W129 2339252-1/4Z
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 08.10.2024 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt und am 27.08.2025 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA).
3. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26.01.2026 zur Gänze ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Überdies wurde - mit Spruchpunkt VI. dieses Bescheides - einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt und eine Frist für die freiwillige Abreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde.
5. Das BFA legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 19.03.2026, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX ein syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 07.10.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Das BFA wies mit Bescheid vom 26.01.2026 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erkannte mit Spruchpunkt VI. dieses Bescheides einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ab. In ihrer rechtlichen Beurteilung machte das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Ausführungen. Im Rahmen ihrer Rechtsmittelbelehrung heißt es: „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.“
1.3. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Folgendes aus [wie im Original]:
„Zudem regt die bP an, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […] Die bP wäre im Falle einer Abschiebung nach Syrien akut gefährdet in ihren Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden und handelt es sich bei Syrien keinesfalls um einen sicheren Herkunftsstaat. Die aufschiebende Wirkung hätte im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht aberkannt werden dürfen und muss diese jedenfalls wieder zugeprochen werden.“
1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellung im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erstbefragungsprotokoll.
2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. ergibt sich aus dem im Akt einliegenden angefochtenen Bescheid.
2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.3. ergeben sich aus der im Akt einliegenden Beschwerde.
2.4. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
3.1. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
3.2. § 18 BFA-VG stellt eine lex specialis zu § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 VwGVG dar; im Vefahren vor dem BFA ist eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nur in den in § 18 geregelten Fällen zulässig (vgl. RV zur BVA-VG-Nov BGBl. I Nr. 68/2013 zu § 18).
3.3. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom BFA im Hinblick darauf vorgenommen, dass er aus einem sicheren Herkunftsstaat komme.
3.4. Nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Dies gilt gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BVA-FG in Verbindung mit § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2022 kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
3.5. Die in § 18 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien sind bei der Übung des nach § 18 Abs. 1 BFA-VG eingeräumten Ermessens zu beachten, um die Beurteilung im Einzelfall zu ermöglichen, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch tatsächlich gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003).
3.6. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.7. Syrien wird in § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung nicht als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet. Der Beschwerdeführer weist daher zu Recht darauf hin, dass es sich bei Syrien keinesfalls um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. In der Bescheidbegründung sind auch keine Ausführungen zum Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersichtlich. Der Aberkennungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG liegt bereits aufgrund des Umstands, dass Syrien kein sicherer Herkunftsstaat ist, gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, dass er im Falle einer Abschiebung nach Syrien die Gefahr einer Verletzung seiner durch die EMRK (Art. 2 und Art. 3 EMRK) geschützten Rechte befürchte. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
3.8. Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.
Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.9. Nach Art. 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser Fall liegt hier vor. Eine Verhandlung konnte daher unterblieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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