G305 2271142-4/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Matthias MAIERHOFER als Beisitzer über den Antrag des XXXX , geb. am XXXX , auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 10.07.2023 abgeschlossenen Verfahrens zu GZ.: G305 2271142-2 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 b e s c h l o s s e n:
A)
Der auf die Wiederaufnahme des Verfahrens zur GZ: G305 2271142-2 gerichtete Antrag wird wegen entschiedener Sache z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Wiederaufnahmewerber (in der Folge so oder kurz: WA) brachte am XXXX .2025 einen Wiederaufnahmeantrag ein, den er im Betreff wie folgt betitelte: „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: XXXX gemäß § 69 AVHG sowie Beweisantrag zur Erhebung weiterer erforderlicher Beweise“. Seinen Antrag präzisierte er in der am 20.05.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er damit das mit am 10.07.2023 zur GZ: G305 2271142-2 vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich verkündetem Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen haben wolle.
Seinen Wiederaufnahmeantrag begründete er im Kern damit, dass der Bescheid vom XXXX .2023 auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung, falschen Zeugenaussagen und fehlerhafter Beweisfeststellung beruhe und die darin getroffenen Feststellungen auf einer unzureichend geprüften und verfälschten Tatsachengrundlage basiere. Die Mängel im Verfahren würden aus schwerwiegenden Verfahrensfehlern resultieren, insbesondere der unberücksichtigten Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, obwohl diese nachweislich vorgebracht worden sei. Stattdessen seien nicht vorhandene fehlerinterpretierte Beweise für eine angeblich korrekte Einstufung und angemessene Entlohnung herangezogen worden, ohne dass eine objektive Prüfung der Sachlage und eine begründete nachvollziehbare Beweiswürdigung erfolgt sei. Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages brachte er vor, seit Erhalt des Wiederaufnahmeantrages versucht zu haben, die behauptete „korrekte“ Einstufung nachzuvollziehen und die fehlenden Beweise zu beschaffen. Seine wiederholten Anfragen beim AMS und der XXXX seien unbeantwortet geblieben, was die Aufklärung der Sachlage erheblich verzögert hätte. Die Antwort der Wirtschaftskammer bezüglich der vom Geschäftsführer behaupteten Bestätigung der WK bezüglich der kollektivvertraglich korrekten Einstufung und der fraglichen kollektivkonformen Vorgehensweise einer Endeinstufung nach einer mehrmonatigen Einarbeitungszeit habe er erst am XXXX .2025 erhalten. Weiter heißt es im Wiederaufnahmeantrag, dass ihm die Feststellung, dass das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf eine nicht vorhandene oder fehlerhafte AMS-Stellungnahme stütze und eine korrekte Einstufung in das Protokoll hineininterpretiere, durch die detaillierte Analyse des Verwaltungsaktes und die ausbleibenden Antworten auf seine Anfragen und angestrebter Aufklärung bewusstgeworden seien. Dass das AMS die vom Gericht übermittelten Vorwürfe ignoriert habe und einer Aufklärung des falsch festgestellten Sachverhalts nicht nachgekommen sei, stelle einen neuen und wesentlichen Wiederaufnahmegrund dar, der erst nach Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist vollumfänglich erkennbar geworden sei. Die Tatsache, dass die WK eine Falschaussage des Geschäftsführers nicht bestätigen könne, sei ihm erst nach der Rückfrage von ihm am XXXX .2025 feststellbar geworden. Seinen Wiederaufnahmeantrag verband er mit den Anträgen auf Einholung einer Stellungnahme bzw. Zeugeneinvernahme von Frau XXXX (AMS) und Frau XXXX ), der Erstellerinnen des Protokolls vom XXXX .2023 und ob es eine Rücksprache bezüglich einer korrekten Einstufung gegeben habe. Die Einvernahme dieser Zeuginnen diene dem „stichhaltigen Beweis der Behauptung, dass durch die nicht im Verwaltungsakt befindliche Stellungnahme die korrekte Einstufung bestätigt wurde und das Gericht seine Feststellung 1.8. maßgeblich auf diese Stellungnahme gestützt und in die Stellungnahme etwas hineininterpretiert und die Beweise und den tatsächlich festgestellten Sachverhalt damit verfälscht habe. Darüber hinaus begehrte er die „rechtsverbindliche Feststellung des anwendbaren kollektivvertraglichen Mindestlohns für die angebotene Stelle auf Basis der zutreffenden Verwendungsgruppe und der anzurechnenden Berufserfahrung“ und die „umfassende und detaillierte Prüfung aller relevanten Zumutbarkeitskriterien, insbesondere der tatsächlichen Erreichbarkeit der Arbeitsstätte unter Berücksichtigung der realen Pendelzeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung“ und dass der Bescheid vom XXXX .2023 aufgehoben werden möge, da dieser auf erheblichen Verfahrensmängeln, fehlender Beweiswürdigung und einer verfälschten Sachlage beruhe. Die Sachlage sei durch die Schaffung falscher Tatsachen aufgrund einer fehlerhaften Interpretation eines AMS-Protokolls verfälscht, ohne dass eine korrekte Einstufung jemals geprüft, festgestellt oder konkret definiert worden sei.
Mit seinem Wiederaufnahmeantrag brachte er folgende Urkunden zur Vorlage:
E-Mail der AK vom XXXX .2023, zum Beweis dessen, dass die Stellenbeschreibung eine Einstufung in die Verwendungsgruppe IV erfordere, im Gegensatz zur Einstufung in die Gruppe III durch den Geschäftsführer;
eine KI-gestützte Analyse (ohne Quellenangabe) zum Beweis dessen, dass diese ebenfalls eine Einstufung in die Verwendungsgruppe IV oder höher bestätige;
ein E-Mail des Geschäftsführers vom XXXX .2023 zum Beweis seines endgültigen Angebots;
ein E-Mail des Geschäftsführers vom XXXX .2023 zum Beweis für das Angebot des Geschäftsführers, dass er dem WA EUR 2.800,00 während der Probezeit und danach möglicherweise EUR 3.200,00 angeboten hat und zum Beweis dafür, dass Vordienstzeiten wegen eines anderen Kollektivvertrages nicht angerechnet würden;
E-Mail des WA vom XXXX .2023 zum Beweis über eine frühere Einstufung und zum Nachweis der Einstufung als überlassene Arbeitskraft mit 12 Verwendungsjahren;
E-Mail des AMS vom XXXX .2023 zum Beweis dessen, dass die Überprüfung der Einstufung nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle und für den Vorwurf, dass der WA den Kollektivvertrag nicht anerkennen wolle;
E-Mail des AMS vom XXXX .2023 bezüglich einer Stellungnahme der XXXX und die Aussage, dass laut SIP-Protokoll vom XXXX .2023 eine korrekte Einstufung erfolgt sei;
E-Mail der WK vom XXXX .2025 zum Beweis einer fraglichen Vorgehensweise und eine korrekte Einstufung aufgrund der Stellenbeschreibung nicht erfolgt sei;
Information der ÖGK vom XXXX über die korrekte Einstufung;
Gehaltstabelle Kollektivvertrag 2023 gültig ab 01.01.2023.
2. Mit E-Mail vom XXXX .2025 brachte der WA ein weiteres E-Mail der Arbeiterkammer XXXX vom XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht direkt zur Vorlage. Die Urkundenvorlage verband er mit dem Ersuchen um Übermittlung des vollständigen Dokuments durch das Gericht bzw. um die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Akt.
3. Seine Stellungnahme wurde mit hg. Verfügung vom 28.04.2025 dem AMS zur Kenntnis gebracht und diesem die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
4. Gleichzeitig wurde dem BF angeboten, Einsicht in den Akt zu nehmen.
5. In der Stellungnahme vom XXXX .2025 verwies das AMS einerseits auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht in der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 10.07.2023 aufgenommene Niederschrift, andererseits darauf, dass der WA in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend die Gelegenheit gehabt habe, seine Argumente vorzubringen und Fragen an den Zeugen, den Geschäftsführer der Fa. XXXX zu stellen. Aufgrund seiner überhöhten Gehaltsforderung und der Klagsdrohung gegen den potentiellen Dienstgeber habe der WA eine nicht eviden unzumutbare Beschäftigung vereitelt.
6. Am 20.05.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des WA eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF zunächst präzisierte, dass er mit dem gegenständlichen Antrag die Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.07.2023 zur GZ: G305 2271142-2 beendeten Verfahrens anstrebe und dass er sich durch die in den Punkten 1.7. und 1.8. des am 10.07.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnis insofern verletzt erachte, als die Feststellungen falsch seien [PV des WA in VH-Niederschrift vom 20.05.2025, S. 3f].
In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025 brachte er eine Vielzahl von Urkunden zur Vorlage, die allesamt zum Akt genommen wurden, so
einen Bescheid der BVAEB vom XXXX .2024, Zl. XXXX , worin die Kasse aussprach, dass ihm auf Grund seines Antrages vom XXXX .2023 ab dem XXXX .2024 Pflegegeld der Stufe 3 von monatlich EUR 551,60 gebühre;
einen Ergebnisbericht betreffend den WA von XXXX vom XXXX .2022 mit der Diagnose F 41.2 ängstlich depressive Störung, ggw. Agitiert depressives ZB, F 51.9 Schlafstörungen und einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, dass die psychische Leistungsfähigkeit als deutlich eingeschränkt zu beurteilen sei;
ein E-Mail der potentiellen Dienstgeberin XXXX vom XXXX .2023, aus dem hervorgeht, dass eine Einstufung des BF nicht möglich sei, da er bei ihr noch nicht gearbeitet habe;
ein E-Mail der AK XXXX vom XXXX .2023, das auf die Einstufung der potentiellen Dienstgeberin Bezug nimmt und in der Folge ausführt, dass Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, dazu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen aufweisen, sowie Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen beauftragt sind, im gegenständlichen Kollektivvertrag in der Verwendungsgruppe IV eingestuft würden;
ein E-Mail des WA an den Dienstgeber XXXX vom XXXX .2023;
ein weiteres E-Mail des Dienstgebers XXXX an den WA vom XXXX .2023 mit der darin enthaltenen Mitteilung, dass die Einstufung in der Verwendungsgruppe 3 vorzunehmen sei und er sich angesichts dessen, dass er bei ihm noch nicht gearbeitet habe, einen Bruttolohn in Höhe von EUR 3.200,-- vorstellen könne;
ein E-Mail des WA an den Dienstgeber XXXX vom XXXX .2023 s.A. mit einer Information zu seinen vorherigen Einstufungen und Anrechnung von „Verwendungsgruppenjahren“;
ein E-Mail des Dienstgebers XXXX an den WA vom XXXX .2023 mit der Setzung eines Ultimatums, das Angebot des DG anzunehmen;
ein E-Mail des WA an XXXX vom AMS vom XXXX .2023, worin er ihr mitteilte, dass ihm der potentielle Dienstgeber XXXX keine „Verwendungsgruppenjahre“ anrechnen wolle; das sei laut Rücksprache mit der AK nicht korrekt;
ein E-Mail des WA an den Dienstgeber XXXX vom XXXX .2023, worin er diesem mitteilte, dass dessen Argumentation der Anrechnung und Einstufung für ihn nicht nachvollziehbar wäre und dass er sich eine Überprüfung der Einstufung durch die Arbeiterkammer vorbehalte;
ein weiteres E-Mail des WA an XXXX vom AMS vom XXXX 2023, worin er zum Ausdruck brachte, dass er Zweifel an der Korrektheit der Einstufung habe und dass die Entscheidung, ob die Beschäftigung zustande kommt, nunmehr beim DG liege;
ein E-Mail von XXXX vom AMS vom XXXX .2023, worin diese festhielt, dass es sich bei der gegenständlichen Stellenzuweisung um eine große Chance für den WA handle, nach einigen Jahren der Arbeitslosigkeit wieder Fuß zu fassen und hoffe sie, dass er die Chance wahrnehme und dass er ihr das Datum der Arbeitsaufnahme bekannt geben möge;
ein E-Mail des DG XXXX an den WA vom XXXX .2023 mit einer Absage für die dem WA bei diesem Dienstgeber zugewiesenen Beschäftigung
ein E-Mail des WA an den DG XXXX vom XXXX .2023, worin er diesem wörtlich mitteilte: „Danke für die Mitteilung, vermutlich haben Sie nun eine besser passende Person für die Stelle als Techniker gefunden. Da Sie zuvor mit dem AMS anscheinend wegen der Förderung schon in Kontakt getreten sind, muss ich nun eine Stellungnahme abgeben, warum das Dienstverhältnis doch nicht zustande kam.“ Weiter heißt es in der Nachricht: „Aufgrund der Absage Ihrerseits, der Probleme und da Sie trotz der Möglichkeit eines Videogesprächs auf ein persönliches Vorsprechen bestanden haben und sie die Kostenrückerstattung für die Bewerbung zuvor nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, erlaube ich mir nun auch für die nötigen Fahrten von insgesamt 96 km (4 x 24 km) und Zeitaufwand 50 € für die Rückerstattung der Bewerbungskosten zu verlangen.“
Ein E-Mail des WA an XXXX vom AMS vom XXXX .2023, worin er im Kern klarstellte, dass es so nicht stimme, dass er am XXXX .2023 beim DG anfangen hätte sollen; es sei bisher noch nichts konkret geklärt, vereinbart, unterschrieben oder ausgehandelt worden; er sei willig gewesen und habe sich interessiert gezeigt, dort anzufangen; im zweiten Vorstellungsgespräch sei ihm lediglich ein Offert gemacht worden, dass er auf der Stelle als Techniker für 2.800 € anfangen könne und sei ein möglicher Starttermin am XXXX . mal kurz angesprochen worden; dies sei nicht konkret fixiert worden;
ein Auszug aus der Verhandlungsniederschrift des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2023, Seiten 15 und 16 und die von ihm als „falsch“ monierten Feststellungen zu den Feststellungspunkten 1.7. und 1.8. des in dieser Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses;
ein E-Mail des WA an das XXXX vom XXXX .2025, worin er sich beklagte, dass ihm das AMS bisher eine klärende Antwort schuldig geblieben sei und seine Bemühungen erfolglos geblieben seien; seine Mitteilung verband er mit dem Ersuchen, ihm den Inhalt der Stellungnahme des SIP an das AMS bezüglich der Einstufung der Stelle beim Dienstgeber XXXX zu übermitteln und ihm mitzuteilen, welche Überprüfungen zur Einstufung dieser Stelle seitens des SIP durchgeführt wurden und zu welchen Ergebnissen diese führten;
ein Schreiben des WA an den Dienstgeber XXXX vom XXXX .2023, worin er hervorhob, dass er bereits über 20 Jahre lang Erfahrungen in der Planung von XXXX sammeln konnte und somit fundierte Kenntnisse in verschiedenen Bereichen und CAD-Systemen mitbringen könne und dass seine Gehaltsvorstellung als Ingenieur und erfahrener CAD-Konstrukteur zumindest der kollektivvertragliche Mindestlohn in der Verwendungsgruppe IV sei;
eine „Selbstdarstellung“ seiner Person;
ein Lebenslauf zu seiner Person;
eine zum XXXX .2019 datierte Bestätigung der XXXX , dass der WA vom XXXX als Leihtechniker bei diesem Unternehmen tätig war und eine Darstellung seines Aufgabenbereichs bei diesem Unternehmen;
ein Arbeitszeugnis der Fa. XXXX vom XXXX , dass der WA vom XXXX als Angestellter bei dieser Dienstgeberin tätig war, samt einer Darstellung der vom WA bei dieser Dienstgeberin versehenen Aufgaben;
ein weiteres Arbeitszeugnis der Fa. XXXX vom XXXX , worin es heißt, dass der WA vom XXXX als Angestellter bei dieser Dienstgeberin tätig war samt Darstellung der von ihm dort versehenen Aufgaben;
ein weiteres Arbeitszeugnis der Fa. XXXX vom XXXX , worin es heißt, dass er vom XXXX als Leiharbeiter bei dieser Dienstgeberin beschäftigt war, samt Darstellung der vom WA versehenen Aufgaben;
ein Dienstzeugnis der Fa. XXXX vom XXXX , worin es heißt, dass er über dieses Unternehmen vom XXXX als Konstrukteur beschäftigt war, samt einer Darstellung der vom WA versehenen Tätigkeiten;
ein Arbeitszeugnis des Ingenieurbüros XXXX vom XXXX , worin es heißt, dass er vom XXXX bei dieser Dienstgeberin im Bereich Automatisierung und Transferstrassen als Konstruktionsingenieur tätig war samt einer Darstellung der vom WA selbständig erledigten Aufgaben;
ein Praxisnachweis des Ingenieurbüros XXXX vom XXXX ;
eine Vereinbarung zur Kinderbetreuung zwischen XXXX und dem WA vom XXXX ;
einen Bescheid des AMS XXXX vom XXXX , worin die Behörde aussprach, das er vom XXXX keine Notstandshilfe erhalte, da er sein Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX während der Probezeit freiwillig aufgelöst hat;
eine Niederschrift des AMS XXXX vom XXXX zur Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Fa. XXXX ;
eine Mitteilung des AMS XXXX vom XXXX über eine Eingliederungsbeihilfe;
eine Stellenbeschreibung als Techniker beim Dienstgeber XXXX ) ;
ein als „Dienstvertrag für Angestellte“ bezeichneter Formularvertrag des DG XXXX (unausgefüllt; ohne Datum);
ein als „Vereinbarung“ titulierter Formularvertrag (ohne Hinweis auf den DG; unausgefüllt; ohne Datum);
ein E-Mail des WA an den DG XXXX vom XXXX .2023, worin sich der WA für das „überraschende Jobangebot und die angebotene Chance, dass Sie mich als Techniker in Ihrem Betrieb haben wollen“ bedankte;
ein als „Richtig einstufen“ betiteltes Informationsblatt der Österreichischen Gesundheitskasse vom September 2023;
eine Anfrage des WA an die Arbeiterkammer vom XXXX , das dieser mit dem Ersuchen um die Abgabe einer Stellungnahme zur konkreten Einstufung und zur Angemessenheit einer Entlohnung von EUR 2.800,00 brutto verband;
ein E-Mail der AK XXXX vom XXXX an den WA, aus dem kurz zusammengefasst hervorgeht, dass aus der Stellenbeschreibung hervorgehe, dass ein Techniker mit einem HTL-Abschluss und einer Praxiserfahrung von mindestens fünf Jahren gesucht werde; zudem setze die Position eine selbständige Betreuung aller Projekte, beginnend von der Akquisition, dem Führen von Verhandlungen, der Planrechnung, Fertigungsüberwachung bis zum Abschluss der Projekte voraus; zudem liege eine Überstellung von sämtlichen Mitarbeitern der Werkstattleitung vor und setze die Tätigkeit eine hohe Verantwortung für das Ergebnis der vom WA betreuten Projekte voraus. Weiters heißt es, dass ausgehend von der Stellenbeschreibung die Einstufung in der Verwendungsgruppe IV im Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe vorzunehmen gewesen sei, wo das Mindestgrundgehalt im ersten und zweiten Verwendungsgruppenjahr EUR 3.341,50 brutto betrage.
eine Anfrage des WA an die Arbeiterkammer, das dieser mit dem Ersuchen um die Abgabe einer Stellungnahme zur konkreten Einstufung und zur Angemessenheit einer Entlohnung von EUR 2.800,00 brutto verband;
ein Schreiben der Rechtsanwälte XXXX an das AMS XXXX vom XXXX , worin diese festhalten, dass am XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG über die über den WA verhängte Bezugssperre stattfand, wo die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des AMS vom XXXX .2023 bestätigt wurde; Gegenstand des Erkenntnisses vom 10.07.2023 sei eine „vermeintliche Stellungnahme des AMS vom XXXX .2023, wonach eine Prüfung von XXXX ergeben habe“, dass die Einstufung des WA beim DG XXXX korrekt gewesen sei. Welche konkrete Einstufung letztlich vorgenommen und als korrekt bestätigt wurde, sei dem WA zu keiner Zeit mitgeteilt worden und sei dies im Verfahren nicht näher erläutert worden; trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderungen des WA sei ihm diese Stellungnahme des AMS nicht übermittelt worden, weshalb das AMS aufgefordert werde, die Stellungnahme vom XXXX .2023 bis längstens XXXX .2025 an die gefertigte Rechtsanwaltskanzlei zu übermitteln oder bekanntzugeben, wie die korrekte Einstufung letztlich erfolgte und wie diese konkret lautete (Verwendungsgruppe und angerechnete Verwendungsjahre);
eine als „Beschwerdevorlage“ titulierte Sachverhaltsdarstellung des AMS vom XXXX .2023 an das Bundesverwaltungsgericht;
ein E-Mail von XXXX vom AMS vom XXXX .2023, verbunden mit der Aufforderung an den WA, sich mit seinen Einwendungen und Rechtsmitteln an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden;
eine E-Mailanfrage des WA an das AMS XXXX vom XXXX .2023;
ein E-Mail des AMS XXXX vom XXXX .2023, dass die Anfrage des WA an die zuständige Fachabteilung im AMS Steiermark zur Prüfung weitergeleitet wurde und er informiert werde, sobald ein Ergebnis feststehe;
ein E-Mail der XXXX vom XXXX , worin diese auf das am XXXX in der vor dem BVwG stattgehabten Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis und die bezogene Begründung verwies und ihn auf die einzuhaltenden Fristen verwies;
ein E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom XXXX an den WA, worin diese mitteilte, dass sie nach Studium des Aktes die Übernahme der Causa ablehne, da sowohl eine Beschwerde an den VfGH, als auch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für aussichtslos eingeschätzt wurden;
ein E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom XXXX mit der Mitteilung, dass auch nach erneuter Prüfung der Angelegenheit unter Bezugnahme auf das E-Mail vom XXXX eine Mandatsübernahme abgelehnt wurde;
eine Urkunde mit der Bezeichnung „Mindestgrundgehälter – Gehaltstabelle ab 01.01.2025 zum Kollektivvertrag“;
ein Erkenntnis des OGH vom 29.04.2015, Zl. 9 Ob 39/15y zur Vordienstzeitenanrechnung von „entsprechenden Tätigkeiten“;
eine rechnerische Aufstellung aus dem Pendlerrechner vom XXXX ;
eine Überlassungsmitteilung der Fa. XXXX vom XXXX ;
ein kinder- und jugendpsychiatrischer Befundbericht vom XXXX , den XXXX betreffend;
ein Ergebnisbericht der XXXX , den Förderzeitraum vom XXXX bis XXXX betreffend;
ein Ergebnis der intellektuellen Leistungsüberprüfung des BBRZ vom XXXX , den WA betreffend, worin es zusammengefasst heißt, dass im Verfahren zur Erfassung der intellektuellen Leistungsfähigkeit auf der Grundlage des logischen Denkens (SPM) ein durchschnittliches Ergebnis erreicht worden sei und dass der Gesamtwert des schulabhängigen Intelligenzverfahrens (IBF) in der Norm liege und dass sich in Bezug auf die Konzentrationsleistung (COG) ein unterdurchschnittlicher Wert ergebe;
ein Informationsblatt der BVAEB zum Pflegegeld (Stand 01.01.2024);
ein Informationsblatt des BürgerInnenservice im Sozialministerium Beratung für Pflegende;
ein Bescheid der SVS XXXX vom XXXX .2025, AZ XXXX betreffend;
ein E-Mail des WA XXXX vom XXXX mit der Urgenz eines Befundes;
ein Arztbrief des LKH Graz II, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom XXXX , den WA betreffend;
einen Befundbericht XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX , den WA betreffend, mit der darin enthaltenen Diagnose Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion;
einen Befundbericht XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX , den WA betreffend, mit der darin enthaltenen Diagnose reaktiv depressive Störung;
eine psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin XXXX vom XXXX , den WA betreffend, mit den darin dargestellten Diagnosen F42.0 vorwiegend Zwangsgedanken bzw. Grübelzwang und F32.1 mittelgradig schwere Episode;
Honorarnote Nr. 142 der Psychotherapeutin XXXX vom (Datum unleserlich);
Honorarnote Nr. 234 der Psychotherapeutin XXXX vom XXXX ;
Honorarnote Nr. 99 der Psychotherapeutin XXXX vom XXXX ;
ein berufskundliches Sachverständigengutachten des SV für Arbeitstechnik und Berufskunde, XXXX , am das LG XXXX vom XXXX , aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass dem WA nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten nur ein mäßig schwieriges geistiges Anforderungsprofil zumutbar sei, er jedoch in der Lage sei, Tätigkeiten, welche er im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt habe, auch weiterhin auf die geistigen Fähigkeiten vollumfänglich auszuüben;
ein E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts an den WA vom XXXX .2023, worin es heißt, dass ihm nach Rücksprache mit dem AMS der gewünschte Bericht bezüglich der Einstufung vom XXXX .2023 übermittelt werde;
noch einmal das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX an das AMS XXXX vom XXXX , worin festgehalten wird, dass am XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG über die über den WA verhängte Bezugssperre stattfand, wo die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des AMS vom XXXX .2023 bestätigt wurde; Gegenstand des Erkenntnisses vom 10.07.2023 sei eine „vermeintliche Stellungnahme des AMS vom XXXX .2023, wonach eine Prüfung von XXXX ergeben habe“, dass die Einstufung des WA beim DG XXXX korrekt gewesen sei. Welche konkrete Einstufung letztlich vorgenommen und als korrekt bestätigt wurde, sei dem WA zu keiner Zeit mitgeteilt worden und sei dies im Verfahren nicht näher erläutert worden; trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderungen des WA sei ihm diese Stellungnahme des AMS nicht übermittelt worden, weshalb das AMS aufgefordert werde, die Stellungnahme vom XXXX .2023 bis längstens XXXX 2025 an die gefertigte Rechtsanwaltskanzlei zu übermitteln oder bekanntzugeben, wie die korrekte Einstufung letztlich erfolgte und wie diese Einstufung laut Stellungnahme vom XXXX 2023 konkret lautete (Verwendungsgruppe und Verwendungsjahre);
ein E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom XXXX an den WA, mit dem diesem das Schreiben dieser Kanzlei vom XXXX zur Kenntnis gebracht wurde und
Schreiben des WA an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber dem Antragswerber aus, dass dieser den Anspruch auf die Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 10 AlVG im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 verloren habe, was die belangte Behörde im Kern damit begründete, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, am XXXX .2023 eine sonst sich bietende Beschäftigung als Projekttechniker beim Dienstgeber XXXX aufzunehmen; jedoch habe er mit seinem Bewerbungsverhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.
1.1.2. Dagegen erhob der WA mit Eingabe vom XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vorbrachte, dass das AMS seine Einwände bereits sorgfältig geprüft habe und er der Meinung sei, dass er keine weiteren Argumente vorbringen könne, um seine Position, dass sein Verhalten eine Vereitelung darstelle, zu unterstützen. Er sehe auch keinen Nutzen darin, weiterhin zu argumentieren und wünsche eine gerichtliche Entscheidung. Eine Sperre würde außerdem seine derzeitige finanzielle Situation verschlechtern und die Jobsuche erheblich erschweren und aufgrund des damit verbundenen Drucks seinen bereits schlechten psychischen Zustand weiter beeinträchtigen, der durch Existenzängste verstärkt werde. Deshalb beantrage er eine gerichtliche Entscheidung samt Anhörung im Senat.
1.1.3. Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
1.1.4. Am 10.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der WA als Partei sowie der Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin, Fa. XXXX , als Zeuge einvernommen wurden.
Im Anschluss an diese Verhandlung verkündete der vorsitzende Richter das vom Senat, dem neben ersterem zwei Laienrichter angehörten, in nicht öffentlicher Beratung beschlossene Erkenntnis, mit dem die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt wurde wurde.
Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde mit einer ausführlichen Begründung in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert. Im Anschluss an Erkenntnisverkündung wurden dem anwesenden WA und dem ebenfalls anwesenden Behördenvertreter die Rechtsmittelbelehrung (auf S. 25f der Verhandlungsniederschrift vom 10.07.2023) und die Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG (auf Seite S. 26 der Verhandlungsniederschrift vom 10.07.2023) zur Kenntnis gebracht.
Unmittelbar danach wurde die von allen Teilen unterfertigte Verhandlungsniederschrift vom 10.07.2023 samt der darin enthaltenen Wiedergabe des in dieser Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses und dem WA und der anwesenden Behördenvertreterin die von allen Teilen unterfertigte Verhandlungsniederschrift ausgefolgt und mitgegeben [siehe dazu auch die diesen Vorgang bestätigenden Angaben des WA in der VH-Niederschrift vom 20.05.2025, S. 4 oben].
1.1.5. In der Folge brachte der WA keinen Antrag auf Vollausfertigung des am 10.07.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.
Folglich wurde auch kein Rechtsmittel an eines der Höchstgerichte beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass das am 10.07.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich verkündete Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs.
1.1.6. Da der WA keine Ausfertigung des am 10.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrte, erging mit Erledigung vom 26.07.2023 zur GZ305 2271142-2/11E eine gekürzte Ausfertigung an ihn und die belangte Behörde.
1.1.7. Am XXXX .2023 brachte er per E-Mail einen Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 32 VwGVG des am 10.07.2023 durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses zur GZ: G305 2271142 beendeten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Seinen Wiederaufnahmeantrag vom XXXX .2023 begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er der Überzeugung sei, dass die Entscheidung des Gerichtes (Anm.: des BVwG) möglicherweise aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Informationen getroffen worden sei, die zu seinem Nachteil in der Erkenntnis einer zulässigen Bezugssperre geführt hätten. Die Stellungnahme des AMS sei unzutreffend. Im Verfahren sei eine wesentlich belastende Stellungnahme des AMS herangezogen worden, die seine korrekte Einstufung und die Angemessenheit der Mindestentlohnung bestätigt hätten. Er weise darauf hin, dass diese Stellungnahmen des AMS mit Sicherheit unzutreffend und fehlerhaft gewesen seien. Nach Rückfrage der ihm vorliegenden Information sei generell keine Überprüfung der korrekten Einstufung durch das AMS erfolgt. Darüber hinaus rügte er eine „falsche Zeugenaussage des Geschäftsführers“, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich erachtet worden sei. Es lägen Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass die Aussage des Geschäftsführers zur korrekten und kollektivvertraglich konformen Vorgehensweise laut WK fehlerhaft gewesen sei und die WK dies nicht in der Form oder als zulässige regelkonforme Vorgehensweise bestätigt habe. Diese falsche Aussage hätte einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation gehabt und sollte daher neu bewertet werden. Auch möchte er erwähnen, dass ihm vom Geschäftsführer nie eine korrekte Einstufung mitgeteilt worden bzw. laut WK alles rechtens und regelkonform sei. Ebenfalls rügte er den Umstand, dass er in seiner ausführlichen Stellungnahme und der Vorsprache bei seiner AMS-Betreuerin Bedenken bezüglich des Bewerbungsverlaufs geäußert und mehrfach auf seine Bedenken hingewiesen hätte, die eine unzumutbare Beschäftigung und nicht angemessene Entlohnung begründen würden. Diese Einwände seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Er habe auch mehrfach in der Gerichtsverhandlung auf sein ausführliches Schreiben hingewiesen, jedoch scheinen diese Punkte nicht in angemessenem Maße in die Entscheidung eingeflossen zu sein. Seinen Wiederaufnahmeantrag verband er überdies mit der Rüge, dass die angemessene Entlohnung nicht geprüft worden sei. Im Verfahren über die Zulässigkeit der verhängten Bezugssperre sei die angemessene Entlohnung gemäß kollektivvertraglichen Vorgaben ein wesentlicher Aspekt. Die vorgeschlagene Entlohnung sei in seinem Fall unterhalb des kollektivvertraglichen Mindestlohns gelegen. Dies sei im Verfahren nicht ausreichend geprüft oder gewürdigt worden oder auch nachweislich widerlegt worden. Auch dies stelle einen klaren Verstoß gegen die kollektivliche Regelung bezüglich der angemessenen Entlohnung dar. Aus diesen Gründen beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 32 VwGVG.
1.1.8. Mit Beschluss vom 07.02.2025, GZ G305 2271142-3/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht den auf die Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 10.07.2023 zur GZ: G305 2271142-2 abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurück.
1.1.9. Am XXXX .2025 brachte er erneut beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 10.07.2023 zur GZ: G305 2271142-2 abgeschlossenen hg. Verfahrens ein.
Seinen Wiederaufnahmeantrag stützte er im Kern auf neue Tatsachen und Beweismittel nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG („die Bestätigung der fehlerhaften Einstufung durch die Arbeiterkammer (AK) sowie die Ergebnisse der KI-gestützten Analyse der Stellenbeschreibung stellen neue Tatsachen und Beweismittel dar, die im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten“), auf die Herbeiführung der Entscheidung durch unvollständige oder verfälschte Beweismittel nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG („die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf ein fehlerhaft interpretiertes AMS-Protokoll sowie auf eine nicht auffindbare AMS-Stellungnahme. Zudem wurde die Feststellung 1.8. des Gerichts auf ein AMS-Protokoll vom XXXX .2023 gestützt, welches entweder fehlerhaft interpretiert oder eine unzutreffende Wiedergabe der tatsächlichen Sachlage darstellt“) und auf einen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 69 Abs. 1 AVG („die mangelnde Konkretisierung der Einstufung, die voreingenommene Beweiswürdigung, die Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht, die unzulässige Beweislastumkehr, die rechtswidrige Sanktionierung und die fehlende Begründung der freien Beweiswürdigung“)
1.1.10. Über diesen Antrag wurde am 20.05.2025 im Beisein des WA eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der WA ausreichend Gelegenheit hatte, sein Schriftsatzvorbringen zu ergänzen und Urkunden vorzulegen.
1.2.1. Unmittelbar nach der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2023 nahm der WA mit dem Bundesverwaltungsgericht Kontakt auf, um die Stellungnahme des AMS vom XXXX .2023 zu seiner Einstufung, die dem hg. mündlich verkündeten Erkenntnis zu Grunde gelegt wurde, zu urgieren.
1.2.2. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2023 wurde ihm der gewünschte Bericht des AMS vom XXXX .2023 bezüglich seiner Einstufung - nach Rücksprache mit dem AMS - übermittelt.
1.2.3. Dieser Bericht des AMS, den die vom WA beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mit Schreiben vom XXXX .2025 beim AMS XXXX urgierte und dessen Vorlage sie bis längstens XXXX .2025 begehrte, ist bereits am XXXX .2023 in die Sphäre des WA gelangt [siehe dazu das vom WA in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025 vorgelegte E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2023].
1.2.4. Schon vor der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2023 des nunmehr zur Wiederaufnahme beantragten Verfahrens zu GZ: G305 2271142-2 war der WA im Besitz einer ihm von der AK Weiz übermittelten Stellungnahme, worin diese die Auffassung vertrat, dass er in Hinblick auf die beim Dienstgeber PACHLER ihm zugewiesene Stelle wegen der dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach dem gegenständlichen Kollektivvertrag in der Verwendungsgruppe IV einzustufen ist [E-Mail der AK XXXX vom XXXX .2023].
Dieses E-Mail der Arbeiterkammer XXXX brachte er in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2023 weder zur Vorlage, noch diskutierte er dort die von der AK XXXX vertretene Auffassung [PV des WA in VH-Niederschrift vom 10.07.2023 zur GZ: G305 2271142-2].
1.2.5. Über seine Urgenz vom XXXX 2025 teilte ihm die Arbeiterkammer mit E-Mail vom XXXX .2025 im Kern mit, dass aus der Stellenbeschreibung hervorgehe, dass ein Techniker mit einem HTL-Abschluss und einer Praxiserfahrung von mindestens fünf Jahren gesucht werde. In Anbetracht der zu versehenden Aufgaben (die Position setze eine selbständige Betreuung aller Projekte, beginnend von der Akquisition, dem Führen von Verhandlungen, der Planrechnung, Fertigungsüberwachung bis zum Abschluss der Projekte voraus und liege zudem eine Überstellung von sämtlichen Mitarbeitern der Werkstattleitung vor und setze die Tätigkeit eine hohe Verantwortung für das Ergebnis der vom WA betreuten Projekte voraus) sei eine Einstufung in der Verwendungsgruppe IV im Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe vorzunehmen gewesen, wo das Mindestgrundgehalt im ersten und zweiten Verwendungsgruppenjahr EUR 3.341,50 brutto betrage [E-Mail der AK XXXX vom XXXX .2025].
1.2.6. Seinen verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag stützt der WA konkret auf die Stellungnahme der AK vom XXXX .2023.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, auf dem Schriftsatzvorbringen des WA, sowie auf dessen ergänzenden Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025 und auf den umfangreich zur Vorlage gebrachten Urkunden und waren die Konstatierungen auf diesen Grundlagen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages als verspätet:
3.1.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag begehrt der WA die Wiederaufnahme des am 10.07.2023 durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses zur GZ: G305 2271142-2/9Z rechtskräftig beendeten Verfahrens.
3.1.2. Die für die Entscheidung maßgebliche Bestimmung des § 32 VwGVG lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32.
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Demnach ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 32 Abs. 2 1. Satz VwGVG). Gem. § 32 Abs. 2 2. Satz leg. cit. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Bei der subjektiven Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in § 32 Abs. 2 erster Satz handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, die zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz. 32 zu § 32 VwGVG). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag ist als unzulässig, weil verspätet, zurückzuweisen (BVwG vom 24.05.2016, L518 2106355-2 mwH; Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz. 32 zu § 32 VwGVG).
Die Zweiwochenfrist hat auch zur Folge, dass nach deren Ablauf auch die Wiederaufnahmegründe weder ausgetauscht, noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden dürfen (BVwG vom 19.05.2014, L501 1435023-2 mwH).
3.2. Anlassbezogen hat der WA mit seinem am XXXX .2025 im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, wobei der Rechtsbehelf am XXXX 2025, 15:41 Uhr, am Postamt XXXX aufgegeben wurde, das Begehren verbunden, das Bundesverwaltungsgericht wolle das am 10.07.2023 durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses beendete Verfahren zur GZ: G305 2271142-2 wiederaufnehmen.
Seinen Wiederaufnahmeantrag vom XXXX 2023 begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er der Überzeugung sei, dass die Entscheidung des Gerichtes (Anm.: des BVwG) möglicherweise aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Informationen getroffen worden sei, die zu seinem Nachteil in der Erkenntnis einer zulässigen Bezugssperre geführt hätten. Die Stellungnahme des AMS sei unzutreffend. Im Verfahren sei eine wesentlich belastende Stellungnahme des AMS herangezogen worden, die seine korrekte Einstufung und die Angemessenheit der Mindestentlohnung bestätigt hätten. Er weise darauf hin, dass diese Stellungnahmen des AMS mit Sicherheit unzutreffend und fehlerhaft gewesen seien. Nach Rückfrage der ihm vorliegenden Information sei generell keine Überprüfung der korrekten Einstufung durch das AMS erfolgt. Darüber hinaus rügte er eine „falsche Zeugenaussage des Geschäftsführers“, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich erachtet worden sei. Es lägen Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass die Aussage des Geschäftsführers zur korrekten und kollektivvertraglich konformen Vorgehensweise laut WK fehlerhaft gewesen sei und die WK dies nicht in der Form oder als zulässige regelkonforme Vorgehensweise bestätigt habe. Diese falsche Aussage hätte einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation gehabt und sollte daher neu bewertet werden. Auch möchte er erwähnen, dass ihm vom Geschäftsführer nie eine korrekte Einstufung mitgeteilt worden bzw. laut WK alles rechtens und regelkonform sei. Ebenfalls rügte er den Umstand, dass er in seiner ausführlichen Stellungnahme und der Vorsprache bei seiner AMS-Betreuerin Bedenken bezüglich des Bewerbungsverlaufs geäußert und mehrfach auf seine Bedenken hingewiesen hätte, die eine unzumutbare Beschäftigung und nicht angemessene Entlohnung begründen würden. Diese Einwände seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Er habe auch mehrfach in der Gerichtsverhandlung auf sein ausführliches Schreiben hingewiesen, jedoch scheinen diese Punkte nicht in angemessenem Maße in die Entscheidung eingeflossen zu sein. Seinen Wiederaufnahmeantrag verband er überdies mit der Rüge, dass die angemessene Entlohnung nicht geprüft worden sei. Im Verfahren über die Zulässigkeit der verhängten Bezugssperre sei die angemessene Entlohnung gemäß kollektivvertraglichen Vorgaben ein wesentlicher Aspekt. Die vorgeschlagene Entlohnung sei in seinem Fall unterhalb des kollektivvertraglichen Mindestlohns gelegen. Dies sei im Verfahren nicht ausreichend geprüft oder gewürdigt worden oder auch nachweislich widerlegt worden. Auch dies stelle einen klaren Verstoß gegen die kollektivliche Regelung bezüglich der angemessenen Entlohnung dar. Aus diesen Gründen beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 32 VwGVG.
Die Rüge der nicht korrekten Entlohnung stützte er auf ein E-Mail der Arbeiterkammer vom XXXX .2023, das ihm am selben Tag in seine Sphäre gelangt war, was auf Grund der von ihm in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025 vorgelegten Urkunden, darunter auch des bezogenen E-Mails, leicht überprüft werden konnte und die darin vertretene Auffassung, dass der WA vom Dienstgeber XXXX nach dem Kollektivvertrag der Metallfacharbeiter in der der Verwendungsgruppe IV einzustufen gewesen wäre.
Dieses E-Mail der Arbeiterkammer lag dem WA daher schon bei der am 10.07.2023 zur GZ: G305 2271142-2 durchgeführten Verhandlung, die mit dem dort mündlich verkündeten Erkenntnis abgeschlossen wurde, vor, ohne dass er dieses dem erkennenden Gericht vorgelegt bzw. die darin vertretene Auffassung referiert oder zum Diskussionsgegenstand gemacht hätte. Seinen Wiederaufnahmeantrag hat der WA explizit auf dieses E-Mail der Arbeiterkammer vom XXXX .2023 gestützt. Das ist unzulässig, weil er es schon in der Verhandlung vom 10.07.2023 zum Diskussionsgegenstand hätte machen müssen. Bei diesem Beweismittel handelt es sich daher nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel.
Neben der Entlohnung brachte er als eine aus seiner Sicht falsche Aussage des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers der potentiellen Dienstgeberin vor. Dies und auch alle übrigen im Wiederaufnahmeantrag enthaltenen Punkte, wurden in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 10.07.2023 im Verfahren zur GZ 2271142-2 ausführlich mit dem BF erörtert.
Es handelt sich nicht um Tatsachen, die erst nach dem 10.07.2023 neu hervorgekommen wären. Damit war der BF bereits am 10.07.2023 in Kenntnis jener Tatsachen, auf die er den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag stützt.
Hinzu kommt, dass ihm unmittelbar nach Schluss der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses am 10.07.2023 die Verhandlungsschrift ausgefolgt wurde und er sich leicht ein Bild von den Tatsachen, auf die er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt, verschaffen und innerhalb der Zweiwochenfrist, die anlassbezogen mit dem 10.07.2023 in Gang gesetzt wurde, den Wiederaufnahmeantrag beim Bundesverwaltungsgericht einbringen hätte können. Die Zweiwochenfrist endete in diesem Fall gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des XXXX .2023.
3.3. Aus den angeführten Gründen erweist sich daher der Wiederaufnahmeantrag des WA als verspätet und war dieser daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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