(1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.
§ 27 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 27 Reisekosten
…§ 27. (1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden. (2) Das gleiche gilt für den…
Art. 16 Artikel 16
…Abs. 2 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften) (6) Art. 7 Z 1 bis 3 ( §§ 10, 11 und § 27 Abs. 3 GebAG ) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 beendet worden ist. (7) Art. 7 Z 4…
§ 53 Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6 , Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: 1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird…
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