./ grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, indem er
1./ durch die unter Punkt A./1./ angeführte Tat übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen der in einer Verlustsituation befindlichen Gesellschaft oder deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand betrieb;
2./ durch die unter Punkt A./2./ angeführte Tat einen bedeutenden Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft verschenkte.
Mit Beschluss vom 16. März 2026 verpflichtete das Landesgericht Ried im Innkreis den Verurteilten zur Leistung eines Pauschalkostenbeitrags von 150,00 Euro sowie zum Ersatz der Gebühren des Sachverständigen (für das im Ermittlungsverfahren erstattete schriftliche Gutachten; vgl ON 20.4) von 23.540,88 Euro sowie (für die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2025; vgl ON 30) von 1.971,48 Euro (ON 42).
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verurteilten richtet sich ausschließlich gegen die Verpflichtung zum Ersatz der im Zusammenhang mit der Erstellung des schriftlichen Gutachtens (ON 20.2) angefallenen Gebühren des Sachverständigen in Höhe von 23.540,88 Euro (ON 20.4) und zielt primär auf das Absehen von der Auferlegung dieser Kosten, hilfsweise auf ein Vorgehen nach § 89 Abs 2a StPO ab.
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
Nach § 381 Abs 1 Z 2 StPO hat der Verurteilte grundsätzlich auch die Gebühren des Sachverständigen – unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die nur bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages ausschlaggebend ist (§ 381 Abs 5 StPO) – zu tragen, die durch ein Gutachten wegen jener Tat(en) notwendig geworden sind, deretwegen er verurteilt wurde ( Lendl in WK-StPO § 381 Rz 18).
Wird ein Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuldspruch, teils aber auf andere Art (wie hier: Teileinstellung; vgl ON 1.24) erledigt, so ist der Angeklagte daher nur zum Ersatz jener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen (Kostenseparation; § 389 Abs 2 StPO; Lendl in WK-StPO § 389 Rz 11f und § 381 Rz 18), während die Kosten des nicht zum Schuldspruch führenden Verfahrens vom Ersatz auszunehmen sind.
Der Beschwerdekritik folgend (ON 43, 2) können die vom Erstgericht angenommene „Unmöglichkeit scharfer Abgrenzung“ der teils eingestellten, teils durch Schuldspruch erledigten Vorwürfe (vgl aber die von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis in Zusammenhang mit der Teileinstellung und der Einbringung eines Strafantrags bewerkstelligte und mit dem Schuldspruch auch vom Landesgericht Ried im Innkreis zum Ausdruck gebrachte klare Differenzierung) und Notwendigkeit gesamtheitlicher Betrachtung bei der Erstattung von betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachten nicht dazu führen, dass dem Verurteilten – entgegen zwingend vorzunehmender Kostenseparation ( Öhner in LK StPO 2 § 389 Rz 12; Lendl in WK StPO § 389 Rz 12) – die gesamten Kosten der Tätigkeit des Sachverständigen Mag. Dr. G* in Zusammenhang mit seinem schriftlichen Gutachten (ON 20) auferlegt werden. Vielmehr erweist sich die erstgerichtliche Begründung zur „Überschneidung“ von von der Teileinstellung des Verfahrens betroffenen und vom Schuldspruch umfassten Straftaten (mit Blick auf das Prinzip „ne bis in idem“) als widersprüchlich (vgl RIS-Justiz RS0129011). Zur Klärung der Frage, welcher Teil der Gebühren des Sachverständigen Mag. Dr. G* laut Gebührennote vom 9. Dezember 2024 (ON 21.4) wegen jener Taten notwendig geworden ist, deretwegen A* B* schließlich verurteilt wurde, wären überdies weitere Erhebungen angezeigt gewesen. Dem Beschluss haftet somit ein nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO relevanter Begründungsmangel an, sodass der Beschluss im bekämpften Umfang aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zu verweisen war.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zu prüfen und begründen haben, welche Tätigkeit des Sachverständigen in Zusammenhang mit der Erstattung seines schriftlichen Gutachtens (ON 20.2) und damit welcher Teil der Sachverständigengebühren (ON 20.4) sich auf die den rechtskräftigen Schuldspruch bildenden Taten bezog und dementsprechend eine Kostenteilung vorzunehmen haben, wobei zur Klärung dieser Fragen die Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen unumgänglich sein wird.
Das vom Verurteilten im Rahmen seines (Schluss-)Antrags formulierte (weitere) Eventualbegehren auf Uneinbringlichkeitserklärung der Kosten des Strafverfahrens nach § 391 StPO verfehlt den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl RIS-Justiz RS0130103 [T1]; RS0129391 [T1]; siehe auch OLG Graz 1 Bs 38/26m; OLG Linz 8 Bs 1/26t).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden