Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde 1) des R H, 2) des J B und 3) des P H, sämtliche in G und vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Juni 1988, Zl. 307.674/7 III 3/88, betreffend die Berichtigung eines Bescheides über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 (mitbeteiligte Parteien: 1) STRABAG Bau Gesellschaft m.b.H. in Linz, 2) Dipl. Ing. Swietelsky Bauges.m.b.H. Co. KG in Linz und 3) Teerag Asdag Aktiengesellschaft in Wien, alle vertreten durch Dr. Franz Huber, Rechtsanwalt in Traun), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zufolge Berufungen u.a. auch der Beschwerdeführer des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1987 wurde laut dem 2. Absatz des Bescheidspruches die dort näher bezeichnete Betriebsanlage (Asphaltmischanlage und Flüssiggaslager) der „Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G“ unter Vorschreibungen von Auflagen gemäß § 77 GewO 1973 genehmigt. In einem mit II bezeichneten Spruchteil wurde verfügt, daß die „Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G“ gemäß den §§ 76 bis 78 AVG 1950 S 4.500,-- gemäß TP 145 a der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1986, BGBl. Nr. 53, in der gegenwärtigen Fassung, an Verwaltungsabgaben binnen zwei Wochen zu entrichten habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde einleitend ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels Land vom 7. Dezember 1982, Ge 3024/1981, sei der „ASTRA Baugesellschaft mbH Nfg. OHG“ die Genehmigung für die Errichtung einer Asphaltmischanlage und eines Flüssiggaslagers im Standort G unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt worden. Gegen diesen Bescheid sei von den angeführten Nachbarn Berufung an den Landeshauptmann von Oberösterreich erhoben worden. Zugleich sei die „Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G“ anstelle der Konsenswerberin in das Verfahren eingetreten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 1983 sei der erstinstanzliche Bescheid unter Abänderung und Ergänzung einzelner Auflagen bestätigt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens Nachbarn der Betriebsanlage darunter auch die Beschwerdeführer des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur hg. Zl. 88/04/0071 Beschwerde eingebracht, über die mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1988 das Vorverfahren eingeleitet wurde.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1988 sprach der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 4 AVG 1950 aus, daß der im vorbezeichneten Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 88/04/0071 angefochtene Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1987, Zl. 307.674/7 III 3/87, wie folgt berichtigt werde:
„Der 2. Absatz im Spruch erhält folgenden Wortlaut:
'Die Betriebsanlage (Asphaltmischanlage und Flüssiggaslager) der in der 'Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischanlage G' zusammengeschlossenen Unternehmungen STRAGAB (offenbar gemeint: 'STRABAG') Baugesellschaft mbH, Dipl. Ing. Swietelsky Baugesellschaft mbH Co KG und TEERAG ASDAG AG wird auf dem Grundstück … KG. S, Gemeinde G, entsprechend den Einreichunterlagen … genehmigt.'
Im Spruchteil II werden anstelle der Worte 'hat die 'Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G', die Worte 'haben die STRABAG Baugesellschaft mbH, Dipl. Ing. Swietelsky Baugesellschaft mbH Co KG und TEERAG ASDAG AG' gestellt.
In der Begründung auf Seite 10 wird anstelle des Satzes 'Zugleich trat die Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G anstelle der Konsenswerberin in das Verfahren ein' der Satz gestellt: 'Zugleich traten die in der Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G zusammengeschlossenen Unternehmungen STRABAG Baugesellschaft mbH, Dipl. Ing. Swietelsky und TEERAG ASDAG AG anstelle der Konsenswerberin in das Verfahren ein'.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1987 sei die gegenständliche Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1973 unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt worden. Wie sich aus den Akten des Administrativverfahrens ergebe, habe das gegenständliche Genehmigungsverfahren eine Betriebsanlage betroffen, in der ursprünglich die „ASTRA Baugesellschaft mbH Nf. OHG“ als Konsenswerberin aufgetreten sei. Mit Eingabe vom 22. Juni 1983 an das Amt der OÖ Landesregierung sei der Behörde bekanntgegeben worden, daß die in der „Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G“ zusammengeschlossenen Unternehmungen, nämlich die STRABAG Baugesellschaft mbH, Dipl. Ing. Swietelsky Baugesellschaft mbH Co KG sowie die TEERAG ASDAG AG als Konsenswerber in das Verfahren eingetreten seien. Die Antragsteller seien somit ab diesem Zeitpunkt „Partei“ des gegenständlichen Verfahrens gewesen. Sowohl im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 1983 als auch im Ministerialbescheid vom 22. Dezember 1987 sei als Konsenswerberin die „Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G“ bezeichnet. Tatsächlich könne einer Arbeitsgemeinschaft als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „mangels Rechtswidrigkeit“ Parteistellung nicht zukommen. Die irrige Bezeichnung des Bescheidadressaten sei jedoch unschädlich, wenn in der Zustellverfügung eindeutig diejenige juristische Person genannt werde, auf welche sich der Spruch beziehe. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 könne die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Auf Grund des Inhaltes der Akten des Administrativverfahrens stehe fest, daß im gegenständlichen Verfahren die STRABAG Baugesellschaft mbH, Dipl. Ing. Swietelsky Baugesellschaft mbH Co KG sowie TEERAG ASDAG AG als Antragsteller anzusehen seien. Da somit lediglich eine unrichtige Bezeichnung der Antragsteller erfolgt sei, diese unrichtige Bezeichnung jedoch zufolge eines durch die Eingabe vom 22. Juni 1983 verursachten geringfügigen Versehens ausgelöst worden sei, habe die Behörde dieses Versehen im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berichtigen gehabt. Die Berichtigung im Ministerialbescheid vom 22. Dezember 1987 sei sowohl im Spruch als auch in der Begründung vorzunehmen gewesen. Bemerkt werde, daß im Hinblick auf die dringliche Wirkung des Genehmigungsbescheides am Inhalt des Genehmigungsumfanges bzw. der vorgeschriebenen Auflagen keine Änderungen eingetreten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete gleichwie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterbleiben des in Rede stehenden Berichtigungsbescheides verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, sowohl die Gewerbebehörde zweiter als auch dritter Instanz habe jeweils die in Rede stehende Betriebsanlagengenehmigung der „Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G“ erteilt. Dies gehe unmißverständlich aus Spruch und Begründung der Bescheide der Gewerbebehörde zweiter und dritter Instanz hervor. Mit dem hier angefochtenen Bescheid werde der Träger der Betriebsanlagengenehmigung und damit der Adressat des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides abgeändert. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sie zu dieser Änderung auf Grund der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt sei, sei unrichtig. Diese Gesetzesbestimmung ermächtige nämlich die Behörde nur zur Berichtigung von Schreib und Rechenfehlern, oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden. Diese Voraussetzungen lägen im Beschwerdefall nicht vor. Die belangte Behörde habe in ihrem Genehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1987 eindeutig und unmißverständlich die „Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G“ als Konsenswerber und somit Träger der Betriebsanlagengenehmigung bezeichnet. Insoweit liege weder ein Schreib oder Rechenfehler, noch eine diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Bescheides vor. Berichtigungsfähig seien nur Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern allein ihrer Mitteilung anhafteten. Spruch und Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 22. Dezember 1987 zeige aber deutlich, daß es Wille der Behörde gewesen sei, die Betriebsanlagengenehmigung der „Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G“ zu erteilen. Der belangten Behörde sei in diesem Zusammenhang zweifelsfrei ein Fehler unterlaufen, dieser hafte jedoch nicht bloß der behördlichen Mitteilung, sondern vielmehr der behördlichen Willensbildung selbst an. Die belangte Behörde habe nämlich übersehen, daß eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht Träger von Rechten und Pflichten sein könne, nicht rechtsfähig sei und daher nicht als Partei eines Verwaltungsverfahrens in Betracht komme. Es sei unzulässig, eine derartige unrichtige rechtliche Beurteilung durch einen auf § 62 Abs. 4 AVG 1950 gestützten Berichtigungsbescheid beheben zu wollen, da damit der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides geändert werden würde.
Was zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation anlangt, die in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Gänze und in der Gegenschrift der belangten Behörde jedenfalls in Ansehung der Berichtigung des Spruchteiles II (Kostenabspruch) als nicht gegeben angenommen wird, so waren hiezu folgende Überlegungen maßgebend:
Den mitbeteiligten Parteien ist insofern zuzustimmen, als sich in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die einer Verletzung zugänglichen materiellen subjektiv öffentlichen Nachbarrechte aus den Bestimmungen des § 77 Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Regelungsbereich des § 356 Abs. 3 GewO 1973 ergeben. Eine mögliche Verletzung dieser Rechte kann aber entgegen der Meinung der mitbeteiligten Parteien insofern in bezug auf Verfahrensvorgänge erfolgen, die die Voraussetzung für die Geltendmachung bzw. Durchsetzung dieser Rechte bilden, wie dies etwa neben den hiefür maßgeblichen allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG 1950 insbesondere auf das im § 356 Abs. 1 GewO 1973 normierte Verfahren über die Genehmigung einer Betriebsanlage zutrifft. Danach setzt aber die Durchführung eines derartigen Verfahrens auch ein geeignetes Genehmigungsansuchen im Sinne des § 353 GewO 1973 voraus, wozu die Rechtsfähigkeit eines Antragstellers bzw. eines im Zuge des Verfahrens an dessen Stelle tretenden Einschreiters und Bescheidadressaten gehört (vgl. hiezu sinngemäß die Annahme der Beschwerdelegitimation von Nachbarn im Zusammenhang mit der mangelnden Identität von Antragsteller und Bescheidadressaten in den hg. Erkenntnissen vom 5. November 1985, Zl. 85/04/0065, und vom 15. Oktober 1985, Zl. 84/04/0202).
Ausgehend davon sind aber die Beschwerdeführer in diesem Umfang auch legitimiert, im Rahmen der ihnen als Nachbarn zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte eine behauptete gesetzwidrige Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 in bezug auf die Benennung des Konsenswerbers in dem zugrundeliegenden, eine Betriebsanlage unter Auflagen genehmigenden Bescheid als mögliche Rechtsverletzung geltend zu machen.
Die Beschwerde ist aber auch inhaltlich berechtigt.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1957, Slg. N. F. Nr. 4293/A, zu den auch im Beschwerdefall relevanten Umständen dargelegt hat, ist zunächst davon auszugehen, daß es sich bei der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 um eine Teillösung des Problems eines fehlerhaften Verwaltungsaktes handelt. Ein solcher liegt vor, wenn die Entscheidung oder Verfügung mit der gegebenen Sach und Rechtslage nicht in Übereinstimmung steht. Der Beseitigung fehlerhafter Verwaltungsakte dienen die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe sowie die Möglichkeit der Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden in Handhabung des Aufsichtsrechtes. Die Bedeutung der Vorschriften des § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann daher nur darin gelegen sein, daß gewisse Unrichtigkeiten von Bescheiden auch in anderer Weise, nämlich durch bloße Berichtigung, beseitigt werden können. Da auch rechtskräftige Bescheide berichtigt werden können, müssen für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 besondere Voraussetzungen gegeben sein. Die Berichtigung ist daher jedenfalls auf die Fälle beschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Die Unrichtigkeit hätte hiebei von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides vermieden werden können, wobei eine derartige Unrichtigkeit nicht in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes gelegen sein kann; auch ein unrichtig angenommener Sachverhalt, der bestritten werden kann, kann niemals die Grundlage für die Berichtigung eines Bescheides sein. Somit kann die Einrichtung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 im besonderen nicht dazu dienen, Irrtümer der Behörde in der Auslegung des Gesetzes mögen sie auch durch Flüchtigkeiten entstanden sein zu berichtigen (vgl hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1975, Slg. N. F. Nr. 8911/A, nur Rechtssatz).
Gemessen an dieser Rechtslage können im vorliegenden Fall im Sinne des diesbezüglich zutreffenden Beschwerdevorbringens die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG 1950 für eine im Umfang des Bescheidabspruches vorgenommene Berichtigung nicht als gegeben angenommen werden. Dagegen spricht einerseits schon, daß auch nach Annahme der belangten Behörde die Bezeichnung der Konsenswerberin schon im zweitbehördlichen Bescheid mit „Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G“ vorgenommen wurde und daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters auf die Rechtsüberlegung bezieht, daß einer Arbeitsgemeinschaft als Gesellschaft mit bürgerlichem Recht offenbar: mangels Rechtsfähigkeit Parteistellung nicht zukomme. Entgegen der Anführung in der Bescheidbegründung lautete im übrigen nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens aber auch die den angefochtenen Bescheid betreffende Zustellverfügung in Ansehung der Konsenswerberin auf „Arbeitsgemeinschaft Asphaltmischwerk G“.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 stellt sich aber der beschwerdegegenständliche Bescheidabspruch als eine unzulässige Änderung der normativen Bezeichnung der Konsenswerberin im zugrundeliegenden Genehmigungsbescheid durch die belangte Behörde dar.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, und zwar in seinem gesamten Umfang, da sich einerseits mangels einer erkennbaren Differenzierung auch die vorgenommene Berichtigung in Ansehung des Kostenabspruches bzw. der den Bescheidspruch tragenden Begründung als bloßes Akzessorium zum die Betriebsanlage genehmigenden Bescheidabspruch und dem sich hierauf beziehenden Teil der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berichtigung darstellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 22. November 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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