(1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. 1), sind anstelle der in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen
a) bei schriftlicher Übersetzung innerhalb eines Gebührenrahmens von 1,50 Euro bis 2,10 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten, und
b) bei der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 Euro bis 150 Euro
zu bestimmen, dies nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Bedachtnahme auf die Schwierigkeit der beauftragten Tätigkeit und der konkret erforderlichen Qualifikation;
2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;
3. § 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro (Anm. 1) erhöhen.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 3,30 Euro)
Rückverweise
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 53 Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
(1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: 1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. …
§ 69a Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019
…1) § 20 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli…
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen
§ 1
…– ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt. (2) Zu den in § 31 Abs. 1a GebAG, § 43 Abs. 1a GebAG und § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die…
AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 53b Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
…solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter…