IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am XXXX .2025 erstattete die Polizeiinspektion XXXX einen Abschlussbericht über den Verdacht von einem durch den Beschwerdeführer (BF) begangene Ladendiebstahls an die Staatsanwaltschaft XXXX und informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.05.2025 darüber.
Ebenso wurde das BFA mittels Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025 darüber informiert, dass der BF in Verdacht steht gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben.
Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom 21.05.2025 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Der BF erstattete am 06.06.2025 eine entsprechende Stellungnahme.
Am 21.05.2025 wurde dem BFA seitens der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 127 StGB eingestellt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem Verstoß gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes begründet. Ein berücksichtigungswürdiges Familien- oder Privatleben bestehe trotz der im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht.
Mit der am 05.09.2025 per E-Mail von der BBU GmbH für den BF eingebrachten Beschwerde werden die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Behebung dieses Bescheids beantragt, in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF verheiratet und Vater einer Tochter sei; seine Familie lebe in Polen. Er gehe im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehe. Hinsichtlich des Diebstahls habe sich der BF einsichtig und kooperativ verhalten. Hinsichtlich des Verstoßes gegen den Suchtmittelgesetzes weise der BF ausdrücklich darauf hin, dass die im Firmenfahrzeug vorgefundenen Utensilien nicht ihm gehören würden. Der positive Drogentest, sei auf eine Feier in Polen zurückzuführen. Weder in Österreich, Polen oder einem anderen europäischen Land gebe es Strafregistereinträge oder Verwaltungsübertretungen hinsichtlich des BF. Mit der Beschwerde legte der BF eine Meldebestätigung, einen Versicherungsdatenauszug sowie eine Bestätigung seines aktuellen Arbeitgebers vor.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wurde über Ersuchen am 16.09.2025 dem BVwG mitgeteilt, dass im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft XXXX bis dato kein offenes Ermittlungsergebnis bzw. kein Verfahren zur Anfangsverdachtsprüfung anhängig ist.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der polnischen Ortschaft XXXX geborener polnischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter. Seine Familie lebt in Polen. Nach acht Jahren Volksschule absolvierte der BF eine Ausbildung zum Elektrotechniker, welche er mit Abitur abschloss. Neben seiner polnischen Erstsprache beherrscht er auch die deutsche Sprache.
Der BF weist Wohnsitzmeldungen für die Zeiträume von XXXX .2024 bis XXXX .2024 und von XXXX 2025 bis XXXX .2025 auf. Er verfügt über keine Anmeldbescheinigung und hat eine solche bislang noch nicht beantragt. Beschäftigungszeiten des BF liegen abgesehen von geringfügigen Unterbrechungen seit 2011 vor. Bei seinem jetzigen Arbeitgeber ist der BF seit XXXX .2026 beschäftigt.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen ihn wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er am XXXX .2025 einen Ladendiebstahl begangen sowie gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe, da im Zuge der Ermittlungen im Rahmen einer freiwillig gewährten Nachschau im Firmenfahrzeug Suchtmittelutensilien gefunden wurde und auch ein freiwillig durchgeführter Suchtmittelschnelltest positiv verlief. Er verantwortete sich zum Ladendiebstahl und dem positiven Suchtmittelschnelltest geständig, nicht jedoch hinsichtlich der im Firmenfahrzeug vorgefunden Utensilien. Er verwies darauf, dass verschiedene Personen mit dem Firmenfahrzeug unterwegs sind. Der BF wurde wegen dieser Vorfälle nicht strafgerichtlich verurteilt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Polnischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel, ebenso ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Österreich vom Vorliegen entsprechender Deutschkenntnisse auszugehen, zumal sich aus der Beschuldigtenvernehmungen vom XXXX .2025 ergibt, dass kein Dolmetscher benötigt wurde und der BF angab, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen.
Die Wohnsitzmeldungen in Österreich ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), seine Erwerbstätigkeit aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Im IZR ist keine Anmeldebescheinigung dokumentiert.
Sein Familienleben sowie seine schulische und berufliche Laufbahn konnten anhand seiner Stellungnahme sowie seiner Angaben vor der Polizei und in der Beschwerde festgestellt werden.
Seine Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister.
Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Ladendiebstahls und die Verantwortung der BF ergeben sich aus dem polizeilichen Abschlussbericht, seinen Angaben anlässlich der Beschuldigtenvernehmungen sowie den Ausführungen in der Beschwerde.
Ein aktuell gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren oder Verfahren zur Anfangsverdachtsprüfung ist nicht aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des bzw. der Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Zwar kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und 25.07.2023, Ra 2023/20/0088).
Der BF erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht, zumal er bislang strafgerichtlich völlig unbescholten ist und auch sein Fehlverhalten nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfordert. Der BF geht seit 2011 Beschäftigungen in Österreich nach und hat sich bis XXXX 2025 nichts zu Schulden kommen lassen, sodass nicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Auch weist sein Fehlverhalten unter Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, zumal auch die Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nicht erfüllt sind, weil der BF aufgrund der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist und von ihm keine (erkennbare) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dies bedingt auch die Aufhebung der auf der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufbauenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung).
Sollte der BF in Zukunft in Österreich wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung gegen ihn neuerlich zu prüfen sein.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben ist, entfällt die beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise