Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
§ 26 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 26 Gebührenvorschuß
…§ 26. Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.…
§ 53 Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6 , Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: 1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird…
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