Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A* und weitere unbekannte Täter wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. April 2025, GZ **-24, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führte zu AZ ** gegen A* und unbekannte Täter wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB ein Ermittlungsverfahren, das am 4. März 2925 betreffend A* gemäß § 190 StPO eingestellt und betreffend des bislang unbekannten Täters gemäß § 197 Abs 1 und Abs 2 StPO abgebrochen wurde (ON 1.26).
Mit Verfügung vom 29. Jänner 2025 bestellte die Staatsanwaltschaft Mag. B* gemäß
§ 126 Abs 3 StPO zur Dolmetscherin und beauftragte sie mit der Übersetzung von zwei Sicherstellungsnanordnungen (ON 14 und ON 15) in die englische Sprache (ON 1.21).
Gegen die Höhe der für die erbrachte Leistung von der Dolmetscherin verzeichneten Gebühren erhob die Anklagebehörde Einwendungen und legte den Akt der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Eisenstadt zur Gebührenbestimmung vor (ON 1.23). Der Revisor machte von dem ihm eingeräumten Äußerungsrecht keinen Gebrauch (ON 18.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Dolmetscherin antragsgemäß mit 805 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (ON 25), mit der die Herabsetzung der Gebühren auf eine angemessene Höhe begehrt wird. Die Revisorin verzichtete auf Rechtsmittel (ON 24.1).
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unzulässig.
Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs 1 Z 6, Abs 1a und Abs 2, 32, 34, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß (§ 53 Abs 1 GebAG).
Gemäß § 40 Abs 1 GebAG ist der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, den Parteien zuzustellen. Parteien in Strafsachen sind die Anklagebehörde mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet (Z 2), die Revisorinnen und Revisoren (Z 3) und (Z 4) die Sachverständigen (hier: Dolmetscher).
Nur die in § 40 GebAG genannten Personen können gegen einen Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr (hier: Dolmetschergebühr) bestimmt wird, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben (§ 41 Abs 1 GebAG).
Aufgrund des (mit der Etablierung einer Parteistellung des Revisors einhergegangenen) gesetzlichen Ausschlusses einer Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft (s Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008) war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (OLG Wien 19 Bs 153/23y, 19 Bs 207/18g).
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