Schädigt der Angeklagte Gläubiger des von ihm als faktischer Geschäftsführer geleiteten Unternehmens durch Handlungen iSd § 156 Abs 1 StGB, so verwirklicht er nicht das Tatbild des § 157 StGB, sondern jenes des § 156 (Abs 1 oder 2) StGB iVm § 161 Abs 1 StGB.
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