G305 2321016-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung nach einer am 03.03.2026 durchgeführten Verhandlung (A) beschlossen und (B) zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder kurz: BF) wurde im XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hatte und über die Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verfügte.
1.2. Deshalb erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Bescheid vom XXXX .2020 eine Ausweisung gegen die BF.
1.3. Im XXXX wurde sie auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen, da sie nicht glaubhaft nachweisen konnte, der bescheidmäßig verfügten freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen zu sein.
1.4. Am XXXX .2021 erfolgte ihre Außerlandesbringung in die Slowakei.
2. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX wurde die BF von Polizeibeamten in einer Notschlafstelle angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sie sich länger als vier Monate im Bundesgebiet aufgehalten hatte und über ausreichende Existenzmittel oder eine Krankenversicherung nicht verfügte. Eine aufrechte Meldung an einer Privatadresse im Bundesgebiet bestand bei ihr nicht.
3.1. In der Folge setzte sie das BFA mit Note vom XXXX .2025 davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde und erging die Aufforderung an sie, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen.
3.2. Die BF reagierte mit einer E-Mail vom XXXX .2025, die lediglich den Text „Grund: Arbeit“ enthält.
4. In der Folge erließ die belangte Behörde am XXXX .2025 einen Bescheid, worin sie aussprach, dass die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.).
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Sie halte sich nicht länger als zehn Jahre im Bundesgebiet auf und habe auch das Daueraufenthaltsrecht nicht erworben. Sie verfüge über keine Existenzmittel, gehe keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht krankenversichert. Eine Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft sei nicht gegeben. Sie verkehre in der Obdachlosenszene und sei in einem Obdachlosenheim behördlich gemeldet. Es bestehe daher der Verdacht, dass ihr Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziere. Sie erfülle daher auch die Voraussetzungen für die beantragte Anmeldebescheinigung nicht. Sie habe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet, weshalb die Erlassung einer Ausweisung nach durchgeführter Gesamtabwägung notwendig und geboten sei. Da ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle, werde ihr ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am XXXX .2025 persönlich zugestellt.
5. Die gegen den Bescheid in vollem Umfang erhobene Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, sowie den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben. In eventu möge der angefochtene Bescheid behoben (gemeint wohl aufgehoben) und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen, sowie ein Durchsetzungsaufschub erteilt werden.
In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass es die Behörde unterlassen habe, sie persönlich einzuvernehmen, zumal sie Deutsch lediglich in Grundlagen beherrsche und die komplexe Fragestellung daher nicht habe verstehen können. Sie sei aktiv auf Arbeitssuche und habe über das AMS eine Stelle als Reinigungskraft in Aussicht bekommen. Die Einstellungszusage werde der Beschwerde beigelegt, weshalb ihr die Arbeitnehmerschaft im weitesten Sinne und daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Die gegen sie erlassene Ausweisung sei daher rechtswidrig.
6. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
7. Eine für den 04.02.2026 anberaumte mündliche Verhandlung wurde wegen einer Erkrankung der BF vertagt.
Am 03.03.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung wieder nicht erschienen war. Die Verhandlung, der auch ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beiwohnte, wurde daher in Abwesenheit der BF durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in der slowakischen Stadt XXXX geboren und ist slowakische Staatsangehörige.
Ihre Muttersprache ist Slowakisch, sie spricht auch Tschechisch; über Deutschkenntnisse verfügt sie nicht.
Im Herkunftsstaat, in dem sie eine Berufsfachschule für den XXXX absolvierte, war sie als XXXX und XXXX tätig.
1.2. Die BF ist geschieden und Mutter eines volljährigen Sohnes, der bei seinem Vater in den Niederlanden lebt. Nachdem ihr Lebensgefährte aus Österreich ausgewiesen wurde, hat sie keinerlei familiäre oder private Bindungen mehr im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat der BF, lebt deren Schwester.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines noch bis XXXX gültigen slowakischen Personalausweises mit der Nummer XXXX .
Am XXXX .2025 beantragte sie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und ist dieser Antrag noch ergebnisoffen.
1.4. Im Bundesgebiet war sie vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 und vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 erwerbstätig.
Sie steht nicht im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist im Bundesgebiet nicht krankenversichert.
Zuletzt hatte sie am XXXX .2026 ein Vorstellungsgespräch bei einer XXXX in XXXX .
Sie verfügt weder in der Slowakei, noch in Österreich über Immobilienbesitz oder nennenswerte Ersparnisse, die ihr einen legalen Aufenthalt ermöglichen würden.
1.5. Die BF verfügte von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Im XXXX bestand ein Hauptwohnsitz an einer Privatadresse in XXXX .
Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX bestanden und seit dem XXXX bis laufend bestehen Hauptwohnsitzmeldungen an Notschlafstellen und Obdachlosenunterkünften in XXXX .
1.6. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen davon liegen auch keine in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafen wegen einer Verwaltungsübertretung gegen sie vor.
Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX wurde sie einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hatte und über die Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verfügte.
Mit Bescheid vom XXXX .2020 erließ das BFA deshalb eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet.
Im XXXX wurde sie auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen, da sie nicht glaubhaft nachweisen konnte, der bescheidmäßigen freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen zu sein. Am XXXX wurde die in die Slowakei abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.
2.1. Die Personalia der BF (sohin deren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund der konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt und vor dem BVwG festzustellen. Die Personalia der BF sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie in Einklang stehen, zu entnehmen und werden zudem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Ihr Personalausweis liegt dem Verfahrensakt als Datenblattkopie ein.
Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus ihrer Herkunft. Über ihre Muttersprache hinausgehende Sprachkenntnisse konnten anhand der Angaben ihrer Rechtsvertretung vor dem BVwG am 03.03.2026 festgestellt werden. Für Deutschkenntnisse liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, weshalb deren Fehlen festgestellt werden konnte.
2.2. Die familiären Bindungen zur Slowakei und den Niederlanden sowie zu deren Fehlen in Bezug auf Österreich konnten ob der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben ihrer Rechtsvertretung vor dem BVwG festgestellt werden.
2.3. Die Beantragung der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im XXXX ist im IZR dokumentiert.
2.4. Ihre Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und das zuletzt im XXXX geführte Vorstellungsgespräch ergeben sich aus den Versicherungsdaten der BF und aus der dem BVwG zur Vorlage gebrachten Zeitbestätigung. Die zusammen mit der Beschwerde vorgelegte Arbeitsplatzzusage scheint in diesem Fall offensichtlich nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt zu haben, finden sich hierzu keinerlei Hinweise in den Versicherungsdaten der BF und weist die Zusage auch keinerlei Hinweis auf einen möglichen Arbeitsbeginn vor. Auch hinsichtlich des zuletzt erfolgten Vorstellungsgespräches spiegelt sich derzeit eine Einstellung bei einem Unternehmen nicht wieder. Wie die BF ihren Lebensunterhalt bestreitet, konnte auch mittels Angaben ihrer Rechtsvertretung nicht festgestellt werden, weshalb dementsprechende Konstatierungen unterbleiben mussten.
2.5. Die Meldedaten der BF konnten anhand eines aktuellen ZMR-Auszuges festgestellt werden. Dieser zeigt auf, dass sich die BF seit mehreren Jahren ausschließlich in Notschlafstellen bzw. Obdachlosenunterkünften gemeldet hat.
2.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Die gegen sie im XXXX ausgesprochene Ausweisung und, damit zusammenhängend, die Abschiebung im XXXX ergeben sich aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Bescheid des BFA und den diese stützenden Eintragungen im IZR.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern sie aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Ein Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte die BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).
Zu Spruchteil A)
Der in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B)
3.1. Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
§ 55 Abs. 3 NAG lautet:
„Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“
Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: „oder“) ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen müssen (VwGH vom 23.03.2023, Ra 2022/10/0110). Um als „Arbeitnehmer“ iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu gelten, muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Aus § 51 Abs. 2 NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt (siehe VwGH vom 13.09.2023, Ra 2023/10/0063). Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder - nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - nur mehr die Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/22/0054). Bei der Notstandshilfe handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung, deren Bezug für sich genommen schon dem Aufrechtbleiben der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG entgegenstünde (siehe VwGH vom 08.06.2021, Ra 2020/21/0211). Bereits das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses objektiv nicht aussichtslos ist, vermittelt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (so der VwGH in dem der Revision des BF stattgebenden Erkenntnis vom 29.08.2024, Ra 2021/21/0128).
Gemäß § 9 BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der imArt 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs 3 FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.
3.2. Die BF befindet sich nach mehreren Unterbrechungen nunmehr seit XXXX ununterbrochen im Bundesgebiet und hält sich daher nicht länger als fünf Jahre hier auf, zumal es auch bereits vorher zu längeren Unterbrechungen ihres Aufenthalts gekommen ist, die den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt ausschließen.
Daher kann sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.3. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit weder über eigene finanzielle Mittel, noch nachweislich über einen Krankenversicherungsschutz. Sie war in Österreich zuletzt von XXXX bis XXXX erwerbstätig und konnte in der Zwischenzeit trotz Unterstützungsmöglichkeiten durch das AMS keine neue Arbeitsstelle antreten. Sie steht auch nicht im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Jenseits der vor dem BVwG vorgelegten Zeitbestätigung für ein Vorstellungsgespräch bei einer XXXX sind auch keine weiteren Schritte der BF bekannt, die eine zeitnahe Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet erkennen lassen würde, zumal eine mit der Beschwerde dem erkennenden Gericht übermittelte Einstellungszusage erfolglos geblieben ist.
Hinzu kommt, dass die BF derzeit lediglich bei einer Notschlafstelle gemeldet ist, über keine feste Bleibe an einer privaten Adresse und über keine familiären oder privaten Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, die einen weiteren Aufenthalt notwendig machen würden oder ihr den eigenen ermöglichen könnten. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben liegt dementsprechend nicht vor.
Da sie derzeit weder über ausreichende Existenzmittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet oder einen nachgewiesenen Krankenversicherungsschutz verfügt und auch sonst keine Hinweise darauf vorliegen, dass eine begründete Aussicht besteht, dass sie in näherer Zukunft eine Arbeitsstelle antreten können wird, ist die vom BFA ausgesprochene Ausweisung derzeit nicht zu beanstanden und rechtskonform.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begegnet ebenso keinen Bedenken, zumal die BF vor ihrer letzten Einreise im XXXX mit Unterbrechungen immer wieder das Bundesgebiet verlassen hat und hier keine familiären oder privaten Bezüge hat. Sie ist derzeit auf die Unterbringung in Obdachloseneinrichtungen angewiesen und ist nicht bekannt, wie sie sich ihren Aufenthalt finanziert. In einer Gesamtschau ist daher auch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu beanstanden, ist doch in der konkreten Situation nicht auszuschließen, dass sie auf staatliche Leistungen zurückgreifen muss.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen und ein Durchsetzungsaufschub nicht zu gewähren.
Zu Spruchteil C): Nichtzulassung der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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