Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7.7.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.6.2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2023 wird festgesetzt mit (einer Gutschrift iHv.) € -1.419,--. (Gutschrift bisher lt. Finanzamt: € -1.203,--; Differenz sohin € -216,--)
Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und die Berechnung der festgesetzten Abgabe sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern bzw. der Begründung zu entnehmen; diese bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr (ausschließlich) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er beantragte in seiner Abgabenerklärung im Zusammenhang mit seiner Behinderung (Gesamtgrad: 50%) die Berücksichtigung von Kosten iHv. insgesamt € 3.250,43 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt.
Im Zuge zweier abgabenbehördlicher Vorhalteverfahren legte der Bf. zahlreiche Unterlagen (Zusammenstellungen, Rechnungen uä.) vor.
Im angefochtenen Bescheid brachte das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) iHv. € 1.403,02 in Ansatz. Die Kürzung der beantragten Kosten wird wie folgt begründet:
"Als Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung können lediglich ärztlich verordnete Rezeptgebühren berücksichtigt werden.
Kosten für Fußpflege stellen nicht Kosten der Heilbehandlung im Sinn der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen dar, da Fußpflege nicht nur von Personen mit diversen Krankheiten, sondern auch von gesunden Personen in Anspruch genommen wird.
Selbst bei Vorliegen einer Vorerkrankung unter Notwendigkeit der Verhinderung von Folgeschäden ist eine außergewöhnliche Belastung durch die so entstandenen Kosten nicht gegeben, da sonst der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen nicht gewahrt wäre."
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass die medizinische Fußpflege wegen Diabetes Typ 2 ärztlich verordnet worden sei. Zudem habe der Bf. einige - wirksame und notwendige - Medikamente "mit Privatrezept" zukaufen müssen, da deren Kosten von der BVAEB nicht mehr bezahlt würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.12.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
"Gemäß Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30.12.2021, RV/7101711/2018, sind Kosten für Fußpflege nicht steuerlich abzugsfähig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 12.09.2018, Ra 2017/13/0039) ist der Erwerb apothekenpflichtiger Präparate, die ohne konkrete ärztliche Verordnung (Rezept) erworben werden, nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung."
Im Vorlageantrag macht der Bf. nochmals geltend, dass auf Grund seiner Diabetes-Erkrankung für die medizinische Fußpflege seit einigen Jahren eine (ärztliche) Verordnung vorliege. Zu den nicht anerkannten "apothekenpflichtigen Präparaten" bringt der Bf. vor:
"Da es sich um eine Dauermedikation handelt und ausnahmslos ärztliche Verordnungen dafür vorliegen (siehe Anhang - Ausdruck der Apotheke, die Verordnungen werden elektronisch auf der e-card gespeichert), bitte ich hier ebenfalls um Anerkennung der Kosten, da sie durch die Verordnungen zwangsläufig erwachsen sind."
Das Bundesfinanzgericht richtete einen weiteren Vorhalt an den Bf., mit dem Ersuchen, eine geordnete und nachvollziehbare Zusammenstellung der für die Fußpflege sowie für die geltend gemachten Medikamente angefallenen Kosten vorzulegen.
Der Bf. beantragte für das Streitjahr die Berücksichtigung eines Betrages von € 3.250,43 unter dem Titel "außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung" (ohne Selbstbehalt).
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice (BASB Landesstelle Niederösterreich) vom 23.11.2023 wurde beim Bf. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt. Diese Einstufung ergibt sich aus folgenden (einzelnen) Funktionseinschränkungen:
| Einschränkung | Grad der Behinderung % | |
| 1 | Schultergelenk - Funktionseinschränkung schweren Grades rechts | 40 |
| 2 | Insulinpflichtiger Diabetes mellitus | 30 |
| 3 | Kardiomyopathie | 30 |
| 4 | G.Z. Hämochromatose | 20 |
| 5 | Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen | 10 |
| 6 | Abnützungserscheinung linkes Hüftgelenk | 10 |
| 7 | Fettleber | 10 |
Der steuerlich geltend gemachte Gesamtbetrag von € 3.250,43 setzt sich - laut Aufstellung des Bf. - wie folgt zusammen:
Medikamente, Rezeptgebühren, Behandlungskosten: € 2.376,17Selbstbehalte VA: € 185,29Fahrtkosten: € 650,16
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde, insbesondere der Abgabenerklärung des Bf., dem Sachverständigengutachten (erstellt von Dr. E) des Sozialministeriumservice vom 23.11.2023 sowie der beigebrachten Aufstellung des Bf. vom 6.4.2024.
Das Finanzamt hat die vom Bf. als außergewöhnliche Belastungen (ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes) geltend gemachten Kosten nur teilweise anerkannt. Dies mit der Begründung, dass - Fußpflege nicht als Heilbehandlung im Sinne der einschlägigen Verordnung gelte und- nur ärztlich verordnete Medikamente als zwangsläufig angefallen anzusehen seien.
Vorauszuschicken ist, dass sich die vom Bf. vorgelegten Unterlagen (vor allem unter OZ 10 des Vorlageberichtes des Finanzamtes an das BFG), insbesondere dessen Aufstellung der außergewöhnlichen Belastungen (datiert mit 6.4.2024, versehen mit dem Vermerk "gesendet 7.3.2024"?), als einigermaßen unübersichtlich und nur teilweise nachvollziehbar erweisen.
So sind in dieser Aufstellung etwa Kosten "für die BVAEB" aufgelistet (also Kosten, die der Bf. selbst nicht tragen musste und deren Abzug er auch nicht begehrt), es geht aber - trotz insgesamt dreier Vorhalte (zwei von Seiten des Finanzamtes, einer von Seiten des Bundesfinanzgerichtes) - nicht hervor, aus welchen Einzelpositionen sich der Betrag für Medikamente, Rezeptgebühren und Behandlungskosten iHv. € 2.376,17 zusammensetzt. Die Beilagen, auf welche in der Aufstellung verwiesen wird, sind nur teilweise mit Ziffern näher konkretisiert (zB jene betr. die von der BVAEB verrechneten Selbstbehalte), auf den Beilagen betreffend Medikamente/Rezeptgebühren/Behandlungskosten finden sich jedoch keine näheren Bezeichnungen und ist daher unklar, was gemeint sein soll, wenn in der Aufstellung zB von "Rechnungen Beilagen 13/12, Beilagen 8/9" etc. die Rede ist.
Das Bundesfinanzgericht hat versucht, den für Medikamente, Rezeptgebühren und Behandlungskosten geltend gemachten Betrag iHv. € 2.376,17 rechnerisch nachzuvollziehen und sämtliche vom Bf. vorgelegten Zahlungsbelege (vorwiegend diverse Kassazettel von Apotheken, darunter auch drei Belege einer tschechischen Apotheke in Znojmo, weiters auch zB eine Einzahlungsbestätigung der BH M, ein Überweisungsbeleg an das Labor Dr. H uä.) addiert und eine Summe von (lediglich) € 2.315,32 errechnet. Darin sind auch die geltend gemachten Kosten der Fußpflege von € 598,80 enthalten (drei Belege der P Fußpflege vom 6.2., 6.4. sowie 3.7.2023).
Rechtlich gilt Folgendes:
Eine Belastung muss, um als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt zu werden, gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Keine außergewöhnlichen Belastungen sind Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit oder zur Vorbeugung (zB VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109); ebenso wenig Ausgaben für Stärkungs- oder Nahrungsergänzungsmittel oder Kosten, die nur mittelbar mit einer Krankheit zusammenhängen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können (s. nochmals zB VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109).
Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Belastung einen vom Einkommen des Abgabepflichtigen abhängigen Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG).
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung können, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden (§ 34 Abs. 6 EStG).
Die auf Grundlage der §§ 34 und 35 EStG erlassene Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303) bestimmt:
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 Teilstrich 1).
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.
Gemäß § 4 der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Kosten der Heilbehandlung sind zB Kosten für den Arzt oder für ärztlich verordnete Therapien sowie für - ärztlich verordnete - Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (VwGH 3.8.2004, 99/13/0169). Weiters auch dabei anfallende Fahrtkosten (s. Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 35 Rz 27, mwN). Eine ärztliche Verschreibung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kosten für Medikamente als außergewöhnliche Belastungen (zB VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0039).
a) Medikamente, Rezeptgebühren, Behandlungskosten (geltend gemachter Betrag insgesamt € 2.376,17):
aa) Fußpflege:
Fußpflegekosten stellen grundsätzlich selbst bei Vorliegen einer Behinderung keine ärztlichen Therapie- oder (Heil-)Behandlungskosten im Sinn der oa. Verordnung dar, sondern werden vom entsprechenden Pauschbetrag abgedeckt (BFG 18.9.2014, RV/5100566/2014).
Kosten für Fußpflege stellen nicht Kosten der Heilbehandlung dar, da Fußpflege nicht nur von Personen mit diversen Krankheiten, sondern auch von gesunden Personen in Anspruch genommen wird. Fußpflege ist demnach als Körperpflege im weiteren Sinn zu definieren und ist auch bei Vorliegen einer Diabeteserkrankung unter Notwendigkeit der Verhinderung von Folgeschäden eine außergewöhnliche Belastung durch die so entstandenen Kosten nicht gegeben, da sonst der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen nicht gewährt wäre: Denn auch bei nicht mit Vorerkrankungen Belasteten stellt Fußpflege logischerweise die Verhinderung von Folgekrankheiten (aufgrund nicht vorgenommener Fußpflege dar), wie bekannterweise Körperpflege an sich durch das Ausüben von Hygienemaßnahmen Krankheiten verhindert (zB BFG 18.9.2014, RV/5100566/2014; BFG 2.9.2015, RV/5101463/2014; BFG 30.12.2021, RV/7101711/2018; in diesem Sinne auch schon UFS 13.10.2013, RV/1857-W/13).
Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit oder zur Vorbeugung gelten aber steuerlich - siehe oben - nicht als zwangsläufig erwachsen (keine Heilbehandlung) und daher nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Auch ein Ersatz der Aufwendungen durch einen Sozialversicherungsträger, der allenfalls ein Indiz für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen darstellen würde, wurde nicht geleistet. Im Beschwerdefall hat die BVAEB (mit Schreiben vom 14.3.2023) einen Kostenersatz mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei einer Fußpflege nicht um ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung im Sinne des § 62 B-KUVG handelt.
Das Finanzamt hat daher die Kosten der Fußpflege zu Recht nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen.
ab) Kosten für Medikamente und Präparate der Apotheken "HG" (€ 765,20) bzw. B KG (€ 484,57):
Aus den vorgelegten Auflistungen der oa. Apotheken ergibt sich, dass der Bf. privat (ohne Rezept oder auf Grund eines Privatrezeptes) verrechnete Kosten iHv. € 285,35 (Apotheke "HG") bzw. € 160,37 (B KG) verausgabt hat.
Diese hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht zum Abzug zugelassen.
Der Abzug sämtlicher anderer Kosten wurde hingegen gewährt, also neben den Rezeptgebühren auch jene Kosten für ärztlich verordnete Präparate von € 68,85 ("HG") und € 77,60 (B KG), deren Krankenkassenpreis unter dem Selbstbehalt bzw. unter dem Verrechnungsgrenzwert ("VGW") liegt.
Der Bf. bringt vor, es liege hinsichtlich der "privat verrechneten" Präparate eine Dauermedikation vor und es würden ausnahmslos ärztliche Verordnungen vorliegen. Er legte zum Nachweis seiner Behauptung zB eine ärztliche Verordnung (Auflistung verschiedener e-Rezepte Dris. Kies vom 6.3.2023) vor, welche ua. zwei Präparate enthält, die dem Bf. in weiterer Folge von einer Apotheke ("HG") unter dem Titel "privat" in Rechnung gestellt wurden, nämlich Thrombo Ass 100mg und Pantoloc 40mg (Magenschutz).
Diese finden sich jedoch in der Auflistung der Apotheke "HG" letztlich in der Summe der Medikamente "unter VGW" (deren Preis also unter der Rezeptgebühr liegt) wieder; in der Auflistung der Apotheke B KG sind diese Medikamente gesondert mit dem Kürzel "p" versehen (= Wert unter Taxierungsgrenze, Abgabe daher privat).
Es wurden daher die Kosten all jener Medikamente, für die der Bf. letztlich eine ärztliche Verschreibung (auch jener mittels e-Rezept!) vorlegen konnte, vom Finanzamt ohnehin als außergewöhnliche Belastungen (ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 4 EStG) anerkannt.
Für alle übrigen Präparate hat der Bf. jedoch keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Es handelt sich dabei - beispielhaft angeführt - um folgende Mittel: Ensbona Pferdesalbe, Gedächtnis-Kapseln, Passedan-Tropfen, Omega-3-Kapseln, Vitamin-B-Präparat, Magnesium-Sticks, Traumeel-Salbe, Parkemed-Schmerztabletten, Hustensaft, Ein-/Durchschlafkapseln.
Wie oben dargelegt wurde, fordert die Rechtsprechung für die Einstufung von Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Regelfall das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung. Im Erkenntnis vom 10.2.2016, 2013/15/0254, 0255, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, die Kosten der von einem Behinderten "ohne eine konkrete ärztliche Verordnung eingenommenen Vitaminpräparate und anderen Nahrungsergänzungsmittel" seien mangels Nachweises ihrer Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung (Heilbehandlungskosten) zu berücksichtigen.
Nichts Anderes gilt für den Beschwerdefall: Werden - allgemein erhältliche - Schmerzmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, Hustensaft, Gedächtniskapseln uä. ohne ärztliche Verordnung erworben und eingenommen, so können die entsprechenden Kosten steuerlich keine Berücksichtigung finden.
Es sind daher - dem Finanzamt folgend - von den vorgelegten Listen der oa. Apotheken lediglich folgende Beträge steuerlich abzugsfähig (Rezeptgebühren und die Kosten für Medikamente "unter VGW"):
- "HG": € 479,85- B KG: € 324,20
ac) Orthopädiezentrum XY (Dr. S):
Laut Stellungnahme des Finanzamtes an das BFG (eingelangt am 27.1.2026) sind diese Kosten (für verschiedene Therapien) iHv. € 413,- zur Gänze abzugsfähig. Diese Beurteilung stößt seitens des BFG auf keine Bedenken.
ad) Übrige Aufwendungen für Medikamente uä.:
Bezüglich der übrigen Kosten für Medikamente und Behandlungen gilt Folgendes:
- Überweisung von € 24,07 an Labor Dr. H für urologische PSA-Untersuchung, 5.1.2023:
Ein Zusammenhang mit einer der festgestellten Erkrankungen laut oa. Gutachten des SMS ist nicht erkennbar (eine urologische Erkrankung ist im Gutachten betreffend Einstufung der Behinderung nicht angeführt) und wird vom Bf. auch nicht behauptet.
Die bezüglichen Kosten können allenfalls als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dies hat jedoch steuerlich keine Auswirkung (s. dazu nachfolgend unter d).
- Lekarna SD, 22.4. (insgesamt € 84,33):
Der Bf. legt drei Kassazettel der genannten Apotheke in Znojmo (Tschechien) vor. Abgesehen davon, dass eine entsprechende ärztliche Verordnung in diesem Zusammenhang nicht vorliegt, hat der Bf. damit - soweit erkennbar - eine Zahncreme (Blendadent), Magnesium (Magfit), Omega-3-, Lavendel- sowie Zink-Kapseln und somit Nahrungsergänzungsmittel und ähnliche allgemein gebräuchliche Artikel erworben. Ein steuerlicher Abzug ist mangels Nachweises der ärztlichen Verschreibung nicht möglich.
- Einzahlung an die BH M für eine Untersuchung nach dem FSG, 2.5. (€ 47,20):
Kosten im Zusammenhang mit dem PKW-Führerschein betreffen grundsätzlich die private Lebensführung und sind nicht abzugsfähig (VwGH 27.6.1958, 1569/57). Die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung nach dem Führerscheingesetz (FSG) sind daher nicht zwangsläufig erwachsen und stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, selbst wenn sich der Bf. der Untersuchung nicht entziehen konnte.
- Dr. Z, Selbstbehalt Influenzaimpfung, 10.11. (€ 7,--):
Die Impfung dient der Vorsorge gegen eine Erkrankung und nicht deren Heilung. Auf Grund der eingangs dargestellten Judikatur kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Frage (in diesem Sinne zB BFG 2.6.2020, RV/7102344/2020).
- Dr. Z, Baneocin Salbe, 11.12. und 15.12. (in Summe € 11,--):
Mangels ärztlicher Verordnung ist ein Abzug nicht möglich.
b) Selbstbehalte BVAEB:
Der Bf. beantragt den Abzug von Behandlungsbeiträgen an die BVAEB iHv. insgesamt € 185,29 (s. zB die über Vorhalt des BFG vorgelegte Zusammenstellung mit Datum 7.3.2024).
In der Vorschreibung der BVAEB vom 19.3.2023 sind Kosten für einen Facharzt der Lungenheilkunde iHv. € 10,87 enthalten.
In der Vorschreibung vom 22.5.2023 sind Kosten iHv. € 12,44 für eine Untersuchung bei der Urologin enthalten.
Dass ein Zusammenhang dieser Kostenbeiträge mit einer (mehr als 25%-igen) Behinderung besteht (das wären im Falle des Bf. die schwergradige Schultergelenksfunktionseinschränkung (40%), Diabetes (30%) oder die Kardiomyopathie (30%)), wird vom Bf. nicht dargetan, geschweige denn nachgewiesen. Da es sich sohin nicht um Kosten handelt, die mit einer der oa. Funktionseinschränkungen (mit einem Behinderungsgrad von mindestens 25%) zusammenhängen, können diese nur als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Der Gesamtbetrag an (steuerlich wirksamen) BVAEB-Behandlungsbeiträgen des Bf. ist folglich um die Beträge von € 10,87 und € 12,44 zu kürzen.
Die BVAEB-Beiträge des Bf., die ohne Selbstbehalt iSd. § 34 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden können, belaufen sich daher auf € 161,98.
c) Fahrtkosten:
Soweit die geltend gemachten Kosten Fahrten zur Fußpflege betreffen, so sind diese aus den oben unter aa) angeführten Gründen nicht abzugsfähig.
Dasselbe gilt für die Fahrten zur BH nach M zum Zwecke der amtsärztlichen Untersuchung nach dem Führerscheingesetz (FSG). Wie oben dargelegt betrifft der Führerschein die private Lebensführung und sind mit der amtsärztlichen Untersuchung zusammenhängende Kosten nicht zwangsläufig angefallen.
Die beantragten Fahrtkosten sind sohin wie folgt zu kürzen:
Vom Bf. beantragt: € 650,16abzüglich Fußpflege (130,2km x 0,42=) € -54,68abzüglich BH M (108km x 0,42=) € -45,36abzugsfähige Fahrtkosten daher: € 550,12
d) Selbstbehalt:
Der Bf. beantragte insgesamt Kosten von € 3.250,43 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Laut BFG können davon - auf Grund obiger Ausführungen - Aufwendungen von insgesamt € 1.929,15 als außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes iSd. § 34 Abs. 4 EStG zum Abzug zugelassen werden (s. Beilage./B).
Was den Differenzbetrag von € 1.321,28 anlangt, so kann dahingestellt bleiben, inwieweit darin allenfalls außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt enthalten sind oder nicht, da der nach § 34 Abs. 4 EStG zu berechnende Selbstbehalt bei rund € 5.000,-- liegt (s. Beilage./C). Selbst wenn man den gesamten Differenzbetrag als zwangsläufig erwachsene außergewöhnliche Belastung ansehen würde, wird dessen Ansatz auf Grund des weitaus höheren Selbstbehaltes steuerlich nicht schlagend (s. dazu die Berechnung der Einkommensteuer 2023, Beilage./A).
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung stützen. Da sohin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlag, konnte die Revision nicht zugelassen werden.
Graz, am 3. Februar 2026
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