IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 10.11.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begehrte am 29.08.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese hält in ihrem Gutachten vom 08.10.2025 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest:
„Anamnese:
Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses.
Leiden: Linke Hand eingeschränkt, Ivig Therapie.
Derzeitige Beschwerden:
Im Juli 2024 konnte er von einem Tag auf den anderen die Hand nicht mehr bewegen. Begonnen hat es mit starken Krämpfen im gesamten Arm links und Parästhesien. Hat Immunglobulin-Infusionen bekommen - keine Besserung. Viele Abklärungen sind erfolgt. Nun weiterhin starke Feinmotorikstörung der linken Hand, kann den Zeigefinger und Daumen nicht strecken. Parästhesie der Finger 3-5.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Amlodipin, Atorvastatin, Novalgin, Trittico
Handschiene links
Nachweis Ergotherapie XXXX vorliegend
Sozialanamnese:
Wohnung alleine, arbeitet als Komponist (selbstständig), kann derzeit mit der Hand nicht wirklich arbeiten. Haushalt so gut es geht und Körperpflege selbstständig, Kochen nicht selbst möglich. Anziehen sehr schwierig. Alles dauert sehr lange.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebrachte Befunde:
9/25 Klinik XXXX Neuro Ambulanz
entzündliche vs degenerative genese
auch die möglichkeit eines therapieversuchs mit Cyklophosohamid besprochen (bei mangelnder Wirksamkeit von Ivig)
derzeit aber für ein abwartendes prozedere entschieden klinische und elektrophysiologsiche Kontrolle in 4 monaten (einschl NLG re OE sowie EMG)
bei Verschlechterung wiedervorstellung früher mgl
4/25 Klinik XXXX
NLG: Die durchgeführten elektroneurografischen Untersuchungen zeigen einen Leitungsblock von -58% des N. medianus links motorisch im Unterarmsegment.
Die restlichen untersuchten Nerven sind unauff.
8/25 Klinik XXXX
Die elektroneurografischen Untersuchungen zeigen insgesamt keine wesentliche Befunddynamik im Vergleich zur Voruntersuchung von 04/25 bei reduzierter motorischer Amplitude des N. medianus und N. ulnaris links bei unauff. sensiblen Potentialen. Der Leitungsblock des N. medianus links im Unterarmsegment ist heute mit 71% etwas größer als zuletzt.
Klinik XXXX 3/25
zugewiesen von prof XXXX
seit ca 8 Monaten plötzlich aufgetretene Schwäche der li Hand erst im lauf dann muskelschwund an der hand festgestellt ameisenlaufen den ganzen arm entlang gehabt ca 4 monate gedauert, mittlerwiee keine mehr sonst keine schwäche bemerkt, keine schluckstg, keine sprechprobleme, keine dyspnoe anamnest viel gewandert und viel getragen (schwere tasche über die linken schulter), zum zeitpunkt des auftretens auch viel getragen
es wurde ein US gemacht N ulnaris einschl plexus ohne auffällgkeiten (Dr XXXX )
HWS MR keine nerzenwurzelkompression elektrophysiol Prof XXXX
VE: depression, sonst keine bekannt Meds: keine
FA keine neurol erkrankungen
Wach, orientiert, keine Sprach-Sprechstörung, keine KS, kein Meningismus
Nacknebeuger/Strecker kräftig
HN: Augenmotilität frei und koordiniert, kein Nystagmus, Sens. O.B., keine Facialisdefizit,
Gaumensegel heben symmetrisch, Zunge kommt gerade
OEX: Tonus ob, Trophik: links Atrophie alle kleinen Handmuskeln sowie auch am unterarm sorsal und
ventral (beuger/Strecker), sonst keine atrophien, FNV bds. eumetrisch, kein Tremor, AVHV kein Absinken, kein Pronieren, Kraft recht allseits KG5, li Fingerspreizer Dig2 KG0, Dig 3 KG 2-3, Fingerbeuger Dig 1 KG4, Dig 5 KG 4- sonst KG5, Fingertrecker KG4-5, Daumenabduktrion KGO, HG extensoion KG5, sonst allseits KG5, Sens allseits intakt, MER stgl ml
Stamm: kein sens. Niveau, Miktio und Defäkation anmn. unauff.
UEX: BHV kein Absinken, Tonus stgl. normal, grobe Kraft allseits KG 5, KHV bds. eumetrisch,
PSR
stgl. mih, ASR bds inchtsicher auslösbar, OF und tiefen Sens. bds. o.b. Bab. bds neg.
Stand und Gang: unauff
atrophe rein motorisch monoparese der li distale OE
heute Labor mot: BB, NFP, LFP, CK, TSH, ANA. ANCA, RF, NfL, Gangliosid Ak, onokoneuronale Ak, ko zur befudbesprehcung u NLG/EMG am 2.4. um 11:30
ev zuweiseung für US zu Doz XXXX
4/25 Doz. Dr. XXXX , Radiologie
Sonographie multipler Nerven an der oberen Extremität beidseits:
Im Überblick findet sich ein unauffälliger Befund am Plexus brachialis beidseits sowie auch an den großen Nerven der oberen Extremität beidseits.
Eine seitendifferente kaliberstarke Darstellung des Spinalnerv C6 und 7 - mit einer Betonung rechts (l) möglicherweise nur im Rahmen der anatomischen Variationsbreite.
Empfehle in Anbetracht der bestehenden Verdachtsdiagnose dennoch eine MRT des Plexus brachialis beidseits.
Atrophie mehrerer Muskel an der Hand/Unterarm, die teilweise von Nervus medianus, radialis oder ulnaris versorgt ist.
8/24 Dr.med.univ. XXXX , Radiologie
Anamnese:
V.d. Kompressionssyndrom N. ulnaris li. incipienter M. Dupuytren Holland bds.
8/24 Dr. XXXX , MRT HWS
Ergebnis: Multiseg. Chondrosen. Geringe Discusprotrusionen. Durch Retrospondylophyten und Uncovertebralarthrosen knöcherne Einengung der Neuroforamina C5 bis C7 bds. und geringer C4/5 rechts. Knöcherne Vertebrostenose bei C5/6 mit geringer Myelopathie.
2/25 Dr. Wolfgang XXXX , Neurologie
Parese li OE in Abklärung
2/25 Handchirurgie XXXX
Laes. nervus ulnaris sin.
Morbus Dupuytren man. utriusque
Der Patient berichtet über eine deutliche Atrophie der intrinsischen Handmuskulatur links.
Fragestellung Kompressionshöhe?
Befund:
Im hochauflösenden Ultraschall zeigt sich kein Nachweis einer Kompression des Nervus ulnaris in der Guyon-Loge sowie auch nicht im Kubitaltunnel. Die maximale Nervenquerschnittsfläche beträgt im SNU ca. 0,1 cm bei einer Körpergröße von ca. 1,90 m, somit eher physiologisch.
Unauffällige Abbildung des N. ulnaris axillär und reguläre Abbildung des Plexus brachialis links.
Auffällig ist eine beidseits etwas kräftigere faszikuläre Architektur der gesamten Nerven des Ober- und Unterarms.
ca. 1,5 x 0,5 cm messender Fibromatoseknoten am 4 Strahl bds..
1,2 x 0,6 x 0,4 cm messender Fibromatoseknoten am 3 Strahl li.. Ein weiterer kleinerer Knoten wenige milimeter Peter distal.
HRUS-Diagnose:
Kein Nachweis einer Kompression des N. ulnaris der gesamten oberen Extremität.
Kein Hinweis auf ein Kubitaltunnelsyndrom oder ein Guyon-Logen-Syndrom.
Unauffällige Abbildung des Plexus brachialis.
NB:
ca. 1,5 x 0,5 cm messender Fibromatoseknoten am 4 Strahl bds. mit Kontakt zur Flexorensehne.
0,6 x 0,4 cm messender Fibromatoseknoten am 3 Strahl li. mit Kontakt zur Flexorensehne.
Procedere:
MRT der Halswirbelsäule zum Ausschluss einer radikaleren Genese wird empfohlen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 188,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut rosig
Visus Gleitsichtbrille, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense
Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss re und Spitzengriff re möglich,
linke Hand: Muskelatrophie im Bereich der kleinen Handmuskeln sowie Atrophie der Unterarmmuskulatur dorsal und ventral,
Parästhesien Dig III-V li., kein Druckschmerz, Faustschluss KG 2, Beugestellung der Finger 1 und 2. Feinmotorik stark verlangsamt und unsicher links, Daumenopposition deutlich eingeschränkt, Fingerspreizung hochgradig eingeschränkt, Fingerstreckung Dig I und II nicht vollständig möglich, Spitzengriff Daumen-Zeigefinger nicht möglich
die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Zehenspitzen-, Fersenstand, sowie Einbeinstand mit Unsicherheiten möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Parästhesien werden nicht angegeben.
Kniebeuge 2/3 möglich.
Wirbelsäule: Kopf in Mittellinie, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 40 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. Die Mastdarm- und Blasenfunktion anamnestisch unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch leiden 2-4 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
(…)“
1.2. Mit Schreiben vom 09.10.2025 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
2. Mit Bescheid vom 10.11.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen, wonach der Gesamtgrad des Beschwerdeführers 40% betrage. Damit erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei der Ansicht, dass das tatsächliche Ausmaß seiner funktionellen Einschränkungen der linken Hand nicht korrekt bewertet worden sei. Die Einstufung von 40% Behinderungsgrad entspreche weder seinen tatsächlichen Einschränkungen im Alltag noch den Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit. Er arbeite beruflich als Komponist. Das Komponieren am Klavier, ein zentraler Bestandteil seiner Arbeit, setze eine ausreichende Funktionalität beider Hände voraus. Die Einschränkungen seiner linken Hand - reduzierte Kraft, beeinträchtigte Feinmotorik, eingeschränkte Greiffähigkeit, rasche Ermüdbarkeit und schmerzbedingte Belastungsgrenzen - wirkten sich direkt und erheblich auf seine berufliche Tätigkeit aus. Diese beruflichen Auswirkungen sowie weitere alltägliche funktionelle Einschränkungen seien im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer eine neuerliche medizinische Begutachtung, möglichst durch einen Facharzt für Handchirurgie oder Orthopädie, um das tatsächliche Ausmaß seiner funktionellen Einschränkungen und deren berufliche Auswirkungen korrekt festzustellen. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
4. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 24.11.2025 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die französische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2025 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3 Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3. bis 1.4) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.10.2025 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Pos.Nr. 04.05.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
04.05 Lähmungen der peripheren Nerven
Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt.
Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus.
Das Leiden „Atrophe motorische Monoparese linke obere Extremität“ wurde von der Sachverständigen als Leiden Nr. 1 aufgenommen und dem Ausmaß entsprechend unter Pos.Nr. mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH beurteilt. Begründend führte sie aus, „Parese von N. medianus und N. ulnaris links, Atrophie, hochgradige Funktionseinschränkung der Hand, Progredienter Leitungsblock“.
Die Einschätzungsverordnung sieht zwar grundsätzlich für beide Leiden unterschiedliche Positionsnummern vor, nämlich 04.05.05 Nervus Ulnaris und 04.05.06 Nervus medianus, für beide Positionsnummern ist jedoch ein Grad der Behinderung von 10 bis 40 vH vorgesehen. Die gemeinsame Einstufung beider Leiden unter einer Positionsnummer mit einem GdB in Höhe von 40%, sohin dem obersten Rahmensatz, erscheint vor dem Hintergrund des Vorliegens beider Leiden in der linken Hand jedoch nachvollziehbar und schlüssig.
Dass keine vollständige Lähmung vorliegt, belegt der Untersuchungsbefund vom 02.10.2025 (vgl. Klinischer Status – Fachstatus: … Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, der Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss recht und Spitzengriff rechts möglich. An der linken Hand zeigten sich Muskelatrophie im Bereich der kleinen Handmuskeln sowie Atrophie der Unterarmmuskulatur dorsal und ventral, Parästhesien Dig III-V li., kein Druckschmerz, Faustschluss KG 2, Beugestellung der Finger 1 und 2. Feinmotorik stark verlangsamt und unsicher links, Daumenopposition deutlich eingeschränkt, Fingerspreizung hochgradig eingeschränkt, Fingerstreckung Dig I und II nicht vollständig möglich, Spitzengriff Daumen-Zeigefinger nicht möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.“)
Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es werden keine anderen Funktionsdefizite beschrieben als gutachterlich festgestellt wurden, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Maßstab für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 08.10.2025 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Handchirurgie oder Orthopädie betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Dieses Erfordernis ist im gegenständlichen Fall erfüllt, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist wegen Entscheidungsreife der Sache daher nicht erforderlich.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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