Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der S GmbH, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. November 2024, Zl. LVwG 47.2 3558/2023 25, betreffend Rückersatz von Krankenhauskosten gemäß § 31 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. November 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren einen Antrag der revisionswerbenden Partei vom 13. September 2023 auf Rückersatz von Krankenhauskosten für die stationäre Behandlung von M.C. im Zeitraum vom 21. Juni 2023 bis 13. Juli 2023 in der Höhe von € 23.147,20 aus Mitteln der Sozialhilfe gemäß §§ 4, 7, 10 Abs. 1 lit. c und 31 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz Stmk. SHG ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, M.C. sei seit November 2022 mit H.W. verheiratet und einen Tag vor der Entbindung von ihren Zwillingen am 21. Juni 2023 aus ihrem Herkunftsstaat Gambia nach Österreich eingereist; nach der Geburt der Kinder sei sie bis zum 13. Juli 2023 im Krankenhaus in stationärer Behandlung gewesen (wofür die verfahrensgegenständlichen € 23.147,20 an Krankenhauskosten geltend gemacht würden).
3 M.C. sei im Zeitraum ihrer Behandlung nicht aufrecht krankenversichert gewesen. Ihr Ehemann H.W. habe vom 24. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 Arbeitslosengeld bezogen; im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 28. Oktober 2023 sei er in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden (Verdienst: ca. € 1.800, ). Seit 7. Oktober 2025 beziehe M.C. Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 23,07 pro Tag.
4 Die Familie lebe in einer Mietwohnung, habe Kreditschulden im Ausmaß von ca. € 14.000, (monatliche Rückzahlung: ca. € 250, ); das Ehepaar verfüge über kein Vermögen. H.W. habe in den Monaten Oktober 2023 bis Jänner 2024 jeweils € 100, (somit insgesamt € 400, ) an die revisionswerbende Partei überwiesen.
5 In rechtlicher Hinsicht verneinte das Verwaltungsgericht eine Rückersatzpflicht des Sozialhilfeträgers nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG schon mangels Hilfsbedürftigkeit von M.C.
6 Hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit der Patientin sei vorliegend nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf den Zeitpunkt der Spitalsbehandlung abzustellen; für die Berechtigung eines Ersatzanspruches im Sinne des § 31 Stmk. SHG sei somit maßgebend, ob es sich bei dem Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Hilfeleistung um einen Hilfsbedürftigen im Sinne der Rechtsvorschriften des Stmk. SHG gehandelt habe, d.h., ob er zum Zeitpunkt der Behandlung deren Kosten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten habe können und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt worden seien (zutreffender Hinweis auf VwGH 23.4.2007, 2004/10/0192, oder 21.5.2008, 2005/10/0121).
7 Im Weiteren erachtete das Verwaltungsgericht es jedoch im Kern „als maßgeblich“, dass (zwar) am 13. Juli 2023 weder M.C. noch H.W. „über den gesamten ausgewiesenen Betrag verfügt“ hätte, H.W. aber eine Ratenzahlung in der Höhe von € 100, angeboten und „in der Folge auch trotz nicht ganz einfacher finanzieller Verhältnisse mehrfach überwiesen“ habe; das „Ergebnis des Einbringungsverfahrens“ zeige, dass H.W. in der Lage sei, den „nicht unerheblichen Betrag von € 23.147,20 in Raten von jeweils € 100,00 abzubezahlen“.
8 Hilfsweise verneinte das Verwaltungsgericht eine Hilfsbedürftigkeit von M.C. auch unter Hinweis auf das in § 4 Abs. 2 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz StSUG normierte Subsidiaritätsprinzip, wobei es folgende Vergleichsrechnung anstellte:
9 Nach den in § 8 Abs. 3 Z 1 und 3 StSUG iVm § 3 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz Durchführungsverordnung StSUG DVO normierten Höchstsätzen ergebe sich für die Familie von M.C. und H.W. ein „fiktiver monatlicher Anspruch von € 2.104,00“, dem (inklusive des Kinderbetreuungsgeldes) ein höheres tatsächliches monatliches Einkommen gegenüberstehe; somit lasse sich „auch aus der Einkommenssituation nicht zwingend eine Hilfsbedürftigkeit ableiten“.
10 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Die belangte Behörde hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 2. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes Stmk. SHG, LGBl. Nr. 29/1988 idF LGBl. Nr. 110/2023, in den Blick zu nehmen:
„§ 1
Aufgabe der Sozialhilfe
(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,
[...]
Leistungen der Sozialhilfe
A. Leistungen für Pflege und Betreuung, Krankenhilfe
§ 4
Voraussetzung der Hilfe
(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.
[...]
§ 7
Form der Leistungserbringung
Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt als
1. Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;
[...]
§ 10
Krankenhilfe
(1) Die Krankenhilfe umfaßt:
[...]
c) Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten;
[...]
§ 31
Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen
(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
a) eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;
b) die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;
c) der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.
(2) Der Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.“
14 3. Die revisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision (unter anderem) aus, das Verwaltungsgericht habe zwar zunächst die hg. Rechtsprechung zur Hilfsbedürftigkeit eines Hilfesuchenden im Sinn der sozialhilferechtlichen Regelungen richtig dargestellt, sei jedoch sodann in seinen weiteren Erwägungen von dieser Rechtsprechung abgewichen.
15 In den Gründen ihrer Revision bringt die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (unter anderem) vor, M.C. sei zum Zeitpunkt ihrer Behandlung als Patientin hilfsbedürftig gewesen.
16 4. Die Revision erweist sich mit Blick auf diese Vorbringen als zulässig und begründet.
17 4.1. Nach der hg. Rechtsprechung ist für die Berechtigung eines Ersatzanspruches im Sinne des § 31 Stmk. SHG maßgebend, ob es sich bei dem Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Hilfeleistung um einen Hilfsbedürftigen im Sinne der Rechtsvorschriften des Stmk. SHG gehandelt hat, das heißt, ob er zur Zeit der Behandlung deren Kosten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten konnte und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wurden (vgl. neben der bereits im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikatur [Rz 6] etwa auch VwGH 21.6.2007, 2004/10/0112, mwN).
18 Im vorliegenden Fall sind nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes für die rund dreiwöchige stationäre Behandlung von M.C. im Krankenhaus im Anschluss an die Entbindung von ihren Zwillingen (im Zeitraum vom 21. Juni 2023 bis 13. Juli 2023) Kosten in der Höhe von € 23.147,20 aufgelaufen, welche (bis auf einen geringfügigen Betrag von € 400, durch Zahlungen von H.W.) nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wurden.
19 Indem das Verwaltungsgericht, das angesichts seiner Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen von M.C. und H.W. selbst ausführt, die beiden hätten bei Entlassung von M.C. aus dem Krankenhaus nicht „über den gesamten ausgewiesenen Betrag verfügt“, unter Hinweis auf die (geringfügigen) Zahlungen des H.W. von Oktober 2023 bis Jänner 2024 die Hilfsbedürftigkeit von M.C. (im maßgeblichen Zeitraum vom 21. Juni 2023 bis 13. Juli 2023) verneint hat, hat es vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung die Rechtslage verkannt.
20 4.2. Auch die in der Begründung des Verwaltungsgerichtes hilfsweise angeführte Argumentation mit den in § 8 Abs. 3 Z 1 und 3 StSUG iVm § 3 StSUG DVO normierten Höchstsätzen (vgl. oben Rz 8 und 9) vermag das angefochtene Erkenntnis nicht zu tragen:
21 Gegenstand des vom Verwaltungsgericht erledigten Beschwerdeverfahrens war ein Antrag auf Rückersatz von Kosten einer (im Ausmaß von rund € 23.000, ) geleisteten Krankenhilfe (vgl. §§ 1 Abs. 2 Z 1, 7 Z 1 und 10 Abs. 1 lit. c Stmk. SHG) aus Mitteln der Sozialhilfe gemäß § 31 Abs. 2 Stmk. SHG.
22 Die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten, in § 8 Abs. 2 und 3 StSUG iVm § 3 StSUG DVO geregelten Höchstsätze dienen demgegenüber der Deckung (lediglich) des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (vgl. § 8 Abs. 1 StSUG), sodass aus ihnen für das vorliegende Verfahren betreffend die Kosten einer geleisteten Krankenhilfe nichts abgeleitet werden kann.
23 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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