G315 2320764-1/8Z
TEILERKENNTNIs
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, vom 21.08.2025 (amtssigniert am 22.08.2025), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine Gründe vorliegen würden, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen. Die sofortige Umsetzung sei geboten, da durch das Verhalten des BF – dieser sei Ende 2024 wegen im Jahr 2022 begangenen schweren Körperverletzungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde sich nunmehr wegen des Verdachts auf § 28a Abs. 2 SMG in Untersuchungshaft – die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werde. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich habe hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 22.08.2025 in der Justizanstalt zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.09.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend –fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter anderem wurde (in eventu) beantragt Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben und angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde – soweit für die Frage der aufschiebenden Wirkung relevant – ausgeführt, dass für die Aberkennung besondere Umstände zu fordern seien, welche über die Erwägungen, die bereits zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben hinausgehen müssen. Die sofortige Duchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da der BF seine Taten bereue und nach seiner Entlassung ein geregeltes Leben führen wolle. In Österreich lebe die langjährige Lebensgefährtin des BF, bei welcher er nach seiner Entlassung wohnen könne. Zudem bemühe er sich um einen Therapieplatz und würde wieder von seinem ehemaligen Arbeitgeber eingestellt werden.
Mit der Beschwerde wurde eine Einstellunszusage vom 10.09.2025 in Vorlage gebracht.
3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.09.2025 – einlangend am 01.10.2025 –vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte noch am Tag der Beschwerdevorlage eine aktuelle Haftauskunft ein.
5. Am 07.10.2025 reichte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 03.10.2025 betreffend Suchtgifthandel, kriminelle Vereinigung und Entziehung von Energie nach.
6. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 09.10.2025 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere im Hinblick auf den Abschlussbericht vom 03.10.2025 – unterrichtet. Es wurde mitgeteilt, dass nach vorläufiger Einschätzung ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem (vorläufigen) Aufenthalt im Inland nicht erkannt werden kann. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Des Weiteren wurde er eingeladen das Vorbringen zur aufschiebenden Wirkung – insbesondere betreffend sein Privatleben und die „langjährige Lebensgefährtin“ – zu substantiieren und Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 27.10.2025 langte eine Stellungnahme des BF ein. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF beantragt, Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich:
Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Polen) geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Polnisch als Muttersprache.
In Polen besuchte der BF für 9 Jahre die Schule (vgl. Handschriftliche Stellungnahme, AS 107).
Der BF hielt sich seit Anfang des Jahres 2022 immer wieder unangemeldet im Bundesgebiet auf.
Die langjährige Lebensgefährtin des BF XXXX , geb. XXXX , StA. Polen lebt seit zumindest September 2022 in Österreich (vgl. Beschwerde, AS 178 iVm ZMR-Auszug vom 11.12.2025). Sie geht einer regelmäßigen Beschäftigung als Kellnerin nach (vgl. Abschlussbericht LPD vom 03.10.2025, OZ 4) und verfügt über eine Anmeldebescheinigung (vgl. IZR-Auszug vom 11.12.2025). Im Vorfeld der Inhaftierung des BF bestand zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin ein gemeinsamer Haushalt (vgl. Stellungnahme vom 27.10.2025, OZ 7 iVm ZMR-Auszüge vom 11.12.2025).
Gegen die Lebensgefährtin des BF wird von der belangten Behörde ein derzeit unterbrochenes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt (vgl. IZR-Auszug vom 11.12.2025).
In Österreich verfügt der BF über keine weiteren Bezugspersonen oder Familienmitglieder (vgl. Stellungnahme vom 27.10.2025, OZ 7).
Vom 09.12.2024 bis 28.03.2025 ging der BF im Bundesgebiet erstmals einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei einem Bauunternehmen nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.12.2025).
Der BF wurde am 01.04.2025 aufgrund des Verdachtes von strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) festgenommen (vgl. Tagesdokumentation, AS 89) und befand sich ab 04.04.2025 in Untersuchungshaft (vgl. Verständigung LG, AS 81). Vom 04.06.2025 bis 13.09.2025 befand er sich zu 46 Hv 26/24g in Strafhaft (vgl. Verständigung JA, AS 95 iVm Strafregisterauszug vom 01.10.2025, OZ 2) und seitdem wieder in Untersuchungshaft (vgl. Haftauskunft vom 01.10.2025, OZ 3 iVm ZMR-Auszug vom 11.12.2025).
Der BF verfügt über eine Einstellungszusage seiner ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. Einstellungszusage vom 10.09.2025, AS 188).
1.2. Zum Verhalten des BF:
1.2.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine rechtskräftige Verurteilung des BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 11.12.2025):
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon 15 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF und ein Mittäter am 27.03.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter Nachgenannte am Körper verletzten und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeiführten; und zwar
A) F.A., indem sie mit ihren Fäusten wiederholt auf sein Gesicht einschlugen und auf ihn eintraten, obwohl dieser bereits wehrlos am Boden lag, wodurch der Genannte eine Fraktur der Kieferhöhlenvorderwand und der lateralen Kieferwand, eine Fraktur des Orbitaboden, eine Fraktur der lateralen Orbita und eine Wandfraktur des Jochbogens erlitt,
B) D.R., indem sie mit Fäusten auf ihn einschlugen und einer der Beschuldigten ihm mit einer Flasche auf den Kopf schlug, wodurch der Genannte eine Oberkieferfraktur links, eine Rissquetschwunde am Hinterhaupt rechts sowie eine Rissquetschwunde der Lippe erlitt.
Als mildernd wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, die durch die zweifachen Unzuständigkeitsurteile und die dreimaligen Anklagen verursachte längere Verfahrensdauer und das reumütige Geständnis. Als erschwerend die mehrfachen schweren Verletzungen des F.A.
1.2.2. Gegen den BF ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig. Der BF wird verdächtigt federführend im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit weiteren Beschuldigten und unbekannten Tätern vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in gewerbsmäßiger Absicht in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge erzeugt, ausgeführt sowie anderen angeboten und überlassen bzw. verschafft zu haben. Des Weiteren gemeinsam mit weiteren Beschuldigten und einem unbekannten Täter weiteres Suchtmittel, nämlich Kokain, in gewerbsmäßiger Absicht in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge eingeführt und in weiterer Folge anderen angeboten sowie überlassen bzw. verschafft zu haben. Im polizeilichen Abschlussbericht wird von einer EUR 190.000,-- übersteigenden Bereicherung ausgegangen. Der Tatverdacht gründet sich auf Überwachungs- und Observationsmaßnahmen durch welche eine im Frühjahr 2024 in Betrieb genommene Cannabisplantage aufgedeckt werden konnte. Des Weiteren auf die Ergebnisse der Auswertung sichergestellter Mobiltelefone. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung an der Aufenthaltsadresse des BF und seiner Lebensgefährtin konnte zudem Plantagenequipment sowie Bargeld aufgefunden und sichergestellt werden. Die Lebensgefährtin des BF führte Bargeld in Höhe von EUR 26.500,-- mit sich, welches ihr vom BF kurz vor seiner Festnahme übergeben wurde. Die Lebensgefährtin des BF steht – insbesondere aufgrund des von ihr mitgeführten Bargeldes – im Verdacht in den Suchtmittelhandel involviert zu sein (vgl. Abschlussbericht LPD vom 03.10.2025, OZ 4).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
2.2.1 Zur Person des BF:
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt – etwa dem im Akt erliegenden Strafurteil aus dem Jahr 2024 – und ist ein polnischer Personalausweis im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert. Dass der BF ledig ist und keine Kinder hat brachte er in seiner handschriftlichen Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vor (AS 107). Von den polnischen Sprachkenntnissen war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen.
Die Feststellung zum seit Anfang des Jahres 2022 immer wieder vorliegenden Aufenthalt im Bundesgebiet basiert darauf, dass er im März 2022 erstmals im Zuge der begangenen schweren Körperverletzungen mit Aufenthalt im Bundesgebiet in Erscheinung trat. Des Weiteren wird im polizeilichen Abschlussbericht betreffend strafbare Handlungen nach dem SMG angeführten Tatzeitraum und ist seine Lebensgefährtin seit zumindest 2022 in Österreich aufhältig. Es ist somit unstrittig, dass sich der BF immer wieder im Bundesgebiet aufhielt, jedoch konnte aus nachfolgenden Erwägungen nicht von einem dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden. So war der BF bis Ende 2024 im Bundesgebiet weder mit Wohnsitz noch bei der Sozialversicherung gemeldet und wird in einem Strafantrag vom 04.08.2023 (AS 15), einem polizeilichen Abschlussbericht vom 20.05.2024 (AS 33) sowie dem Strafurteil vom 10.12.2024 (AS 51) ein polnischer (Haupt-)Wohnsitz angeführt.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF nach seiner Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung in der Justizanstalt Simmering inhaftiert gewesen sei und in der Folge im März 2025 einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt habe, der bewilligt worden sei (AS 178). Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass der BF seine Haft zunächst in der Justizanstalt Simmering angetreten habe und in der Folge den elektronisch überwachten Hausarrest angetreten sei (AS 136). Beide Darstellungen finden jedoch in den vorliegenden Akten keine Deckung, wobei auf die Feststellungen zu den tatsächlichen Haftaufenthalten des BF verwiesen wird. Aufgrund der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass sich der BF zwischen seiner Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und seiner Festnahme Anfang April 2025 auf freiem Fuß befand und der Haftantritt noch ausständig war. So war er auch bei seiner Lebensgefährtin mit Wohnsitz gemeldet und ging einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Im Akt erliegt lediglich eine mit 13.03.2025 datierende Anfrage der Justizanstalt Simmering an die belangte Behörde betreffend eine „mögliche Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes“ (AS 61). In dieser wurde offenbar fälschlich davon ausgegangen, dass sich der BF zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt befand, zumal mit E-Mail der Justizanstalt Simmering gegenüber der belangten Behörde noch am selben Tag bekanntgegeben wurde, dass der BF „KEIN Insasse der Justizanstalt“ sei und man mit ihm lediglich postalisch verkehre (AS 63).
2.2.2. Zum Verhalten des BF:
Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF basieren auf dem Strafregisterauszug vom 11.12.2025 sowie dem aktenkundigem Strafurteil. Das dem Urteil zu Grunde liegende Verhalten wird in den Feststellungen in bereits anonymisierter Form wiedergegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Die Entscheidung in der Hauptsache ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Der BF wurde Ende des Jahres 2024 wegen der in den Feststellungen beschriebenen schweren Körperverletzungen aus dem Jahr 2022 strafgerichtlich verurteilt. Wenngleich die Gewalttaten des BF bereits längere Zeit zurückliegen und keine weiteren derartigen Straftaten aktenkundig wurden, ist gegen den BF aktuell ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes von erheblichen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz anhängig, wobei sich der angenommene Tatzeitraum bis zu seiner Festnahme im April 2025 erstreckt. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – der BF befindet sich in Untersuchungshaft – muss davon ausgegangen werden, dass er seit geraumer Zeit Straftaten nach dem SMG beging und diese auch nach seiner Verurteilung Ende des Jahres 2024 bis zu seiner letztlichen Festnahme fortführte. Diesbezüglich lässt sich dem vorliegenden polizeilichen Abschlussbericht eine erdrückende Verdachtslage entnehmen. Da somit eine Fortsetzung der Delinquenz im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft keinesfalls ausgeschlossen werden kann, ist der belangten Behörde beizupflichten soweit sie die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gegenständlich für erforderlich hält.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF – Beziehung zu Lebensgefährtin, berufliche Tätigkeit im Vorfeld seiner Inhaftierung – vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens und der nunmehr gegen ihn bestehenden Verdachtslage nicht zu beanstanden. Wenngleich die langjährige Lebensgefährtin des BF in Wien lebt und arbeitet ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass diese im Verdacht steht in den Suchtmittelhandel involviert zu sein und zudem gegen sie ein – derzeit unterbrochenes – Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig ist. Im Übrigen wird zwar nicht verkannt, dass vor der Inhaftierung ein gemeinsamer Haushalt bestand, gegenständlich kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF dauerhaft in Österreich aufhielt (siehe Punkt 2.2.1.). Auch die erst wenige Monate vor seiner letztlichen Festnahme erfolgte Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt in Verbindung mit der vorliegenden Einstellungszusage vermag ein Überwiegen der Interessen des BF an einem (vorläufigen) Verbleib in Österreich nicht zu begründen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann gegenständlich nicht erkannt werden.
Im Ergebnis haben sich keine Umstände ergeben, aufgrund derer die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre. Auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Bei der Interessensabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der BF – schon aufgrund der in den Urteilen dargestellten Gewalt- und Suchtgiftdelikte – eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen und war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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