8Bs264/24s – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Grosser als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Dolmetschers B*, LL.B., gegen den Gebührenbeschluss des Landesgerichts Linz vom 27. November 2024, GZ: GZ*-17.1, den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
In der Strafsache zu AZ GZ* des Landesgerichts Linz beantragte der Dolmetscher B*, LL.B., mit Eingabe vom 23. November 2024, seine Tätigkeit vom 12. November 2024 mit insgesamt EUR 91,00 zu entlohnen (ON 17).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren mit EUR 89,00 bestimmt und das die Abgeltung von Parkgebühren umfassende Mehrbegehren abgewiesen (ON 17.1)
Gegen den abweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Dolmetschers, mit der er die antragsgemäße Bestimmung seiner Gebühren begehrt (ON 21).
Rechtliche Beurteilung
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind nach § 53 Abs 1, § 28 Abs 2 GebAG (anders als Zeugen, vgl § 9 Abs 1 GebAG) stets auch die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu ersetzen; dies nach der in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehenen Vergütung. Die in pauschaler Form veranschlagte besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Personen- und Kombinationskraftwagens (§ 10 Abs 2 RGV 1955) nach dieser Bestimmung betrug im hier relevanten Zeitpunkt EUR 0,42 je Fahrkilometer (§ 10 Abs 3 RGV 1955 idF BGBl I 205/2022).
Nach ständiger Rechtsprechung dieses Rechtsmittelgerichts (zuletzt: 9 Bs 303/24h; auch 7 Bs 151/20k, 9 Bs 111/20t, 8 Bs 85/19k, 7 Bs 182/17i, 8 Bs 36/17a, 8 Bs 153/16f, 8 Bs 147/09p, 8 Bs 131/15v, 7 Bs 242/13g, 7 Bs 161/12v uvm) deckt diese Entschädigung alle Kosten ab, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen. Darunter fallen auch auflaufende Parkgebühren, die demnach nicht gesondert ersatzfähig sind (vgl außerdem: Lendl in WK-StPO § 393 Rz 10, OLG Wien 23 Bs 299/12g, OLG Graz 10 Bs 84/16b, Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti, RGV 11 S 55).
Dies entspricht der nach wie vor gültigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs (94/12/0115 [vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 28 E 8] und [zuletzt vom 11. Jänner 2023:] Ra 2021/20/0301).
Die auch vom Beschwerdeführer zitierte gegenteilige Rechtsmeinung unter anderem des Oberlandesgerichts Graz (vgl 8 Bs 350/20m, 10 Bs 186/12x, 11 Bs 251/09h; weitere Nachweise bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO E 10) wird nicht geteilt.
Nachteilige Folgen, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vorrechnet, können – je nach Verfügbarkeit – allenfalls durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden (vgl etwa: § 28 Abs 1 GebAG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 41 Abs 1 GebAG; RIS-Justiz RS0106197).