JudikaturOGH

12Os122/16g – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Soufian A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 118/15m des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Dolmetschers Hanibal B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. September 2016, AZ 7 Bs 224/16y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren des Dolmetschers Hanibal B***** für dessen Übersetzungstätigkeit im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung am 8. September 2016 unter anderem hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 GebAG) für eine begonnene Stunde und Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 3 GebAG) für die erste halbe Stunde antragsgemäß. Dem Mehrbegehren für eine weitere halbe Stunde Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG wurde nicht stattgegeben, weil die Berufungsverhandlung in der Zeit von 9:39 Uhr bis 10:02 Uhr stattfand und somit nicht über die erste halbe Stunde hinausging.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich die rechtzeitige und zulässige (§ 54 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde des Dolmetschers, der einwendet, er sei für 8. September 2016 zur Berufungsverhandlung um 9:20 Uhr geladen worden und zu diesem Zeitpunkt auch erschienen. Da die Verhandlung erst um 9:39 Uhr begonnen habe, jedoch bis 10:02 Uhr dauerte, hätte er Anspruch auf eine weitere halbe Stunde für Mühewaltung in der Höhe von 12,40 Euro.

Wenn die Beschwerde vermeint, dem Dolmetscher stünde die Gebühr für Mühewaltung auch für eine zweite begonnene halbe Stunde zu, übersieht sie, dass ein Anspruch auf diese Gebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung, nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit des Dolmetschers vor dem tatsächlichen Beginn der Verhandlung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet wird (vgl RIS Justiz RS0065374 [insbes T1]).

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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