Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG Zweigniederlassung Österreich-** , FN **, **platz **, **, vertreten durch die Grgic Partneri RAe GmbH Zweigniederlassung Wien in 1030 Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Ing. Mag. Wilhelm Deutschmann, MBA und Ap. Prof. FH-Prof h.c. Priv.-Doz. Mag. Dr. Henriette Boscheinen-Duursma, LL.M., M.A.S., LL.M., Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen (eingeschränkt) Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei gegen das (Kosten-)Urteil des Landesgerichts Wels vom 8. Dezember 2025, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die als Berufungsbeantwortung bezeichnete Rekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Dem als Berufung bezeichneten Rekurs wird keine Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte mit Mahnklage die Zahlung von EUR 66.429,88 s.A. an offenen Versicherungsprämien für den Zeitraum Mai 2019 bis August 2019, welchen Zeitraum sie zuletzt auf Mai bis August 2020 richtigstellte.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete eventualiter eine, die Klageforderung der Höhe nach übersteigende, Gegenforderung aus Versicherungsleistung kompensando ein.
Nachdem die Parteien in der Tagsatzung vom 8. November 2022 im Hinblick auf ein beim HG Wien anhängiges Verfahren über die Gegenforderung einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart hatten, beantragte die klagende Partei nach rechtskräftiger Erledigung des Parallelverfahrens die Fortsetzung des Verfahrens und schränkte die Klage gleichzeitig mit der Begründung auf Kostenersatz ein, sie habe die im Parallelverfahren gegenständliche Forderung erfüllt und dabei ausdrücklich die Aufrechnung mit der in diesem Verfahren gegenständlichen Prämienforderung samt Zinsen erklärt.
Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei habe ihr nur den Saldo aus der ihr rechtskräftig zuerkannten, hier Gegenforderung und ihrer hier geltend gemachten Prämienforderung bezahlt und dabei einseitig die Aufrechnung erklärt. Sie selbst habe die Prämienforderung weder anerkannt noch freiwillig beglichen.
Mit dem angefochtenen (Kosten-)Urteil verpflichtete das Erstgericht die klagende Partei zum Ersatz der mit EUR 3.916,64 (einschließlich EUR 652,77 USt) bestimmten Verfahrenskosten.
Die auf den Urteilsseiten 4 bis 6 ersichtlichen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahingehend, dass der Grund für die Klagseinschränkung auf Dispositionen der klagenden Partei zurückzuführen sei. Mit einer strittigen Forderung, zu der bereits ein Gerichtsverfahren anhängig sei, in dem bereits eine vorbereitende Tagsatzung stattgefunden habe, einseitig aufzurechnen, nachdem im anderen Verfahren ein zur Zahlung verurteilendes Urteil ergangen sei, stelle keinen Grund für die Klagseinschränkung dar, der einem Obsiegen gleichzusetzen sei. Selbst wenn ihre Forderung berechtigt gewesen wäre, käme die Einschränkung wegen der einseitig erklärten Aufrechnung deren Aufgabe gleich. Der Klageanspruch sei aber auch inhaltlich nicht berechtigt gewesen.
Dagegen richtete sich der als Berufung bezeichnete (Kosten-)Rekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass die beklagte Partei verpflichtet werde, ihr die mit EUR 6.239,42 inkl. USt. verzeichneten Kosten zu ersetzen.
Die als Berufungsbeantwortung bezeichnete Rekursbeantwortung der beklagten Partei ist verspätet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Wird ein Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, so ist zwar über das Begehren nach herrschender Rechtsprechung mit Urteil zu entscheiden (zuletzt etwa 9 Ob 73/22h), dieses kann jedoch nur mit Rekurs nach § 55 ZPO angefochten werden (RIS Justiz RS0036080; RS0000020). Dies gilt auch für den Fall der Einschränkung des Klagebegehrens auf Prozesskosten; eine gegen ein solches Kostenurteil eingebrachte „Berufung“ ist als Kostenrekurs zu behandeln, für den, ebenso wie für die Rekursbeantwortung, eine 14-tägige Frist gilt (7 Ob 7/02h; §§ 521 Abs. 1, 521a Abs. 1 ZPO). Der Rekurs wurde der beklagten Partei am 2.1.2026 zugestellt; die erst am 26.1.2026 eingebrachte Rekursbeantwortung ist daher (auch unter Berücksichtigung der Fristenhemmung bis 6.1.2026; § 222 Abs. 1 ZPO) verspätet.
2. Die Rekurswerberin macht geltend, die Aufrechnung stelle eine einseitige Willenserklärung einer Partei eines Schuldverhältnisses, hänge nicht von der Zustimmung der anderen Partei ab und wirke nach Lehre und Rechtsprechung wie eine Zahlung. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Aufrechnung anders zu behandeln wäre als eine Zahlung. Materiell betrachtet habe die beklagte Partei – offenbar mit der Aufrechnungserklärung der klagenden Partei am 30. Oktober 2025 - per 31. Oktober 2025 bezahlt.
Diese Argumentation überzeugt nicht.
Für die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch ist wegen des das Kostenrecht beherrschenden Erfolgsprinzips nach einer Klageeinschränkung auf Kosten zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Sind die vom Kläger angegeben Gründe solche, die einem Obsiegen gleichkommen, wird der Beklagte ersatzpflichtig, gleichen sie einem Unterliegen jedoch der Kläger.
Die hier von der klagenden Partei behauptete außergerichtliche Aufrechnung entspricht schon deshalb einem Unterliegen, weil die Aufrechnung iSd § 1438 ABGB unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt wird und damit die Anerkennung der Hauptforderung voraussetzt (vgl. RIS Justiz RS0033970). Anerkennt aber der Kläger durch seine außergerichtliche Aufrechnung die im Prozess kompensando erhobene (Gegen-)Forderung des Beklagten, so unterliegt er im Prozess jedenfalls und wird dem Beklagten kostenersatzpflichtig.
Darüber hinaus findet nach § 1439 ABGB die Kompensation nicht zwischen einer richtigen und einer nicht richtigen Forderung statt. Die Forderungen müssen daher gültig entstanden, frei von Einreden und klagbar sein (vgl. Heidinger in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar 4 (2016) § 1439 ABGB Rz 1); das gilt jedenfalls für die Gegenforderung, zumal der Besitzer der richtigen Forderung bei Konfrontation mit einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann (3 Ob 191/25x). Die Aufrechnung mit strittigen Gegenforderungen kann einer „Zahlung“ nicht gleichgehalten werden, weil nur dann, wenn die Gegenforderung berechtigt ist, Tilgungswirkung eintritt (vgl. 1 Ob 88/25k). Die Aufrechnungserklärung führt daher nicht, wie die Rekurswerberin offenbar meint, dazu, dass die Gegenforderung des Aufrechnenden richtig wird, vielmehr setzt ihre Wirksamkeit deren Richtigkeit voraus. Behauptet der Kläger im Prozess über die Richtigkeit seiner Forderung die Aufrechnung mit seiner Forderung und schränkt deshalb auf Kostenersatz ein, so bedeutet die Einschränkung die Aufgabe des Klageanspruchs, weil er die Klärung der (bestrittenen) Richtigkeit nicht weiter verfolgt.
Der Rekurs bleibt daher ohne Erfolg. Dessen Kosten hat die klagende Partei nach §§ 50, 41 ZPO selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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