G304 2331592-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 04.12.2025 wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.12.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.). Zusammengefasst führte das BFA aus, dass dem BF eine negative Zukunftsprognose zu stellen sei, da er sich beharrlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, bewusst eine illegale Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und er die Gebietskörperschaften belasten würde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
3. Am 09.01.2026 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und führt die im Spruch angeführte Identität. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Er hat in Serbien acht Jahre lang die Schule besucht, danach hat er eine Ausbildung als Tischler absolviert. Vor seiner Einreise nach Österreich hat er in Serbien in diesem Beruf gearbeitet.
1.2. Der BF wurde am 19.09.2018 durch die Polizei bei einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundegebiet betreten. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Daraufhin kehrte er freiwillig in sein Heimatland zurück. Am 17.08.2019 wurde der BF abermals bei einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundegebiet betreten. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2019 wurde abermals eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, der BF kehrte abermals freiwillig nach Serbien zurück.
1.3. Der BF reiste am 19.06.2025 aufgrund eines Jobangebots erneut ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-weiß-rot-Karte“ (Fachkraft in Mangelberufen). Im Rahmen dieser Antragstellung wurde ein Sprachzertifikat vorgelegt, welches sich als Fälschung herausstellte. Der eingebrachte Antrag wurde am 23.07.2025 zurückgezogen.
1.4. Seit 30.06.2025 war der BF mit Hauptwohnsitz an einer Adresse im XXXX gemeldet.
1.5. Am 05.08.2025 hat der BF in Österreich die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden, wobei er bei der mündlichen Prüfung am 26.07.2025 19 von 20 möglichen Punkten erreichte.
1.6. Am Sonntag, den 10.08.2025, wurde der BF durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. Er befand sich dabei mit zwei weiteren Männern in einem LKW der Marke Toyota. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde auch der Wohnort des BF kontrolliert, dabei handelte es sich nicht um seine Meldeadresse, sondern um ein Arbeitsquartier, welches er mit seinem Cousin teilte.
1.7. Der BF hat sich während seines letzten Aufenthalts nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten, er wurde im Bundesgebiet nicht bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten und er hat keine Gebietskörperschaften belastet.
1.8. Am 02.09.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Danach kehrte er am 16.09.2025 freiwillig nach Serbien zurück.
1.9. In Österreich leben ein Bruder und ein Cousin des BF, sein Kind und seine Eltern leben in Serbien.
1.10. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den Aussagen des BF vor dem BFA am 02.09.2025, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.
Dass der BF Staatsangehöriger von Serbien ist, ergibt sich aus dem im Akt in Kopie einliegenden Reisepass. Die Identität des BF steht fest. Die Feststellungen zur Bildung und zum beruflichen Werdegang des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am 02.09.2025 sowie aus der Beschwerde vom 29.12.2025.
Dem Akteninhalt kann entnommen werden, dass der BF in den Jahren 2018 und 2019 bei einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundegebiet betreten wurde und beide Male freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Die entsprechenden Bescheide des BFA vom 20.09.2018 und vom 19.08.2019 befinden sich im Akt.
In der Beschwerde vom 29.12.2025 wird glaubhaft ausgeführt, dass der BF aufgrund eines Jobangebots erneut ins Bundesgebiet eingereist ist. Am 30.06.2025 stellte er beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-weiß-rot-Karte“ (Fachkraft in Mangelberufen). Die Feststellung, dass der BF im Rahmen dieser Antragstellung ein Sprachzertifikat vorgelegt hat, welches sich als Fälschung herausstellte, ergibt sich aus dem Bescheid vom 04.12.2025 sowie aus der Beschwerde vom 29.12.2025. Vor dem BFA gab der BF zu, dass er das vorgelegte Sprachzertifikat in Serbien um 400 Euro gekauft hat. Der eingebrachte Antrag wurde am 23.07.2025 zurückgezogen, da nicht binnen der von der Behörde gesetzten Frist ein entsprechender Nachweis der Echtheit des Zertifikats oder ein neues Sprachdiplom vorgelegt werden konnte. Im Akt befindet sich das ÖSD Zertifikat A2 vom 05.08.2025.
Die Meldedaten des BF ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen betreffend die Kontrolle des BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.08.2025. Dieser Anzeige kann entnommen werden, dass der BF mit zwei weiteren Männern in einem typischen „Baustellenfahrzeug“ angetroffen wurde. Im Rahmen der Amtshandlung am 10.08.2025 wurde von den Polizeibeamten festgestellt, dass der BF nicht an seinem Hauptwohnsitz wohnte, sondern in einer typischen „Schwarzarbeiterwohnung“ mit seinem Cousin zusammenlebte. Festzuhalten ist, dass es sich beim Tag der Anhaltung des BF um einen Sonntag gehandelt hat. Eine Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung lässt sich daraus nicht ableiten. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zu zeigen sein wird, hat sich der BF außerdem nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten und auch nicht die Gebietskörperschaften belastet.
Die Feststellung betreffend die freiwillige Rückkehr des BF nach Serbien am 16.09.2025 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF konnten aufgrund seiner Angaben bei seiner Befragung vor dem BFA am 02.09.2025 getroffen werden.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einer aktuellen Strafregisterabfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides vom 04.12.2025
Der § 1 des mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…).“
Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2018/1806 in Verbindung mit Anhang II. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit.
Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen:
„Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“
Nach § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Der mit „Verfahren bei Erstanträgen“ betitelte § 21 NAG lautet auszugsweise folgendermaßen:
„§ 21 (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
…
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
…“
Der BF reiste am 19.06.2025 mit einem gültigen Reisepass aufgrund eines Jobangebots ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2025 beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-weiß-rot-Karte“ (Fachkraft in Mangelberufen). Im Rahmen dieser Antragstellung wurde ein Sprachzertifikat vorgelegt, welches sich als Fälschung herausstellte. Der eingebrachte Antrag wurde daher am 23.07.2025 zurückgezogen.
Die Antragstellung war nach den Bestimmungen des NAG vom Inland aus zulässig, ebenso das Abwarten des Verfahrens im Inland innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX am 10.08.2025 sowie zum Zeitpunkt der Ausreise des BF am 16.09.2025 war die sichtvermerkfreie Zeit noch nicht abgelaufen. Die Voraussetzungen des Art. 6 des Schengener Grenzkodex lagen daher grundsätzlich vor.
Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2019 wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen, welches eine Gültigkeit bis zum 30.08.2023 aufwies. Zum Zeitpunkt der Einreise des BF im Jahr 2025 war das Einreiseverbot somit ausgelaufen.
Der BF hat während seines Aufenthaltes in Österreich über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Bei seiner Kontrolle durch die Polizei am 10.08.2025 hatte er 1.800 Euro in bar bei sich, wobei er glaubhaft angab, dass er vor seiner Einreise nach Österreich 5.000 Euro von seiner Mutter erhalten hat. Der BF hat während seines Aufenthalts – entgegen den Feststellungen im Bescheid – die österreichischen Gebietskörperschaften nicht belastet.
Im Rahmen der Antragstellung auf Ausstellung einer „Rot-weiß-rot-Karte“ (Fachkraft in Mangelberufen) wurde vom BF ein Sprachzertifikat aus Serbien vorgelegt, welches sich als Fälschung herausstellte. Vor dem BFA gab der BF zu, dass er das vorgelegte Sprachzertifikat in Serbien um 400 Euro gekauft hat. Der eingebrachte Antrag wurde daher am 23.07.2025 zurückgezogen, da nicht binnen der von der Behörde gesetzten Frist ein entsprechender Nachweis der Echtheit des Zertifikats oder ein neues Sprachdiplom vorgelegt werden konnte. Am 05.08.2025 hat der BF die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 in Wien bestanden, wobei er bei der mündlichen Prüfung am 26.07.2025 19 von 20 möglichen Punkten erreichte. Aus dem Umstand, dass der BF ein gefälschtes Sprachdiplom vorgelegt hat, lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die Person des BF begründen. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der BF die deutsche Sprache tatsächlich beherrscht, wie sich aus dem ÖSD Zertifikat vom 05.08.2025 ergibt.
Am Sonntag, den 10.08.2025, wurde der BF durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. Er befand sich dabei mit zwei weiteren Männern in einem LKW der Marke Toyota. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde auch der Wohnort des BF kontrolliert, dabei handelte es sich nicht um seine Meldeadresse, sondern um ein Arbeitsquartier, welches er mit seinem Cousin teilte. Dem Bescheid des BFA ist zu entnehmen, dass der dringende Verdacht besteht, dass der BF im Bundesgebiet einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zumal er durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX in einem typischen Baustellenfahrzeug angetroffen worden sei, außerdem sei seine Wohnstätte als typische Arbeiterwohnung einzustufen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurde der BF bei keiner Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Allein aus dem Umstand, dass der BF in einem nach Ansicht des BFA typischen „Baustellenfahrzeug“ angetroffen wurde, lässt sich nicht schließen, dass der BF in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen ist, zumal es sich beim Tag der Kontrolle durch Organe der Polizei um einen Sonntag gehandelt hat. Der Umstand, dass der BF in einem Arbeiterquartier Unterkunft nahm, ergibt sich daraus, dass sowohl sein zukünftiger Arbeitgeber als auch der BF davon ausgingen, dass der Antrag des BF auf Ausstellung einer „Rot-weiß-rot-Karte“ (Fachkraft in Mangelberufen) zeitnah positiv abgeschlossen werden würde.
Schließlich ist anzumerken, dass der BF das Bundesgebiet nach seiner Einvernahme durch das BFA am 16.09.2025 freiwillig verlassen hat, zu diesem Zeitpunkt war die sichtvermerkfreie Zeit noch nicht überschritten.
Abschließend ist nochmals auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich hinzuweisen.
Eine Beurteilung nach § 9 BFA-VG war nicht vorzunehmen und es war insbesondere nicht zu erklären, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nur in diesem Fall wäre gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen "zu prüfen" gewesen. Diese Prüfungsverpflichtung lag nicht vor (vgl. 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, RS 5).
Da mit der Aufhebung der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung die Basis für die nachfolgenden Spruchpunkte weggefallen ist, waren auch die übrigen Spruchpunkte II. und III. ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall einer Verhandlung
Die beantragte Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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