(1) Zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einschließlich der zuletzt mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu BGBl. II Nr. 134/2007 festgesetzten Zuschläge wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird – ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt.
(2) Zu den in § 31 Abs. 1a GebAG, § 43 Abs. 1a GebAG und § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in § 54 GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in § 53 Abs. 1 Z 1 GebAG angeführten Gebührenrahmen.
(3) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
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