JudikaturLG Klagenfurt

4R174/12y – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Gert Lecher (Vorsitz), Dr. Martin Reiter und Dr. Gerald Kerschbacher in der Erlagssache der Erlegerin *****[Stadtpolizeikommando *****, Kriminalreferat, *****, zu GZ. E *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, Singerstraße 17 19, wider die Erlagsgegner 1.)*****, und 2.)*****, wegen gerichtlichen Erlags eines PKW, über den Rekurs des Dolmetschers Mag.*****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20. April 2012, 1 Nc 63/11m 19, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die vom beigezogenen Dolmetscher mit Gebührennote vom 22. 2. 2012 (AS 29) in Höhe von insgesamt EUR 288,00 brutto für die vorgenommene Übersetzungstätigkeit verzeichneten Gebühren (darunter an Kosten nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG EUR 22,13 netto für das Reinschreiben der Übersetzung im Umfang von 11,68 Seiten a EUR 2,00 und EUR 13,28 netto für zwei Durchschriften im gleichen Seitenumfang a EUR 0,60) lediglich mit insgesamt EUR 272,00 bestimmt. Die damit im Weiteren und zu Spruchpunkt 3.) erfolgte Abweisung des Gebührenmehrbegehrens von (gerundet) EUR 16,00 brutto begründete das Erstgericht im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die vom Dolmetscher für die Verrechnung der Schreibgebühren mit 11,68 Seiten gewählte und an die Mühewaltungsgebühr nach § 54 Abs 1 Z 1 GebAG angelehnte Berechnungsmethode für die Bemessung der Schreibgebühr, welche sich nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG richte, nicht maßgebend sei, weshalb dem Dolmetscher lediglich Schreibgebühren für 7 Seiten Reinschrift zuzüglich 14 Seiten an Durchschriften zuzusprechen gewesen seien.

Dem dagegen gerichteten und auf einen ergänzenden Zuspruch des Gebührenmehrbetrages von EUR 16,00 abzielenden Rekurs des Dolmetschers, zu welchem auch eine die Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung anstrebende Rekursbeantwortung des die Republik Österreich vertretenden Revisors beim Landesgericht Klagenfurt vorliegt, kommt unter Verweis auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss (§ 60 Abs 2 AußStrG) - keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der im Rekurs aufrecht erhaltene Rechtsstandpunkt, wonach die mit dem BGBl I 2007/111 (ua) für die Ausmessung der Mühewaltungsgebühr nach § 54 Abs 1 GebAG neu eingeführte Seitenberechnungsmethode (eine Seite = 1000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) auch für die Ermittlung der im § 31 Abs 1 Z 3 GebAG geregelten Schreibgebühr heranzuziehen sei, kann vom erkennenden Rekursgericht nicht geteilt werden.

Wie bereits das Landesgericht Krems/Donau in seiner am 23. 11. 2009 zu 2 R 133/09k ergangenen und in SV 2010, 35 veröffentlichten Rekursentscheidung völlig zutreffend dargelegt hat, sind die Bestimmungen über die "Schreibgebühren " nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG - im Gegensatz zu jenen über die Mühewaltungsgebühr für Dolmetscher nach § 54 GebAG - durch das BGBl I 2007/111 nicht geändert worden, weshalb es insoweit und nach wie vor auf die tatsächliche Seitenanzahl und nicht auf die Anzahl der Schriftzeichen anzukommen hat. Nach der mit der vorgenannten Novelle unverändert belassenen Regelung des § 31 Abs 1 Z 3 GebAG gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 "Zeilen" mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen (sohin die Seitengebühr diesfalls zu aliquotieren). Ergibt demnach eine angestellte Durchschnittsberechnung aller geschriebenen und zum Schreibgebührenersatz begehrten Seiten mehr Schriftzeichen insgesamt, so ist dennoch nur die Zahl der tatsächlich geschriebenen Seiten zu vergüten. Bis zu der mit 1. 1. 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 54 GebAG waren auch die Mühewaltungsgebühren der Dolmetscher nach § 54 Abs 1 Z 1 GebAG - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - von der Seite und nicht von den Schriftzeichen abhängig.

Der Gesetzgeber, der zwar eine Änderung im § 54 Abs 1 Z 1 GebAG vorgenommen hat, § 31 Abs 1 Z 3 GebAG aber im hier maßgeblichen Bereich unverändert gelassen hat, hat dies (auch) nach Dafürhalten des erkennenden Rekurssenates dahin in Kauf genommen und kann dem Gesetzgeber entgegen der vom OLG Wien im Verfahren 17 Bs 141/09y vertretenen Auffassung - kein offensichtliches Versehen unterstellt werden (vgl. idS ferner und erst jüngst OLG Graz am 29. 8. 2011 zu 8 Bs 358/11z). Darauf deutet zudem die Anordnung des § 53 Abs 1 GebAG hin, wonach auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 34, 36, 37 Abs 2, 38 42 und 52 GebAG sinngemäß anzuwenden sind. Im Hinblick darauf, dass vor allem die Bestimmungen der §§ 31 und 54 GebAG von unterschiedlichen "Bezugsgrößen" für die Seitenermittlung ausgehen und im Übrigen anzunehmen ist, dass Dolmetscher und Sachverständige nach dem sich in den betreffenden Bestimmungen widerspiegelnden Willen des Gesetzgebers gleich behandelt werden sollten, besteht zumindest derzeit - zu einer fiktiven (die Bezugsgrößen vereinheitlichenden) Seitenberechnung, wie sie vom Rekurswerber eingefordert wird, keine gesetzliche Grundlage.

Da die (vorrangige) Wortinterpretation des Textes des § 31 Abs 1 Z 3 GebAG (weiterhin; so schon LG Klagenfurt ua zu 4 R 304/07h mwN) zu dessen Auslegung im Sinne der erstgerichtlichen Gebührenfestlegung führt, ist diese letztlich weder in rechnerischer noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, sodass dem eingebrachten Rekurs jeglicher Erfolg versagt bleiben musste.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit jeglichen Revisionsrekurses ist in der dazu im Spruch angeführten Gesetzesstelle begründet.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 4

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