Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 5. Juni 2023 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 2. Mai 2023 betreffend 1) Kommunalsteuer für die Kalenderjahre 2017-2021 sowie den Zeitraum 01.01.2022-TT.05.2022 samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag und 2) Dienstgeberabgabe für die Kalenderjahre 2018-2021 sowie den Zeitraum 01.01.2022-TT.05.2022 samt Verspätungszuschlag zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes (HG) Wien vom TT.05.2022, 00XY00, wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf) das Konkursverfahren eröffnet (Beginn der Wirkungen der Eröffnung lt. Beschluss des HG Wien: TT.05.2022). In weiterer Folge wurde ein Sanierungsplan erstellt, wonach die Insolvenzgläubiger eine Quote von 20% erhalten sollten. Dieser Sanierungsplan wurde auch angenommen (Beschluss des HG Wien vom TT.01.2023).
Strittig und damit Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist die Frage, ob für die spruchgegenständlichen Kalenderjahre/Zeiträume die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe (samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag) in vollem Umfang - so die von der belangten Behörde vertretene Auffassung - oder (nur) im quotenmäßigen Umfang - so die vom Bf vertretene Auffassung - festzusetzen sind.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Mit Bescheid vom 02.05.2023, MA 6/ARL-496648-2023, hat die belangte Behörde dem Bf die (gesamte) Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne für die Kalenderjahre 2017-2021 sowie für den Zeitraum 01.01.2022-TT.05.2022 samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag vorgeschrieben.Zur Begründung hat die belangte Behörde nach Wiedergabe maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen (zusammengefasst) ausgeführt, dass der Bf hinsichtlich des Kalenderjahres 2017 die Kommunalsteuer nicht vollständig und hinsichtlich des restlichen Zeitraumes überhaupt nicht erklärt habe, sodass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung gegeben seien und dass die Bemessungsgrundlagen im Zuge einer "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und Beiträge" durch Organe der Bundesfinanz oder eines Krankenversicherungsträgers erhoben worden seien.Ebenfalls mit Bescheid vom 02.05.2023, MA 6/ARL-496677-2023, hat die belangte Behörde dem Bf die Dienstgeberabgabe für die in Wien bestehenden Dienstverhältnisse für die Kalenderjahre 2018-2021 sowie für den Zeitraum 01.01.2022-TT.05.2022 und einen Verspätungszuschlag vorgeschrieben.Zur Begründung hat die belangte Behörde nach Wiedergabe maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen (zusammengefasst) ausgeführt, dass der Bf die Dienstgeberabgabe nicht erklärt und nicht entrichtet habe, weshalb die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung gegeben seien.
Seine (beiden) dagegen eingebrachten Beschwerden vom 05.06.2023 hat der Bf (gleichlautend) wie folgt begründet: Beide Bescheide würden zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, und zwar aus folgenden Gründen:Beiden Bescheiden sei keine Bezugnahme auf das Konkursverfahren (HG Wien zu 00XY00) zu entnehmen, wobei sich die näheren rechtlichen und zeitlichen Details aus der als integrierende Beschwerdebeilage angeschlossenen Kopie aus der Insolvenzdatei ergäben. Maßgeblich sei vor allem der von allen Gläubigern angenommene und konkursgerichtlich bestätigte Sanierungsplan mit einer Quote von 20%. Ungeachtet des Umstandes, dass sich beide angefochtene Bescheide auf vorgeschriebene Abgabenbeträge aus den Zeiträumen 2017/2018 bis 2021 beziehen und es sich daher ausschließlich um Forderungen vor der am TT.05.2022 erfolgten Konkurseröffnung handeln würde, rechtlich also Konkursforderungen vorlägen, sei in beiden Bescheiden rechtswidrig eine gebotene Kürzung der vorgeschriebenen Abgabenbeträge auf die oben erwähnte Sanierungsplan-Quote von 20% nicht vorgenommen worden. Dieser Beschwerdegrund gelte - wegen des rechtlichen Annex-Charakters - auch für die vorgeschriebenen Zuschläge für Säumnis und für Verspätung. Es werde daher die Herabsetzung der vorgeschriebenen Abgabenbeträge auf den Quotenbetrag beantragt.
Jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2024, MA 6/ARL-496648-2023 (Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag), und MA 6/ARL-496677-2023 (Dienstgeberabgabe samt Verspätungszuschlag), hat die belangte Behörde die Beschwerden abgewiesen und diese Entscheidungen (nach Wiedergabe maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen und des Beschwerdevorbringens) wie folgt begründet (zusammengefasst): Der Bf habe in den beschwerdegegenständlichen Kalenderjahren/Zeiträumen die Kommunalsteuer/Dienstgeberabgabe weder erklärt, noch entrichtet. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe habe sich, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder als unrichtig erweise, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken. Die Abgabe stelle sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entstehe (VwGH vom 22.05.2014, Ro 2014/15/0008; vom 19.01.1990, Zl. 89/17/0266). Dass in einem Konkursverfahren eine Quote bestätigt werde, sei im Hinblick auf die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer/Dienstgeberabgabe nicht relevant.Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag seien gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) zu verhängen gewesen.
In seinen (beiden) Vorlageanträgen vom 22.04.2024 hat der Bf (gleichlautend) Folgendes ausgeführt: Das gesamte Beschwerdevorbringen - sowohl die inhaltliche Argumentation als auch die Abänderungsanträge - werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Beide Beschwerdevorentscheidungen hätten sich bei der meritorischen Bearbeitung und "Erledigung" hinsichtlich seines zentralen Beschwerdeeinwandes des Konkurses mit rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung in den jeweils abschließenden zwei Zeilen auf die Behauptung, dass diese Einwände "irrelevant" seien, beschränkt. Bedauerlicherweise sei dafür aber keine nachvollziehbare Begründung beigefügt worden. Vielmehr würden sich die beiden Beschwerdevorentscheidungen auf ein VwGH-Erkenntnis vom 22.05.2014 berufen, wonach die Abgabe jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entstehe. Die - wie im ggstdl. Fall - mehrere Jahre später erfolgte bescheidmäßge Festsetzung wirke lediglich betraglich deklarativ zur bereits früher erfolgten konstitutiven Entstehung der Abgabenforderung. Der Zeitpunkt der betraglichen Festsetzung könne daher die zeitlich frühere Entstehung der Abgabe nicht zu Lasten des Bf verschieben. Dass die mit den beiden angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Abgaben (einschließlich Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag) bereits vor der Konkurseröffnung entstanden und angefallen seien, ergäbe sich schlagend aus dem Umstand, dass der dafür maßgebliche Zeitraum jeweils am TT.05.2022 ende, also mit Eintritt der Wirkungen der Konkurseröffnung.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte gewährt werden.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Nach § 11 Abs. 3 zweiter Satz KommStG 1993 hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen, wenn der Abgabenbehörde kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn sich die Selbstberechnung als unrichtig erweist.
Gemäß § 1 Wr. Dienstgeberabgabegesetz (WDGAG) hat der Dienstgeber für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 6 Abs. 1 WDGAG hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
Gemäß (der nach dem AbgVRefG, BGBl I 2009/20, auch im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Bestimmung des) § 201 Abs. 1 BAO gilt Folgendes: Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Der Bf hat (in den spruchgegenständlichen Kalenderjahren/Zeiträumen) die Kommunalsteuer/Dienstgeberabgabe nicht entrichtet, sodass die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgaben zu Recht erfolgt ist.
Zum Einwand des Bf, dass die Abgaben (Kommunalsteuer/Dienstgeberabgabe) nicht im vollen (100%) sondern nur im quotenmäßigen Umfang (20%) festgesetzt werden dürften: Zu einer (bescheidmäßigen) Abgabenfestsetzung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt: "Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Ob es sich bei der Abgabenforderung um eine Masse- oder Insolvenzforderung handelt, ist für die Abgabenfestsetzung ohne Bedeutung" (VwGH vom 07.02.1990, Zl. 89/13/0085; vom 24.10.2001, Zl. 2001/17/0130; vom 06.06.2012, Zl. 2009/08/0011; vom 01.06.2017, Ra 2017/15/0008).Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Die belangte Behörde hat die Abgaben daher zu Recht im vollen (100%) und nicht nur im quotenmäßigen (20%) Umfang festgesetzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Gemäß § 4 Abs. 4 BAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.Das bedeutet, dass nicht der Zeitpunkt des Erlassens eines Abgabenbescheides für das Entstehen der darin festgesetzten Abgabenschuld maßgebend ist, sondern der im § 4 BAO genannte Zeitpunkt. Mit dem Abgabenbescheid wird lediglich das Leistungsgebot ausgesprochen und die Fälligkeit der Abgabe bestimmt. Es liegt daher nicht in der Dispositionsfreiheit der Abgabenbehörde, ob und inwieweit eine Abgabenschuld von den Rechtswirkungen eines Ausgleichsverfahrens betroffen wird oder nicht, je nach dem, ob sie den betreffenden Abgabenbescheid vor oder nach Eröffnung oder nach Aufhebung des Ausgleiches erlässt (VwGH vom 19.12.1990, Zl. 87/13/0070).Im ggstdl. Fall ist der Abgabenanspruch somit bereits mit dem Bestehen von Dienstverhältnissen bzw. der Auszahlung von Arbeitslöhnen in den spruchgegenständlichen Kalenderjahren/Zeiträumen (= Tatbestandsverwirklichung iSd § 4 Abs. 1 BAO) entstanden - der Zeitpunkt der Festsetzung (hier: 02.05.2023) hatte darauf keinen Einfluss (mehr). Davon, dass die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung den (zeitlich) bereits früher entstandenen Abgabenanspruch zu Lasten des Bf verschoben habe, kann daher nicht die Rede sein. Oder anders ausgedrückt: wäre die (bescheidmäßige) Abgabenfestsetzung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, so hätte dies (betragsmäßig) zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass (auch) diesem Einwand des Bf keine Berechtigung zukommt.
Für die in den Kalenderjahren 2017-2019 nicht (fristgerecht) entrichteten Kommunalsteuerbeträge hat die belangte Behörde (auch) einen Säumniszuschlag festgesetzt.Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.Unstrittig ist, dass der Bf in den Kalenderjahren 2017-2019 Kommunalsteuerbeträge nicht (fristgerecht) entrichtet hat. Die Festsetzung des Säumniszuschlages ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt.
Wegen der für die Kalenderjahre 2018-2020 unterlassenen Einbringung der Kommunalsteuererklärung und der für diese Kalenderjahre nicht erklärten Dienstgeberabgabe hat die belangte Behörde (auch) einen Verspätungszuschlag vorgeschrieben.Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz KommStG 1993 hat der Unternehmer für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben.Gemäß § 6 Abs. 2 WDGAG hat der Abgabepflichtige jeweils bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat schriftlich zu erklären.Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen.Unstrittig ist, dass der Bf für die Kalenderjahre 2018-2020 keine Kommunalsteuererklärung eingebracht und die Dienstgeberabgabe nicht erklärt hat, sodass die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Zur Frage der Abgabenfestsetzung (hier: Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe; § 11 Abs. 3 KommStG 1993 bzw. § 201 Abs. 1 BAO) in Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, diese ist - soweit erkennbar - einheitlich und das Bundesfinanzgericht ist davon nicht abgewichen. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 23. Jänner 2026
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