IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .1978, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht eine Beschwerde in vollem Umfang ein. Zusammengefasst führt sie darin aus, dass sie in Österreich nachweislich und kontinuierlich auf Arbeitssuche sei. Sie stehe in einem laufenden Austausch mit dem AMS und habe in den letzten Monaten zahlreiche Bewerbungen verschickt. Der EuGH habe wiederholt festgestellt, dass EWR-Bürger, die ernsthaft eine Arbeit suchen würden, nicht automatisch ausgewiesen werden dürften, solange sie nicht zur unangemessenen Belastung der Sozialsysteme werden würden.
3. Am 23.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Ungarn, sie wurde am XXXX geboren. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Ungarisch, sie spricht weiters deutsch.
1.2. Die BF war von XXXX .2024 bis XXXX .2026 mit Nebenwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet, seit XXXX .2026 ist sie mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
1.3. Die BF beantragte am 07.07.2025 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom XXXX .2026 wurde die BF darüber informiert, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht nicht vorliegen.
1.4. Mit Schriftsatz des BFA vom 04.02.2026 wurde die BF zum Verfahren einer Ausweisung informiert und aufgefordert, dazu eine Stellungnahme einzubringen. Am 11.02.2026 ging per E-Mail eine Stellungnahme der BF beim BFA ein.
1.5. Die Eltern der BF leben in Ungarn.
1.6. In Österreich hält sich die Schwester der BF mit ihrer Familie auf. Die BF lebt mit ihrer Schwester und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF bezahlt keine Miete, zudem unterstützt ihre Schwester sie finanziell. Dafür hilft die BF regelmäßig bei der Betreuung der Tochter ihrer Schwester.
1.7. Die BF war von XXXX .2024 bis XXXX .2025 und von XXXX .2025 bis XXXX .2025 in Österreich als Arbeiterin beschäftigt. Von XXXX .2025 bis XXXX .2025, von XXXX .2025 bis XXXX .2025, von XXXX .2025 bis XXXX .2026 und von XXXX .2026 bis XXXX .2026 bezog die BF Arbeitslosengeld. Von XXXX .2026 bis XXXX .2026 bekam die BF Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe, ebenso bezieht sie aktuell seit XXXX .2026 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Die BF ist in Österreich aktiv auf Arbeitssuche.
1.8. Sie verfügt über eine nicht nur vorübergehende Unterkunft bei ihrer Schwester und deren Familie und wird von ihrer Schwester unterstützt.
Die BF bezieht keine Sozialhilfeleistungen im Bundesgebiet.
Sie steht derzeit in Österreich im Bezug der Notstandshilfe. Aufgrund dieser Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verfügt sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
1.9. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Identität der BF ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einem im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister eingetragenen ungarischen Reisepass. Die Feststellungen zu ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer Arbeitsfähigkeit basieren auf dem Akteninhalt.
Dass die BF bis dato zwei Beschäftigungsverhältnissen in Österreich nachgegangen ist, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug.
Die seit XXXX .2024 bestehende durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet ist dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Dass die BF eine Anmeldebescheinigung in Österreich beantragt hat und dass mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom XXXX .2026 festgestellt wurde, dass im Fall der BF die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht nicht vorliegen, geht aus dem unstrittigen Akteninhalt hervor.
Die Feststellungen über die Familienverhältnisse der BF in Österreich sowie in Ungarn konnten aufgrund ihrer E-Mail an das BFA vom 11.02.2026 sowie der Beschwerde getroffen werden.
Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, ist dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen, wonach keine Verurteilungen aufscheinen.
In der Beschwerde hat die BF schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass sie bemüht ist, ehestmöglich eine Beschäftigung in Österreich zu finden. Außerdem wurde glaubhaft ausgeführt, dass die BF von ihrer Schwester und deren Familie unterstützt wird. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die BF mit ihrer Schwester und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Daraus folgt eindeutig, dass die BF nicht auf Sozialleistungen in Österreich angewiesen ist. Sie bezieht eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung und hat damit einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Da einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG BGBl. I Nr. 106/2022 halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist als ungarische Staatsangehörige daher EWR-Bürgerin und kommt ihr unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.
Die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht. (VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/22/0054)
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02, Rn 27; EuGH 20.09.2001, Grzelczyk, C-184/99, Rn 40).
Die BF ist offenkundig zum Zwecke der Arbeitsuche bzw. zur Ausübung einer Berufstätigkeit nach Österreich eingereist.
Sie verfügt über einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung und damit einhergehend über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Die BF ist bemüht, so rasch als möglich eine Beschäftigung zu finden.
Die BF wird zusätzlich von ihrer in Österreich lebenden Schwester unterstützt. Die BF wohnt mit ihrer Schwester und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt und bezahlt keine Miete. Zudem unterstützt ihre Schwester sie finanziell, dafür hilft die BF regelmäßig bei der Betreuung ihrer Nichte.
Daraus ergibt sich, dass die BF nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist.
Sie hat im Rahmen der Beschwerdeerhebung alle notwendigen Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erbracht und liegen unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur daher die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zum aktuellen Zeitpunkt vor.
Die Ausweisung erweist sich somit als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
3.3. Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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