IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung nach einer am 14.07.2026 durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX .2024 beantragte die seit März XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz: BF) bei der für sie zuständigen Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft XXXX ), die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Sonstige“ zur weiteren Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, nachdem ihr zuvor im Juni XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Selbständige erteilt wurde.
2. Mit Schreiben vom 11.11.2025 teilte ihr die Niederlassungsbehörde mit, dass davon ausgegangen werde, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sie die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfülle, weshalb ihr eine dementsprechende Dokumentation nicht ausgestellt werden könne. Aus diesem Grund werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) wegen einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Mit Schreiben vom selben Tag informierte die Niederlassungsbehörde das BFA gemäß § 55 NAG.
3. Mit Schreiben vom 11.11.2025 wurde die BF vom BFA in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sie geprüft werde. Auch erging eine Aufforderung an sie, sich binnen 14 Tagen schriftlich zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen.
Die BF erstattete per E-Mail vom 30.11.2025 eine Stellungnahme.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) werde.
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Sie sei weder selbständig, noch unselbständig erwerbstätig und könne ausreichende Existenzmittel nicht nachweisen. Sie habe keine familiären Bindungen in Österreich und stelle eine Ausweisung daher keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Ein Eingriff in ihr Privatleben sei zu verneinen, da sie bisher weder beruflich, noch sozial integriert sei. Das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise werde durch ihre persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden könne. Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Beurteilung anzeigten, seien nicht hervorgekommen. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass sie nach wie vor Bindungen zu ihrem Heimatland habe. Der Bescheid wurde von der BF am XXXX .2026 persönlich übernommen.
5. Die vollumfänglich erhobene Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben. In eventu möge der angefochtene Bescheid behoben (gemeint wohl aufgehoben) und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass sie im September XXXX psychisch erkrankt sei und nach dem Bezug von Krankengeld und einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung nunmehr arbeitslos gemeldet, jedoch aktiv auf Arbeitssuche sei. Sie führe seit einem Jahr eine Beziehung und hätte die Behörde dies ermitteln können, wäre sie mündlich einvernommen worden. Da sie weiterhin auf Arbeitssuche sei und auch begründete Aussicht habe eingestellt zu werden, erweise sich die Ausweisung als unzulässig. Zudem verletze die Ausweisung ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, da sie ein (Anm. nicht näher konkretisiertes) fundiertes Familienleben in Österreich aufweise. Selbstverständlich gehe von ihr auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, sei sie doch unbescholten und nicht mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt geraten. Sie sei seit fünf Jahren in Österreich wohnhaft, seit einem Jahr in einer Beziehung und habe viele Freunde und ein soziales Leben in Österreich. In Deutschland habe sie keine Bezugspunkte mehr. Der Beschwerde legte die BF eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) über die Vormerkung zur Arbeitssuche und eine Bezugsbestätigung vor. Ebenso einen fachärztlichen Befund und ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
6. Am 23.03.2026 brachte die belangte Behörde den angefochtenen und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
7. Am 14.07.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertreterin als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Deutsch.
In Deutschland erlernte sie den Beruf der Friseurin (bis zur Friseurmeisterin) und Visagistin, weiters ein Studium zum Make-up Artist belegt. Nach dem Abschluss der Lehre arbeitete sie als Friseurmeisterin und führte einen Salon, der einer Kette von Friseurgeschäften angehörte.
Während die Eltern der BF, ihre Schwester und weitere Verwandte im Herkunftsstaat Deutschland leben, verfügt hat sie in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Zu ihren in Deutschland lebenden Familienmitgliedern steht sie in telefonischem Kontakt.
Seit einem Jahr führt sie eine Beziehung mit dem in XXXX lebenden bulgarischen Staatsangehörigen XXXX . Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht.
Die BF ist weitestgehend gesund. Im Oktober XXXX wurden bei ihr eine Anpassungsstörung (F43.2), eine Panikstörung (F41.0), eine Klaustrophobie (F40.2), soziale Phobien (F40.1) und eine Belastungsstörung diagnostiziert
1.2. Anfang XXXX reiste sie nach Österreich ein und hat hier seit XXXX durchgehend ihren Hauptwohnsitz, derzeit an einer Privatadresse in Niederösterreich. Für ihre aus einer Mietwohnung bestehende Unterkunft zahlt sie monatlich EUR 677,00 an Miete und Betriebskosten.
Am XXXX .2020 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Selbständige ausgestellt. Ihr Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung „Sonstige“ vom XXXX .2024 ist derzeit ergebnisoffen.
Von XXXX bis XXXX war sie als Angestellte vollversichert erwerbstätig, dann wieder von XXXX . bis XXXX . XXXX . In den Jahren XXXX bis XXXX war sie zudem mehrfach und oftmals nur für wenige Tage als geringfügig Beschäftigte im Rahmen von Promotionstätigkeiten erwerbstätig. Im XXXX und von XXXX bis XXXX bezog sie Arbeitslosengeld, seit XXXX steht sie im Bezug von Notstands- und Überbrückungshilfe und ist in Folge dessen in Österreich krankenversichert.
Von XXXX bis XXXX war sie als Selbständige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet, wobei hier für einen Zeitraum von XXXX bis XXXX ein Beitragsrückstand besteht. Sie hat hier im Auftrag von Kunden Strom- und Gastarife verglichen und den Wechsel des Energieanbieters vorbereitet.
Von XXXX .2024 bis XXXX 2025 und von XXXX .2025 bis XXXX .2025 stand sie im Bezug von Krankengeld. Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 war sie als arbeitsunfähig eingestuft.
Ein von der BF gestellter Antrag auf Sozialhilfeleistungen wurde mit Bescheid vom XXXX .2024 abgewiesen.
Die BF erhält neben der Notstands- und Überbrückungshilfe auch über XXXX finanzielle Unterstützung in Höhe von EUR 300,00 bis EUR 500,00 in bar, je nach den monatlich anfallenden Ausgaben. Über Ersparnisse oder Immobilienbesitz verfügt die BF nicht.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses und eines Personalausweises.
1.4. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Auch liegen gegen sie keine in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafen wegen einer Verwaltungsübertretung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.
Die Personalia der BF (sohin deren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund ihrer konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festzustellen. Die Personalia der BF sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen und werden zudem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Ihren Personalausweis, aus welchem ihre Daten ebenso hervorgehen, verwendete sie vor dem BVwG um sich auszuweisen.
Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus ihrer Herkunft.
Die familiären Bindungen zu Deutschland und das Fehlen solcher in Österreich konnten ob der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der BF vor dem BVwG festgestellt werden und wurden ihre diesbezüglichen Angaben von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.
Die Konstatierungen zu ihrer Beziehung mit XXXX gründen auf dem gesamten Akteninhalt. Die Feststellungen zu den getrennten Wohnsitze bwz. Wohnsitzmeldungen der BF und des XXXX konnten anhand der Eintragungen im ZMR festgestellt werden.
Die Erwerbstätigkeit der BF in Österreich folgt ihren Angaben vor dem BVwG, in Zusammenschau mit ihren Versicherungsdaten. Diesen Angaben der Beschwerdeführer ist auch entnommen, dass Beitragszahlungen ausständig sind. Die finanzielle Unterstützung durch XXXX konnte anhand des von ihm unterfertigten und dem BVwG vorgelegten Schreibens festgestellt werden, dass sie selbst über keine Rücklagen verfügt, gab die BF vor dem BVwG an.
Der derzeitige Bezug von Notstands- und Überbrückungshilfe ergibt sich ebenso aus ihren Versicherungsdaten. Der Homepage des AMS (siehe: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/geld-vom-ams/krankenversicherung, Zugriff 29.07.2026) ist zudem zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Bezug von Notstandshilfe mit gleichzeitigem Krankenversicherungsschutz gekoppelt ist.
Die BF legte zusammen mit der Beschwerde einen fachärztlichen Befund vor, welchem die festgestellten psychischen Probleme entnommen sind. Dass diese weitestgehend nicht die Gesundheit der BF und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, ergibt sich zweifelsfrei aus ihren Angaben vor dem BVwG, nach welchen sie gewillt ist, in Österreich eine Arbeit anzunehmen und zudem beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist. Die Konstatierungen zu ihrer Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus dem Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.10.2025, welches zusammen mit der Beschwerde übermittelt wurde.
Die Beantragung einer im Endeffekt verfahrensauslösenden Anmeldebescheinigung im Dezember 2024 ergibt sich aus dem dementsprechenden Schreiben der Niederlassungsbehörde an die BF und das BFA; zusätzlich ist diese im IZR dokumentiert. Die negative Entscheidung über einen Antrag auf Sozialhilfe wird in dem Schreiben der Niederlassungsbehörde erwähnt und wurde in der Folge auch von der BF vor dem BVwG angegeben.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern sie aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Ein Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte die BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1) oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen, noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf bei der Beantwortung der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1) oder er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z 2).
Als Staatsangehörige von Deutschland ist die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin und fällt sie daher unter die soeben genannten Normen.
Derzeit hat sie monatliche Mietkosten in Höhe von EUR 677,00 und weitere Lebenserhaltungskosten, denen einerseits eine Notstandshilfezahlung von EUR 908,00 sowie die finanzielle Unterstützung durch XXXX von bis zu EUR 500,00 (sohin insgesamt EUR 1.408) gegenüberstehen.
Schon daraus lässt sich in Zusammenhalt mit dem durch den Notstandshilfebezug vorhandenen Krankenversicherungsschutz erkennen, dass die BF nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG aufenthaltsberechtigt ist. Der Antrag auf Sozialhilfe wurde abgelehnt, was dazu führt, dass die BF eine solche zu keinem Zeitpunkt bezogen hat. Der am Ende erfolglose Antrag kann der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie aktuell von ihrem Partner unterstützt wird und nicht im Bezug von staatlichen Sozialleistungen steht.
Daneben verdeutlicht der Notstandshilfebezug in Verbindung mit der vorgelegten Vormerkung zur Arbeitssuche, dass sie nach dem Ende ihrer Erwerbstätigkeit und dem Ende des ihres Krankenstandes weiterhin gewillt ist, am österreichischen Arbeitsmarkt teilzunehmen. Durch den Notstandshilfebezug ist auch ein Krankenversicherungsschutz gegeben. Dass ihr dies bisher nicht nachhaltig gelungen ist kann jedoch derzeit nicht den Schluss zulassen, dass ihre weitere Arbeitssuche völlig aussichtslos ist (vgl. VwGH vom 29.08.2024, Ra 2021/21/0128). Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 NAG ist ihr die Erwerbstätigeneigenschaft dahin weiterhin erhalten geblieben. Hierfür spricht auch, dass sie zwischen XXXX .2025 und XXXX .2025 auch als arbeitsunfähig eingestuft wurde und somit auch nach § 51 Abs. 2 Z 1 NAG weiterhin als erwerbstätig eingestuft war.
Da sie sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung derzeit nicht rechtskonform und Spruchpunkt I. in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Als Folge dessen hat auch der darauf aufbauende Spruchpunkt II. des Bescheides ersatzlos zu entfallen.
Zu Spruchteil B)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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