Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere wegen § 156 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. März 2026, GZ **-154, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2024 (ON 111.3), rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. November 2025 (ON 128.13), wurde A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB, des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB, des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt am 10. Dezember 2025 (Zustellnachweis zur Endverfügung ON 130.1), beantragte der Verurteilte am 29. Dezember 2025 unter Vorlage medizinischer Befunde (ON 134.3 – 134.5) die Gewährung eines Strafaufschubs aufgrund Vollzugsuntauglichkeit. Er sei nicht haftfähig, weil er an schwerwiegenden medizinischen Problemen der Bandscheiben, vor allem im HWS-Bereich, leide und auf dringende medizinische Behandlung in Form von täglichen Infusionen und Infiltrationen, gepaart mit physikalischer Therapie, angewiesen sei. Anderenfalls bestehe die Gefahr einer Querschnittslähmung (ON 134.2).
Der in der Folge bestellte Sachverständige Dr. B*, Msc kam in seinem Gutachten vom 26. Jänner 2026 zu dem Ergebnis, dass A* an chronischen Rückenschmerzen bei Zustand nach Operation an der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule und Knieschmerzen mit geringer Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur rechts nach Kniegelenksspiegelung leide. Unter Vorbehalt vom Verurteilten trotz Zusage nicht vorgelegter Befunde - die Mitwirkung beim Zustandekommen einer aussagekräftigen Vorgeschichte ist auch eine Bringschuld des zu Begutachtenden (Christian Reiter/Paul Kessler, Begutachtung der Strafvollzugstauglichkeit, DAG 2017/61) - gelangte der Sachverständige zu der Einschätzung, dass A* aus medizinischer Sicht haftfähig sei (ON 141).
Diese Einschätzung hielt der Sachverständige in seinem – vom Verurteilten beantragten (ON 144.1) – Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung weiterer Befunde (ON 144.2 bis ON 144.7) mit der Einschränkung aufrecht, dass dem Verurteilten über Kopf-Arbeit und Arbeit in gebückter/gebeugter Zwangshaltung nicht möglich, Bücken/Vorbeugen bei der Arbeit möglich sei und die erlernte Heilgymnastik regelmäßiger durchgeführt werden sollte. Die fachärztliche Diagnose konkretisierte der Sachverständige auf chronische Rückenschmerzen bei Zustand nach Diskektomie C5 bis C6 von vorne und Dekompression des Spinalkanals und Fusion und anteriorer Stabilisierung C5 bis C6 am 27. Februar 2019 und weiter bestehender Myelopathie (ON 149.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 154) wies das Erstgericht auf Basis des (Ergänzungs)Gutachtens den Antrag auf Strafaufschub gemäß § 5 StVG auch unter Abweisung seines auf eine weitere Gutachtensergänzung gerichteten Antrags (ON 152) ab und ordnete den unverzüglichen Antritt der Freiheitsstrafe bei sonstiger polizeilicher Vorführung an.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 156), welche nicht berechtigt ist.
Vollzugstauglichkeit liegt nach § 5 Abs 1 StVG vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug an einem Strafgefangenen – gegebenenfalls trotz einer Krankheit, einer Verletzung, einer Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen durchführbar ist, ohne dass im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, somit der Vollzug der Freiheitsstrafe durch Abschließung von der Außenwelt, Beschränkung in der Lebensführung und erzieherische Beeinflussung den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten kann, schädlichen Neigungen nachzugehen, sowie ihm den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass für eine ausreichende ärztliche Versorgung während eines Strafvollzugs die Vollzugsbehörden vorzusorgen haben (§ 66 ff StVG).
Demgegenüber kann dem Wesen des Strafvollzugs dann nicht entsprochen werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, dem in § 20 Abs 1 und 2 StVG umschriebenen Auftrag nachzukommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Strafgefangene aufgrund geistigen oder körperlichen Leidens einschließlich Invalidität in einem Zustand ist, der ihn für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht. Dieser Zustand kann vorübergehender oder dauernder Natur sein; auf jeden Fall müssen manifeste Krankheitsformen vorliegen. Auf die Schwere der Krankheit kommt es nicht an, jedoch ist davon auszugehen, dass dem Erziehungsauftrag umso weniger nachgekommen werden kann, je schwerer die Krankheit ist. Ein medizinisch indizierter Kuraufenthalt einschließlich Erholungsphase stellt einen Aufschubsgrund dar, nicht jedoch eine ambulante Behandlung, die auch während des Vollzuges möglich ist.
Die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit stellt eine vom Gericht zumeist – und auch fallaktuell - auf Basis eines einzuholenden Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zu lösende Rechtsfrage dar. Das Gericht hat auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht (vgl Pieber in Höpfel/Ratz,WK2 StVG § 5 Rz 12).
Im Lichte dieser Prämissen ist insbesondere aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen (ON 149.1) in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts von keiner Vollzugsuntauglichkeit des A* auszugehen.
Der - in der Gerichtssachverständigenliste in den Fachgebieten Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie eingetragene - Sachverständige kommt nach ausführlicher fachärztlicher Untersuchung und Befundung des A* am 20. Jänner 2026 und unter Berücksichtigung der vom Verurteilten vorgelegten Kranken-und Behandlungsunterlagen (Ambulanzprotokoll Klinik ** vom 22. Oktober 2025, ON 134.3 [ident ON 144.2]; Patientenbrief Klinik ** vom 31. Oktober 2025, ON 144.3; Operationsbericht vom 27. Februar 2019, ON 144.7.2; Entlassungsbrief neurochirurgische Abteilung vom 1. März 2019, ON 144.7.1; Fachärztlicher Bericht vom 23. Februar 2019, ON 144.7.3; Patientenbrief von Dr. C* vom 18. Dezember 2025, ON 134.5) sowie eines MRTs der gesamten Wirbelsäule vom 24. Oktober 2025 zur (hier relevanten) Diagnose chronischer Rückenschmerzen bei Zustand nach Diskektomie C5 bis C6 von vorne und Dekompression des Spinalkanals und Fusion und anteriorer Stabilisierung C5 bis C6 am 27. Februar 2019 und Weiterbestehen einer Myelopathie. Bei regelmäßiger Durchführung der vom Verurteilten bereits erlernten Heilgymnastik sei dieser aus medizinischer Sicht haftfähig (ON 149.1, 1 ff iVm ON 141, 3 ff).
Der Beschwerde gelingt es nicht dieses Kalkül und die darauf gegründete Entscheidung des Erstgerichtes zu erschüttern.
Der Sachverständige hat – entgegen dem Monitum der Unvollständigkeit des Gutachtens - den Patientenbrief des den Verurteilten behandelnden Arztes Dr. med.univ. C* vom 18. Dezember 2025(ON 134.5) und die darin angegebenen Therapieempfehlungen in seinem Ergänzungsgutachten erkennbar berücksichtigt, hielt er doch die Empfehlung einer „konservativen“ Therapie im Gutachten fest (vgl ON 149.1, 5). Dies steht mit dem Inhalt des bezughabenden Patientenbriefs im Einklang, worin bei grundsätzlicher OP Indikation in Anbetracht der Gesamtsituation sowie möglicher Komplikationen festgehalten wird, dass derzeit von einer Operation abgesehen werde und nachstehende Empfehlungen abgegeben wurden (ON 134.5, 2):
A* gab bei seiner Befundung durch den Sachverständigen am 20. Jänner 2026 an, derzeit jeden zweiten Tag Heilgymnastik zu machen und Schmerzmittel, die er von seiner Tochter bekomme (vgl hiezu die Medikation des behandelnden Arztes: [hier relevant] Diclofenac und Norgesic), einzunehmen.
Damit geht die Kritik, der Sachverständige habe zu der Therapieempfehlung des Dr. C* nicht Stellung genommen, ins Leere und wurde der Antrag des Verurteilten vom 5. März 2026 auf Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens zu Recht abgewiesen. Indem der anwaltlich vertretene Verurteilte bis dato, und die Befundung und Untersuchung durch den Sachverständigen liegt vier (!) Monate zurück, keine Behandlungsnachweise betreffend die ins Treffen geführten Infusionen/Infiltrationen beibrachte ebensowenig einen Nachweis zur „geplanten“ Rehabilitationsmaßnahme (ON 149.1, 3) oder zu einer physikalischen Therapie, ist die Notwendigkeit einer weiteren Gutachtensergänzung nicht zu ersehen, besteht doch im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot (RS0097679, RS0098181]). Zur geplanten Rehabilitationsmaßnahme ist – nur der Vollständigkeit halber - festzuhalten, dass A* am 19. Juli 2025 eine Vertagungsbitte im Berufungsverfahren einbrachte und hiezu eine Patientenbestätigung des Allgemeinmediziners Dr. D* vom 18. Juli 2025 vorlegte, wonach im Zeitraum 21. Juli 2025 bis 8. Oktober 2025 in **, Serbien, eine medizinische Rehabilitation zur Wiederherstellung und Stabilisierung körperlicher Funktion geplant sei (Einsicht VJ in AZ 21 Bs 177/25w). Eine Bestätigung der Absolvierung dieser Rehabilitationsmaßnahme wurde ebensowenig beigebracht.
Die Kritik an der – sehr wohl schlüssigen - erstgerichtlichen Argumentation, wonach die Angaben des A*, sein Zustand lasse seit drei Jahren ein Gehen ohne Krücken nicht zu (A* ON 141, 2), aufgrund seines Kommens zu der (fortgesetzten) Hauptverhandlung ohne Krücken und dem problemlosen, stundenlangen Verweilen in dieser wenig verständlich sei (vgl dazu die Hauptverhandlungsprotokolle 21. Juni 2024 [ON 71.1], 9. Oktober 2024 [ON 99.1], 16. Oktober 2024 [ON 103.1.1], 25. November 2024 [ON 111.1.1]), geht allein schon aufgrund des Verstreichens von über eineinhalb Jahren seit dem erstinstanzlichen Urteil ins Leere. Auch fanden die in der Beschwerde weiters angeführten medizinischen Unterlagen (ON 144.2 [ident ON 134.3] und ON 144.3) im Gutachten Berücksichtigung. Die behauptete konkrete Gefahr eines „Querschnitt“ (ON 134.5./3) lässt sich schon an den von A* vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht festmachen (arg: Zur Vorbeugung … [ON 134.5./3 S 2]).
Aus den gegenüber dem Sachverständigen getätigten Angaben des Verurteilten, seiner Profession (Baumeister) laufend nachzugehen (vgl ON 141.1, 3 [ON 149.1, 3]; insoweit liegt auch eine im oben genannten Rechtsmittelverfahren [Einsicht VJ] vorgelegte Beschäftigungs-und Lohnbestätigung der E* GmbH vom 14. Oktober 2025 vor, wonach A* seit 1. März 2024 – zusammengefasst – zur vollsten Zufriedenheit seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle und verantwortlich für die Abteilung Bau sei [Angebotslegung, Preisverhandeln, Organisation und Betreuen von Baustellen, Personaleinteilung, Materialeinkauf, Fertigstellungsmeldung]), erhellt zudem, dass der Verurteilte in Freiheit die Belastungen des täglichen Lebens bewältigt, sodass nicht zu ersehen ist, warum er diesen in Haft nicht standhalten sollte und körperliche Defizite eine erzieherische Beeinflussung verhindern könnten. Die Verwendung einer/s speziellen Matratze/Polsters – die Bewilligung dieser Maßnahme liegt im Wirkungsbereich des Anstaltsleiters der Justizanstalt - vermag die Einschätzung des Verurteilten als vollzugstauglich ebensowenig zu erschüttern, wie die Notwendigkeit der Verordnung allfälliger Schmerztabletten durch den Anstaltsarzt. Die Durchführung der vom Sachverständigen empfohlenen, von A* schon bisher praktizierten Heilgymnastik ist im Strafvollzug jedenfalls möglich.
Die vom Erstgericht getroffene Lösung der Rechtsfrage der Strafvollzugstauglichkeit des A* ist damit nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Letztlich verbleibt es darauf hinzuweisen, dass gemäß § 132 Abs 5 StVG Strafgefangene bei deren Aufnahme oder alsbald danach ärztlich zu untersuchen sind und im Falle, dass anzunehmen ist, dass der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben sei, hievon das Vollzugsgericht zu verständigen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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