IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung samt Nebenentscheidungen, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurden in den Jahren 2019 und 2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils mangels Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich Ausweisungen erlassen.
Am XXXX .2023 wurde der BF in XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und verhaftet; am XXXX .2023 wurde die Schubhaft über ihn angeordnet; am XXXX .2023 wurde er nach Rumänien abgeschoben. Kurz darauf kehrte er nach Österreich zurück, wurde erneut festgenommen und nach erneuter Schubhaftverhängung am XXXX .2023 wiederum nach Rumänien abgeschoben.
Der BF kehrte kurze Zeit später nach Österreich zurück. Anfang XXXX 2025 meldete er einen Hauptwohnsitz an der Adresse eines Notquartiers für wohnungslose Menschen in XXXX an. Am XXXX .2025 wurde er in XXXX einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Das BFA informierte ihn daraufhin mit dem Schreiben vom selben Tag über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte nicht auf dieses Schreiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Er verfüge über keine Existenzmittel, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei nicht krankenversichert. Er habe keine Angaben zu familiären oder privaten Bindungen gemacht; aus behördlichen Abfragen sei nicht ersichtlich, dass sich Angehörige des BF im Bundesgebiet aufhalten würden. Da er keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet habe, sei ihm kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren, zumal er das Freizügigkeitsrecht „offenkundig zu unlauteren Absichten“ missbrauche und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle. Angesichts seiner völligen Mittellosigkeit sei die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im öffentlichen Interesse geboten. Dieser Bescheid wurde der BF am XXXX .2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts durch Übergabe an seiner Meldeadresse zugestellt.
Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF dagegen eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag, (offenbar irrtümlich) einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots sowie einen Antrag auf Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er lediglich zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert und nicht zu seinen konkreten Lebensumständen befragt worden sei. Er habe eine Herzkrankheit, benötige regelmäßig Medikamente und befürchte, in Rumänien keine adäquate medizinische Behandlung zu erhalten. Er habe in Rumänien keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen, stehe mit dort lebenden Verwandten nicht in Kontakt und wäre bei einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt. In Rumänien sei weder eine stabile Lebensgrundlage noch ein unterstützendes soziales Umfeld vorhanden. Sein Verhalten stelle keine Gefahr dar, die eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung rechtfertigen würde, da er strafgerichtlich unbescholten und auch verwaltungsstrafrechtlich unauffällig sei; vielmehr sei er auf Arbeitssuche und um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am XXXX .2025 übermittelte die BBU GmbH als Vertreterin des BF dem BVwG medizinische Unterlagen des BF; Nachweise für die behauptete Arbeitssuche bzw. eine Meldung des BF beim AMS wurden trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht vorgelegt.
Da der BF seit XXXX .2025 in Österreich keine Wohnsitzmeldung mehr hat, forderte das BVwG die BBU GmbH als seine Vertreterin mit Schreiben vom XXXX .2026 auf, mitzuteilen, ob er seinen Inlandsaufenthalt tatsächlich und wirksam beendet hat. Daraufhin informierte die BBU GmbH das BVwG mit Schreiben vom XXXX .2026 über die Zurücklegung der vom BF erteilten Vollmacht, da er nicht mehr erreichbar sei.
Seit XXXX .2026 ist der BF nunmehr wieder mit Hauptwohnsitz in XXXX an der Adresse des Notquartiers für wohnungslose Menschen, an der er schon zwischen XXXX und XXXX 2025 gemeldet gewesen war, gemeldet.
Feststellungen:
Der am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er hat einen von XXXX bis XXXX gültigen rumänischen Personalausweis, den er für Einreisen in das Bundesgebiet verwendet. In Rumänien hat er eine Wohnadresse in der Ortschaft XXXX . Er hat dort Familienangehörige, zu denen jedoch nur sehr eingeschränkter Kontakt besteht.
Am XXXX .2019 und am XXXX .2022 hat das BFA jeweils eine Ausweisung gegen den BF erlassen, gegen die kein Rechtsmittel erhoben wurde.
Für den Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 verfügte der BF über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG an der Adresse einer Notunterkunft für Obdachlose in XXXX . Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 wurde er jeweils in einem Polizeianhaltezentrum in XXXX angehalten, bevor er am Ende der Meldezeiträume jeweils nach Rumänien abgeschoben wurde.
Zu nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang 2025 kehrte der BF nach Österreich zurück. Er war hier von XXXX .2025 bis XXXX .2025 mit Hauptwohnsitz an der Adresse eines Notquartiers für wohnungslose Menschen in XXXX gemeldet, wo seit XXXX .2026 wieder eine Hauptwohnsitzmeldung besteht.
Der BF war im Bundesgebiet bisher nie erwerbstätig und auch nicht anderweitig krankenversichert. Er hat zu keinem Zeitpunkt die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt.
Der BF wurde in Österreich in den Jahren 2022 und 2023 wegen verschiedener Erkrankungen (hypertrophe Kardiomyopathie, hypertensive Entgleisung, Aortenaneurysma, Lungenemphysem) ärztlich behandelt. Bei ihm wurden auch Nebennierenadenome (gutartige Tumore der Nebennierenrinde, siehe https://www.ukgm.de/ugm_2/deu/umr_ges/34345.html, Zugriff am 15.06.2026) und Struma nodosa (eine knotige Vergrößerung der Schilddrüse, umgangssprachlich „Kropf“, siehe https://www.deutsches-schilddruesenzentrum.de/wissenswertes/schilddruesenerkrankungen/struma/, Zugriff am 15.06.2026) diagnostiziert. In Bezug auf seine Erkrankungen zeigte er sich wenig einsichtig, befolgte ärztliche Ratschläge nicht und nahm die ihm verschriebenen Medikamente nicht regelmäßig ein; medizinische Behandlungen wurden zudem durch die Sprachbarriere – der BF spricht nur Rumänisch, aber kein Deutsch – erschwert.
Der BF hat keine maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen in bzw. zu Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten; es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, weiters auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.
Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus seinem Personalausweis hervor, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Diesem ist auch seine rumänische Wohnadresse zu entnehmen.
Die Feststellungen zu familiären Bindungen des BF in Rumänien folgen den Ausführungen in der Beschwerde.
Im IZR finden sich weder Hinweise darauf, dass der BF jemals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet beantragt hat, noch, dass ihm eine solche ausgestellt wurde. Die vorangegangenen Ausweisungen und Abschiebungen sind einerseits durch vorgelegte Aktenteile, andererseits durch dementsprechende Eintragungen im IZR belegt.
Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Zwischen XXXX .2025 und XXXX .2026 scheint keine Wohnsitzmeldung auf. Seine Rechtsvertretung hat zuletzt die Vollmacht zurückgelegt, weil der BF für sie nicht erreichbar war. Es liegen keine konkreten Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise vor, sodass nicht festgestellt werden kann, dass er seinen Inlandsaufenthalt tatsächlich und wirksam beendet hat, zumal er auch schon in der Vergangenheit wiederholt nach kurzer Abwesenheit in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Für den BF liegen keine Sozialversicherungsdaten in Österreich vor, weshalb festgestellt werden kann, dass er im Bundesgebiet bisher weder erwerbstätig noch anderweitig krankenversichert war.
Aus den vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben sich die festgestellten Erkrankungen, aber auch fehlende Krankheitseinsicht und Therapietreue (arg. Patientenbrief vom XXXX .2023: „komplett beschwerdefrei“; Patientenbrief XXXX .2022: „Auch nach Erklärung, dass er … zumindest observiert gehört, lehnt dieser alles ab. Die Medikamente wurden in den letzten Monaten nicht genommen.“; Röntgenbefund XXXX .2023: „Laut Betreuerin … hätte der Patient einen Termin im AKH für eine Herzoperation gehabt, er wolle sich aber nicht operieren lassen.“; Patientenbrief XXXX .2022: „Pat gibt an keine Medikamente zu nehmen“). Auch Probleme infolge fehlender Deutschkenntnisse des BF sind dokumentiert (Patientenbrief XXXX .2022: „ABSOLUTE Sprachbarriere“; Röntgenbefund XXXX .2023: „Anamnese mit Pat. Sehr schwierig, spricht nur Rumänisch, evt. auch eingeschränkte Kognition?“). Da der BF trotz einer entsprechenden Aufforderung keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, können keine validen Feststellungen zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand bzw. zu einer allfälligen Behandlungsbedürftigkeit getroffen werden.
Das Beschwerdevorbringen, der BF sei in Österreich auf Arbeitssuche, ist nicht glaubhaft, zumal neben der Sprachbarriere auch sein Alter einen Einstieg in den hiesigen Arbeitsmarkt unplausibel erscheinen lässt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ist aus dem Strafregister ersichtlich. Es sind auch keine Verwaltungsübertretungen und (abgesehen von dem wiederholten unrechtmäßigen Aufenthalt) keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ersichtlich, ebensowenig gibt es Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Die Schlussfolgerung des BFA, der BF missbrauche das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht „offenkundig zu unlauteren Absichten“, kann daher nicht nachvollzogen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist – trotz möglicher Sprachbarrieren – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der in der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1) oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2). Gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG sind EWR-Bürger, die Lebenspartner von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen.
EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt gemäß § 55 Abs 1 NAG das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 NAG zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 55 Abs 3 erster Satz NAG besteht das Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Entsprechend der Judikatur des EuGH (C-719/19 vom 22.06.2021) gilt eine Ausweisung nicht bereits dann als konsumiert, wenn die betreffende Person lediglich physisch das Bundesgebiet verlassen hat, vielmehr muss sie den Aufenthalt im Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben. Eine Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, ist nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).
Der BF war im Bundegebiet zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig und hat sich hier auch nicht für längere Zeit kontinuierlich aufgehalten. Vor seinem letzten Aufenthalt (laut Meldedaten XXXX bis XXXX 2025) ist zwei Jahre lang kein Inlandsaufenthalt ersichtlich, sodass er das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht jedenfalls nicht erworben hat.
Gegen den BF wurden vor Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits zweimal Ausweisungen mangels Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausgesprochen; 2023 wurde er zwei Mal in Schubhaft genommen und nach Rumänien abgeschoben. In Anbetracht der Tatsache, dass er während des Beschwerdeverfahrens für die Rechtsvertretung, der er zuvor eine Vollmacht zur Vertretung im Beschwerdeverfahren erteilt hatte, nicht mehr greifbar war, kann in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, wonach er kaum Verbindungen nach Rumänien hat, davon ausgegangen werden, dass er seinen Aufenthalt noch nicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung beendet hat, zumal seit Ende XXXX 2026 wieder eine Wohnsitzmeldung in Wien besteht.
Der BF ist weder erwerbstätig noch beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Da er auch nicht krankenversichert ist, erfüllt er die Voraussetzungen für ein (drei Monate übersteigendes) unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht. Die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung ist daher trotz seiner gesundheitlichen Probleme rechtskonform. Eine nur in Österreich mögliche medizinische Behandlung seiner Erkrankungen ist nicht ersichtlich, zumal er mangels bestehender Krankenversicherung dazu ohnedies nur eingeschränkten Zugang hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass seine Krankheiten nicht auch in Rumänien, in dem ein einem EWR-Mitgliedstaat entsprechender medizinischer Standard vorausgesetzt werden kann, therapiert werden können. Außerdem hat er dort zumindest ein (eingeschränktes) familiäres Netzwerk, das ihm einen gewissen sozialen Empfangsraum bieten kann, sowie eine Wohnmöglichkeit. Auch die Probleme, die sich in Österreich durch die Sprachbarriere ergeben, sind dort nicht zu befürchten, sodass allenfalls eine bessere Compliance zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, wonach in Rumänien eine stabile Lebensgrundlage oder ein unterstützendes soziales Netz nicht gegeben sind, ins Leere, zumal der BF in Österreich bisher nur in Obdachlosenunterkünften gemeldet war und auch hier nicht von einer stabilen Lebensgrundlage auszugehen ist, zumal nicht ersichtlich ist, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert.
Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erlassene Ausweisung ist somit nicht korrekturbedürftig.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094).
Das BFA legte mit der Begründung, wonach der BF keine Unterkunft habe und das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten missbrauche, keine entsprechende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF ist straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt noch keine so schwere Störung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar, die eine sofortige Ausreise erfordern würde.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids Folge zu geben und dieser Spruchpunkt in dem Sinn abzuändern, dass dem BF ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt wird.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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