Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Weber LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2025, GZ **-120, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2022 zu AZ **, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 (Z 1), Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (ON 74).
In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2025 zu AZ ** des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das gegenständliche Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (ON 100).
Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Mai 2025, AZ 23 Bs 116/25i, wurde die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 55 Abs 1 StGB widerrufen (ON 109).
Nachdem ihm die Aufforderung zum Strafantritt spätestens Anfang Juli 2025 zugestellt worden war (ON 112), beantragte A* mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 - unter Vorlage neuropsychiatrischer Befundberichte samt gutachterlichen Stellungnahmen von Univ.Doz. Dr. B* vom 27. Jänner 2022 und 12. Juni 2025 - den Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 StVG (ON 113). Darnach leide er seit dem Jahr 2022 ua an ängstlich-depressiven Verstimmungen, Schuldgefühlen, schwerer Enttäuschung über sein Versagen, Existenzängsten sowie Antriebsschwäche. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich drastisch verschlechtert und leide er nun immens an existenziellen Ängsten infolge Vermögens- und Berufsverlustes sowie Sorgen um die Existenz seiner Familie mit Frau und zwei schulpflichtigen Kindern. Weiters habe sich die Angst vor geschlossenen und dunklen Räumen als neues Störbild für ihn entwickelt. Trotz Einnahme von Medikation und Betreuung durch einen Psychiater sei eine Besserung seines Gesundheitszustandes in naher Zukunft nicht zu erwarten. Seitens Univ.Doz. Dr. B* werde ein bedingter Strafvollzug bzw. eine Genehmigung des elektronisch überwachten Hausarrests empfohlen, um weitere wahrscheinliche psychische Schäden bei ihm hintanzuhalten.
Nach Einholung eines in sich für schlüssig erachteten Gutachtens der Sachverständigen Dr. C* (ON 116), welches aus psychiatrischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen der Strafvollzugstauglichkeit für gegeben erachtet und zu welchem sich der Verurteilte nicht geäußert hatte (vgl. ON 118),wies das Erstgericht den Antrag gemäß § 5 Abs 1 StVG darauf gestützt ab (ON 120).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 122), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist der Strafvollzug - wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre - so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Der Gesetzgeber stellt bei der Frage der Haftfähigkeit auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab. Bei der Beurteilung der Vollzugstauglichkeit handelt es sich um eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage; medizinische Sachverständige können daher nur den Krankheitszustand des Verurteilten beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlung es nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Die Vollzugsbehörden können sodann anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse darüber Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar ist. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht (siehe jeweils Pieber in WK 2StVG § 5 Rz 12).
Ist ein dem Wesen des Strafvollzugs entsprechender Strafvollzug in überhaupt keiner Vollzugsanstalt durchführbar oder sieht sich die Vollzugsdirektion zu einer unumgänglich notwendigen Strafvollzugsortänderung (zB aus Kapazitätsgründen) nicht in der Lage, ist die Einleitung des Strafvollzugs so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat ( Pieber aaO Rz 14).
Das Gutachten der Sachverständigen Dr. C* basiert auf der eigenen psychiatrisch klinischen, neurologischen und Testuntersuchung des A* am 19. August 2025, dessen subjektiven Angaben, die Einsichtnahme in den elektronischen Akt und die vorgelegten (oberwähnten) Befundberichte. Nach ihrer Expertise fanden sich im Längsschnittverlauf keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen, wahnhaften, bipolar affektiven Formenkreis, fand bisher keine stationäre psychiatrische Behandlung statt,
Seien keine psychiatrisch relevanten Störungen fassbar, die mit einer Strafvollzugsuntauglichkeit und/oder einer Gefahr für das Leben des Verurteilten in unmittelbaren Bezug zu bringen sind, könnte im Falle von zunehmenden Ängsten – vor Antreten der Freiheitsstrafe – die verordnete Medikation adaptiert werden.
Die Sachverständige empfiehlt eine Strafvollzugsanstalt mit integrierter Krankenabteilung, die eine psychiatrisch psychotherapeutische Observanz und die Möglichkeit zur medikamentösen Anpassung und allfälligen Krisenintervention anbieten kann.
Dr. C* ließ die oberwähnten Befundberichte von Univ. Doz. Dr. B*, die sich – soweit erkennbar – ausschließlich auf die eigene Befundaufnahme und die subjektiven Angaben des Verurteilten stützen, nicht außer Betracht. Sie kam jedoch nach den (allein) von ihr vorgenommenen Testuntersuchungen – auch ob des Umstands, dass der Verurteilte nach der Beschreibung von Univ.Doz. Dr. B* ein Medikament (Trittico) „ziemlich regelmäßig nehme“ und schon einen Termin bei einem Psychiater habe, A* bis zum 20. August 2025 jedoch noch keinen Facharzt aufgesucht hatte, zu einem anderen Schluss.
Ausgehend von dem von Dr. C* beschriebenen Krankheitszustand des A*, der von ihr erörterten therapeutischen Erfordernisse und aufgezeigten allfälligen Gefährdungsmomenten im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung, vermag sein – keine psychiatrisch relevanten Störungen aufweisender – Gesundheitszustand in Übereinstimmung mit dem Erstgericht keine Vollzugsuntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVG zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich und wird selbst in der Beschwerde nicht dargelegt, warum eine erzieherische Beeinflussung des Verurteilten im Sinn des § 20 StVG mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar sein sollte oder (indes gar nicht behauptet) sein Leben gefährdet wäre.
Darnach war der Erstrichter – dem Verständnis des Beschwerdeführers zuwider – aber auch nicht dazu verhalten, sich mit den oberwähnten Befundberichten auseinander zu setzen und begegnet dessen (rechtliche) Beurteilung, dass der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug nicht entgegensteht, keiner Kritik.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach- und Rechtslage.
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