Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 8a JN) in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver Diez, Landstraße 22, 6911 Lochau, wider die beklagte Partei B* GmbH Co KG, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Serkan Akman, Schmiedgasse 27, 6800 Feldkirch, wegen Leistung EUR 21.580,00 s.A. und Feststellung (EUR 7.000,00) über den Rekurs der Dolmetscherin C*, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 01.12.2025, **-31, beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Rechtsmittelverfahren n i c h t statt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Über Antrag der beklagten Partei wurde vom Erstgericht für die Vernehmung von zwei Zeugen die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin und Übersetzerin für die ungarische Sprache und rumänische Sprache, C*, wohnhaft in **, (im Folgenden nur mehr „die Dolmetscherin“) zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 06.11.2025 an Ort und Stelle in ** geladen. Die Dolmetscherin nahm mit Beginn 10:42 Uhr an der Tagsatzung teil und wurde vom Erstgericht nach Vernehmung der zwei Zeugen der beklagten Partei um 12.31 Uhr entlassen. Die Tagsatzung endete um 13;15 Uhr (ON 24.3)
Nach Abschluss dieser Tätigkeit legte die Dolmetscherin eine Gebührennote (ON 21), in der sie folgende Gebühren ansprach:
Dolmetschleistung bei der Verhandlung vor Ort in **
am 06.11.2025 von 10:45 bis 12:30 Uhr a´ EUR 200,00 EUR 400,00
Zeitversäumnis von 07:10 bis 17:10 Uhr a´ EUR 40,00 EUR 320,00
Fahrtkosten ab ** hin- und retour (Zug und Bus) EUR 85,00
20 % USt. EUR 161,00
Zahlungsbetrag EUR 966,00
Die klagende Partei erhob fristgerecht Einwendungen gegen diese Gebührennote mit der Begründung, dass entsprechend § 54 GebAG der Dolmetscherin für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 40,00 (netto) und für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 30,00 (netto) und für jede weitere Stunde EUR 25,00 (netto) gebühre. Neben einem Stundensatz von EUR 200,00 würde die Dolmetscherin darüber hinaus (auch für die Zeit der Verhandlung) ein Zeitversäumnis von stündlich netto EUR 40,00 verrechnen. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Dolmetscherin zu einem Zeitversäumnis von gesamt 10 Stunden gelange. Die Honorarnote sei entsprechend dem Gebührenanspruchsgesetz zu kürzen (ON 25).
Die Dolmetscherin äußerte sich zu diesen Einwendungen dahingehend, dass sie aus ** für das Verfahren beim Landesgericht Feldkirch an Ort und Stelle nach ** bestellt worden sei. Bei den österreichischen Gerichten in Zivilverfahren, sofern keine der Parteien Verfahrenshilfe genießt, wie in diesem Fall, gelte das sogenannte Gebührensplitting (§ 34 GebAG, Gebührenanspruchsgesetznovelle von 1994). Das bedeute, dass die Abrechnung der Dolmetschtätigkeit nicht nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolge (siehe Honorarnote). Die Dolmetscherin habe in ihrer Honorarnote genau aufgelistet wie die Dolmetschtätigkeit bzw. das Zeitversäumnis und die Fahrtkosten berechnet worden seien. Für die Zeit, die die Dolmetscherin wegen ihrer Tätigkeit für das gerichtliche Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder gewöhnlicher Arbeitsstätte aufwenden habe müssen, gebühre ihr eine Entschädigung für jede auch nur begonnene Stunde. Diese Zeit sei mit 07:10 bis 17:10 Uhr angegeben. Von diesen 10 Stunden sei die Zeit der Verhandlung (2 Stunden) abgezogen worden (ON 30). Es werde beantragt das Honorar antragsgemäß zu bestimmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren der Dolmetscherin mit insgesamt brutto 627,00 bestimmt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Dolmetscherin vor Abzug der Zeit der Mühewaltung selbst unter Zugrundelegung der kürzesten Fahrtzeit (nach dem vmobil-Routenplaner) eine Zeitversäumnis von 9 h 16 min und somit zehn angefangenen Stunden hatte.
Die Höhe der Gebühr für Mühewaltung sei gem § 34 Abs 2 GebAG nicht nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes und somit auch nicht, wie vom Klagsvertreter vorgebracht, gem § 54 GebAG zu bestimmen, da es sich um eine Streitsache handelt, bei der keine der Parteien Verfahrenshilfe genießt. Da die Dolmetscherin aber nichts anderes nachgewiesen habe, orientiere sich die Gebühr für Mühewaltung am Gebührenrahmen des § 34 Abs 3 GebAG. Gem § 34 Abs 3 Z 1 bewege sich dieser Rahmen zwischen EUR 29,00 und EUR 87,00, da eine Dolmetschtätigkeit keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordere. Die Höhe orientiere sich innerhalb dieses Rahmens an der konkret erforderlichen Qualifikation des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung. Da die Sachverständige (gemeint wohl Dolmetscherin) bis aus ** habe anreisen müssen und die ungarische Sprache eine verhältnismäßig schwierige Sprache sei, werde die Gebühr für Mühewaltung mit EUR 87,00 je angefangene Stunde bestimmt. Die Dolmetscherin sei 1h 49 min, also zwei angefangene Stunden anwesend gewesen und habe für diese zwei angefangene Stunden einen Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung, somit gesamt EUR 174,00.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis richte sich nach § 32 Abs 1 GebAG. Demnach bestehe ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 32,90 je angefangene Stunde. Für Zeiten mit Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung bestehe der Anspruch gem § 32 Abs 2 Z 1 GebAG nicht. Nach Abzug der Zeit der Mühewaltung habe die Dolmetscherin eine Zeitversäumnis von 7 h 27 min und somit acht angefangenen Stunden. Unter Zugrundelegung des richtigen Tarifs von EUR 32,90 je angefangene Stunde ergebe das bei acht Stunden eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 263,20.
Der Dolmetscherin gebühre der Ersatz der Reisekosten gem §§ 27 Abs 1 iVm 6, 7 sowie § 28 Abs 1 GebAG. Die geltend gemachten Reisekosten von EUR 85,00 seien jedenfalls abgedeckt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Dolmetscherin mit ihrem Rekurs , in dem sie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend anstrebt, dass die Gebühren der Dolmetscherin in der vollen verzeichneten Höhe zuerkannt werden.
Die klagende und beklagte Partei haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Die Dolmetscherin begründet ihren Rekurs im Wesentlichen damit, dass das Gericht die (damals unvertretene) Dolmetscherin zwar aufgefordert habe, sich zu äußern (Schreiben vom 24.11.2025, übermittelt per ERV am selben Tag), dabei aber keineswegs, wie sonst üblich, von der Dolmetscherin verlangt habe Beweise (wie Honorarnoten, welche belegen, dass die Dolmetscherin auch im außergerichtlichen Erwerbsleben die oben genannte Honorare verrechnet) vorzulegen. Zudem verfüge das Gericht über mehrere Abrechnungen derselben Dolmetscherin. Weiters sei anzuführen, dass die Dolmetschtätigkeit am freien Markt in jedem individuellen Fall wohl unterschiedlich zu bewerten sei, je nachdem, wieviel spezifische Fachkunde (z.B. technische Fragen) sprachliche Sachkunde (z.B. literarische Feinheiten und Differenzierungen) oder Rechtskunde bzw. Kenntnis juristischer Fachbergriffe für die jeweilige Übersetzung erforderlich sei.
Diese Ausführungen geben Anlass zu folgenden Überlegungen:
1.Gemäß § 53 Abs 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 und 52 GebAG. Bei der Bemessung der Gebühr der Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind grundsätzlich die Bestimmungen, die für Sachverständige gelten, einschließlich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 38 bis 42 GebAG, anzuwenden (§ 53 GebAG)
Die Gebühr für Mühewaltung von Dolmetschern für Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten ist grundsätzlich in § 54 GebAG geregelt. § 53 Abs 1 GebAG bestimmt jedoch, dass für den Umfang, die Geltendmachung und der Bestimmung der Gebühren der Dolmetscher unter anderem § 34 GebAG sinngemäß gilt. Gemäß letzterer Regelungen sollen die den Sachverständigen in bestimmten bürgerlichen Rechtssachen nach dem GebAG im Rahmen des sogenannten „Gebühren-Splittings“ in Bezug auf die Mühewaltungsgebühren zugestandenen Honorarverbesserungen auch den Dolmetschern und Übersetzern zugute kommen ( Weber , Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 5, § 53 GebAG Anm1; Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4 § 53 Anm 1 und 2).
2.Demnach können also auch Dolmetscher im zivilprozessualen Bereich ihre diesbezüglichen Gebühren etwa nach autonomen Tarifen, bei denen es sich um freilich gesetzlich vorgesehene Gebührenordnungen handeln muss (§ 34 Abs 4 GebAG) verzeichnen. Da es sich bei der als Richtlinie oder Empfehlung anzusehenden Tarifinformationen des österreichischen Verbands der Gerichtsdolmetscher um keine „gesetzlich vorgesehene“ Gebührenordnung handelt ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO § 53 GebAG Rz 3), besteht diese Möglichkeit für die Dolmetscherin hier allerdings nicht.
2.1Vorliegend kann sich die Rekurswerberin nicht auf eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung berufen. Vielmehr unterliegt das von der Rekurswerberin üblich veranschlagte Honorar – wie die Rekurswerberin auch ausführt – am freien Markt der individuellen Bewertung. Im Sinne der obigen Ausführungen hat das Erstgericht somit zutreffend eine Honorierung der Mühewaltungsgebühr nach den Tarifansätzen in § 34 Abs 3 GebAG vorgenommen. Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass die Dolmetscherin in ihrer Stellungnahme darauf Bezug nahm, dass „ die Abrechnung der Dolmetschtätigkeit nicht nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolge “ und gleichzeitig auf die vorgelegte Honorarnote verwies. Entgegen der Ausführungen im Rekurs war das Erstgericht nicht dazu verhalten die Dolmetscherin explizit zur Vorlage von weiteren (anonymen) Honorarnoten aufzufordern.
3.Die im § 34 Abs 3 GebAG vorgesehenen Gebührenstufen unterscheiden sich nach der Ausbildungsqualifikation, die für die Tätigkeit zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendig ist. Je höher qualifiziert die Ausbildung ist, die für die Tätigkeit zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendig ist, desto höher ist auch die anzuwendende Gebührenstufe. Für eine Tätigkeit, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordert, bewegt sich der Gebührenrahmen von EUR 29,-- bis EUR 87,-- (§ 34 Abs 3 Z 1 GebAG)
3.1 Die vom Erstgericht angenommenen EUR 87,-- netto pro Stunde sind in vorliegendem Fall in der ersten Tarifgruppe an der oberen Stufe jedenfalls angemessen und kann dem Rekurs zu diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
4.Soweit die Rekurswerberin die Honorierung der Position „Zeitversäumnis“ bekämpft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht besteht, als ein Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung vorliegt (§ 32 Abs 2 Z 1 GebAG).
Unter strenger Anwendung dieser Grundsätze wäre nur die Zeit als Mühewaltung zu rechnen in denen die Dolmetscherin tatsächlich dolmetscht. In vorliegendem Fall hat das Erstgericht die von der Dolmetscherin veranschlagte Zeit von Beginn der Tagsatzung bis nach Abschluss der Vernehmung der zwei Zeugen, für die die Dolmetscherin bestellt wurde, nicht gekürzt. Insoweit ist die Rekurswerberin nicht beschwert.
Gemäß § 53 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 GebAG (idF BGBl II Nr 430/2023) hat ein Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für seine Zeitversäumnis im Ausmaß von 32,90 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Das Erstgericht hat daher zutreffend den von der Rekurswerberin verzeichneten Tarif für Zeitversäumnis gekürzt auf den geltenden Tarif.
5. Insgesamt war dem Rekurs kein Erfolg beschieden
6.Abgesehen davon, dass die Dolmetscherin mit ihrem Rekurs ohnehin erfolglos war, scheiterte eine Kostenzuspruch auch an der Bestimmung des § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG, wonach im Gebührenbestimmungsverfahren niemals ein Kostenerstz stattzufinden hat.
7.Der Ausschluss eines weiteren Rechtszuges ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
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