I403 2320411-3/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton KARNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 18.03.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Rechtskraft der Entscheidung erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 25.05.2010 erstmals in das Bundesgebiet ein; eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet bestand aber erst ab 17.05.2022.
Aufgrund einer am 17.12.2022 geschlossenen Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: G.C.) wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 14.02.2023 eine Aufenthaltskarte als „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 01.09.2023 bis 01.09.2028 ausgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 22.08.2025 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen spätestens im Oktober 2024 wieder nach Rumänien verlegt habe, während der Beschwerdeführer im Bundesgebiet verblieben sei. Dem Beschwerdeführer komme das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht folglich aus Gründen des § 55 Abs. 3 NAG nicht mehr zu. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2025 (GZ: I422 2320411-2/14E) als unbegründet abgewiesen.
Am 13.01.2026 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 16.01.2026 nach Rumänien abgeschoben. Am 22.01.2026 meldete der Beschwerdeführer erneut einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Am 02.03.2026 wurde er wiederum festgenommen und am 03.03.2026 nach Rumänien abgeschoben.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von eineinhalb Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer sei mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2025 eine rechtskräftige Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen worden und sein freizügigkeitsbasiertes Aufenthaltsrecht gemäß § 10 Abs. 1 NAG folglich erloschen. Der Beschwerdeführer sei der Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und stelle sein persönliches Verhalten dadurch und aufgrund dessen, dass davon auszugehen sei, er habe mit dem von seiner Ehegattin abgeleiteten Freizügigkeitsrecht versucht, fremdenrechtliche Normen zu umgehen, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Gegen den Bescheid wurde am 01.04.2026 fristgerecht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2026 vorgelegt.
Am 25.05.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und unter Beiziehung seiner Ehefrau als Zeugin ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Nachdem die als Zeugin geladene XXXX (im Folgenden: A.G.), Vermieterin und Arbeitgeberin der Ehefrau, unentschuldigt nicht erschienen war, wurde die Verhandlung auf den 18.06.2026 vertagt. Aufgrund des neuerlichen unentschuldigten Fernbleibens von A.G. musste die Verhandlung erneut vertagt werden; am 06.08.2026 wurden A.G. und (nochmals) die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeuginnen befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus Beheira, einem Gouvernement im Norden Ägyptens. Dort besuchte er für zwölf Jahre die Schule und schloss mit Matura ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum KFZ-Techniker.
Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern im Alter von fünfzehn und siebzehn Jahren. Die Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Ägypten bei seiner geschiedenen Ehefrau. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Immobilien in Ägypten, die vermietet werden.
Spätestens am 25.05.2010 reiste der Beschwerdeführer erstmalig in das Bundesgebiet ein. Er reiste dann immer wieder nach Österreich und war hier vom 25.05.2010 bis zum 03.01.2011, vom 05.07.2011 bis zum 09.07.2012, vom 29.12.2016 bis zum 18.12.2018 und vom 24.10.2019 bis zum 03.03.2020 gemeldet. Laut seinen Angaben kam er immer wieder zu Besuchszwecken nach Österreich. 2021 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ein, das eingestellt wurde, nachdem er am 08.06.2021 freiwillig nach Ägypten ausgereist war. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer dann von Ägypten zunächst nach Griechenland, wo er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt; er kehrte dann im Mai 2022 nach Österreich zurück.
Der Beschwerdeführer war erstmalig vom 25.11.2023 bis zum 13.05.2024 sowie vom 15.01.2024 bis zum 13.05.2024 teils vollversichert und teils als geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich versichert. Vom 15.01.2024 bis zum 04.07.2024 und vom 14.05.2024 bis zum 28.08.2025 war der Beschwerdeführer als Arbeiter versichert. Vom 29.08.2024 bis zum 15.12.2024 hat der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen. Vom 02.01.2025 bzw. vom 03.01.2025 bis zum 06.07.2025 bezog er eine Vollrente sowie Krankengeld. Er war vom 10.09.2025 bis zum 06.03.2026 als geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und liegen auch keine Verwaltungsstrafen vor.
1.2. Zur Eheschließung des Beschwerdeführers und zu der von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet:
Am 17.12.2022 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich die rumänische Staatsangehörige G.C.. Diese war zuvor immer wieder mit Unterbrechungen melderechtlich im Bundesgebiet erfasst gewesen (vom 25.05.2010 bis zum 03.01.2011, vom 05.07.2011 bis zum 09.07.2012, vom 29.12.2016 bis zum 18.12.2018 sowie vom 24.10.2019 bis zum 03.03.2020).
G.C. war vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 als Selbständige bei der Sozialversicherung gemeldet. Damit hat sie zum Zeitpunkt der Eheschließung von ihrem freizügigkeitsbasierten Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht und war sie zu diesem Zeitpunkt auch im Bundesgebiet aufhältig. Ex lege kam dem Beschwerdeführer damit ab dem 17.12.2022 ein freizügigkeitsbasiertes Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Vor diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keinen nationalen Aufenthaltstitel. Auf Antrag vom 14.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt der XXXX Landesregierung infolgedessen eine Aufenthaltskarte als „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 01.09.2023 bis 01.09.2028 ausgestellt.
1.3. Zum Wegzug seiner Ehefrau:
Im November 2023 kehrte G.C. aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter nach Rumänien zurück und hatte dort ihren Lebensmittelpunkt. Ab dem 04.09.2025 war sie erneut im Bundesgebiet gemeldet, doch befand sich ihr Lebensmittelpunkt zunächst weiterhin in Rumänien.
1.4. Zum aktuellen Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich:
Seit 24.03.2026 ist C.G. im Reinigungsunternehmen von A. G. angestellt. Seit diesem Zeitpunkt befindet sie sich wieder in Österreich und macht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch.
1.5. Zur Ehe des Beschwerdeführers:
Über Vermittlung von A. G., die ebenfalls rumänische Staatsbürgerin ist, lernten sich der Beschwerdeführer und G.C. kennen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, jene von G.C. Rumänisch. Beide haben nur geringfügige Deutschkenntnisse und war bzw. ist daher die Kommunikation zwischen beiden eingeschränkt.
Seit dem 17.05.2022 sind der Beschwerdeführer und G.C. in der Wohnung von A.G. gemeldet. Sie wohnten daher gemeinsam mit der Dienstgeberin des Beschwerdeführers in einer Wohnung. Am 17.12.2022 heirateten der Beschwerdeführer und G.C., blieben aber in der gemeinsam mit A.G., deren Sohn und ihrem Freund bewohnten Wohnung. Zu dieser Zeit war G.C. als Selbständige gemeldet und arbeitete als Prostituierte.
G.C. war in der Wohnung der A.G. bis 03.10.2024 gemeldet, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr in Rumänien lebte. Sie hatte im November 2023 ihren Lebensmittelpunkt nach Rumänien verlagert, um ihre kranke Mutter und ihre kranke Tochter zu pflegen. Der Beschwerdeführer folgte seiner Ehefrau nicht nach Rumänien, sondern verblieb im Bundesgebiet.
Die Abmeldung von G.C. am 03.10.2024 musste amtswegig veranlasst werden. G.C. wurde dann am 04.09.2025 wieder in der Wohnung der A.G. angemeldet, obwohl sie sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch in Rumänien aufhielt.
Ab dem 22.01.2026 wurden der Beschwerdeführer und G.C. in der Nachbarwohnung, die ebenfalls A.G. gehört, auf Anraten des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers gemeldet. A.G. vermietet Wohnungen an ihre Dienstnehmer:innen. Tatsächlich befand sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aber in Italien bzw. Griechenland und G.C. in Rumänien.
Erst im März 2026 bezog G.C. die Wohnung tatsächlich und begann im Unternehmen von A.G. zu arbeiten. Ein tatsächlicher gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau besteht jedenfalls seit November 2023 nicht mehr. Es besteht auch keine eheähnliche Beziehung zwischen den beiden.
Aktuell lebt der Beschwerdeführer in Italien. Er wurde dort von G.C. dort noch nie besucht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben, insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Vorakt I422 2320411-2 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Berücksichtigt wurden darüber hinaus die Stellungnahmen des Beschwerdeführers an das BFA vom 27.09.2023 (AS 81), vom 04.06.2025 (AS 135ff) und vom 04.03.2026 (AS 527). Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.05.2026, am 18.06.2026 und am 06.08.2026.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem den österreichischen Behörden vorgelegten ägyptischen Reisepass (AS 657) und der österreichischen Aufenthaltskarte XXXX , ausgestellt am 01.09.2023 vom LH XXXX .
Die Feststellungen zu seinem Geburtsort, seiner Ausbildung in Ägypten, seinen in Ägypten lebenden Kindern und seinem Eigentum in Ägypten ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2025, GZ: I422 2320411-2/14E.
Dass der Beschwerdeführer vor der Eheschließung über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte und ihm am 01.09.2023 vom Amt der XXXX Landesregierung eine Aufenthaltskarte, Nr. XXXX , zur Dokumentation des Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, ist aus einem Auszug aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister ersichtlich.
Seine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet bzw. jene der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltstitel in Griechenland und dazu, dass er bis Mai 2022 nur zu Besuchszwecken nach Österreich gekommen war, ergeben sich aus seinen Angaben in einer Stellungnahme an das BFA vom 27.09.2023 (AS 81) sowie der mündlichen Verhandlung und der Übermittlung seiner Aufenthaltskarte in Kopie an das BVwG. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die freiwillige Ausreise nach Ägypten im Jahr 2021 ergeben sich aus einem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister.
Seine Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus einer Abfrage beim Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger; zudem wurden Lohnzettel für die Jahre 2023 bis 2026 vorgelegt.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister, dass keine Verwaltungsstrafen vorliegen aus einer im Akt einliegenden Auskunft der BH XXXX vom 08.07.2025 bzw. 27.02.2026 (AS 178 bzw. AS 605).
2.2. Zur Eheschließung des Beschwerdeführers und zu der von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet:
Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung des Standesamtes XXXX .
Die Wohnsitzmeldungen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Ihre Meldung als Selbständige ergibt sich aus einer Abfrage beim Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.
2.3. Zum Wegzug seiner Ehefrau:
Die Feststellung, dass G.C. im November 2023 ihren Lebensmittelpunkt nach Rumänien verlagerte, wurde auch bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2025, GZ: I422 2320411-2/14E getroffen und basiert auf folgenden Überlegungen:
G.C. ging seit dem 31.10.2023 keiner selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit mehr nach, wie einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen ist. Überdies teilte das AMS XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.11.2025 mit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers beim AMS auch nicht als arbeitssuchend gemeldet war. Am 12.09.2024 wurde aufgrund eines Hinweises im Rahmen eines Exekutionsverfahrens von Amts wegen die Abmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers eingeleitet, welche schließlich am 03.10.2024 erfolgte.
Zwar war G.C. ab dem 04.09.2025 wieder meldebehördlich im Bundesgebiet erfasst, jedoch begründet die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die tatsächliche Unterkunftnahme (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007).
Im Vorverfahren wurde von Seiten des BFA zu mehreren Zeitpunkten (07.07.2025, 24.07.2025) versucht, die Ehegattin des Beschwerdeführers telefonisch zu erreichen. Dabei führte sie am 07.07.2025, auf Nachfrage der belangten Behörde, ob sie wieder in Österreich sei, aus wie folgt: „Ich bin jetzt wieder bis Freitag in XXXX . Danach fahre ich wieder nach Hause.“ Beim Telefonat am 24.07.2025 gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, zu arbeiten, konnte der belangten Behörde jedoch nicht wiedergeben, wo sie arbeitete. Auch verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers dem BFA am 07.07.2025 sowie auch am 24.07.2025 telefonisch zusicherte, zur Adresse der belangten Behörde zu kommen, dies aber in beiden Fällen nicht geschah und die Ehegattin des Beschwerdeführers im Anschluss telefonisch nicht mehr erreichbar war (vgl dazu Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2025, GZ: I422 2320411-2/14E).
In der Verhandlung am 26.05.2026 widersprach der Beschwerdeführer der Feststellung, dass seine Ehefrau nach Rumänien zurückgezogen war, um ihre Mutter, die im November 2025 verstarb, und ihre Tochter, die mehrfach am Kopf operiert werden musste, zu pflegen, auch nicht.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass G.C. ihren Lebensmittelpunkt im November 2023 nach Rumänien verlagerte und dann erst im März 2026, als sie ihre Anstellung bei A.G. antrat, wieder nach Österreich zurückkehrte.
2.4. Zum aktuellen Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich:
Dass G.C. seit 26.03.2026 in Österreich erwerbstätig ist, ergibt sich aus einer Abfrage beim Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, den vorgelegten Lohnzetteln, sowie den Aussagen von G.C. und ihrer Dienstgeberin A.G. in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2026.
2.5. Zur Ehe des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich aus ihren Angaben in den Verhandlungsterminen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass beide nur über geringfügige Deutschkenntnisse verfügen, entspricht dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin. Dass G.C. während ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer als Prostituierte arbeitete, ergibt sich aus ihrer Angabe in der Verhandlung am 06.08.2026.
Dass der Beschwerdeführer und G.C. ab dem 22.01.2026 auf Anraten des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers wieder im Bundesgebiet gemeldet wurden, obwohl sie gar nicht in Österreich aufhältig waren, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 26.05.2026.
Dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Italien aufhält und dort noch nie von G.C. wurde, gab diese in der Verhandlung am 06.08.2026 zu Protokoll.
Dass keine eheähnliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G.C. besteht, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
G.C. kehrte im November 2023 nach Rumänien zurück und wurde vom Beschwerdeführer nicht begleitet. Als der Beschwerdeführer im April 2024 nach Ägypten flog, wurde er nicht von seiner Ehefrau, die im Übrigen auch seine Kinder nicht kennt, begleitet, wie er in der Verhandlung am 26.05.2026 angab.
Dass der Beschwerdeführer spätestens ab Oktober 2024 auf der Dating Plattform „Maybe You“ aktiv war, ist aus der Beschuldigtenvernehmung vom 30.07.2025, GZ: XXXX , ersichtlich. So führte der Beschwerdeführer im Zuge der damaligen Beschuldigtenvernehmung aus wie folgt: „Über die Dating Plattform „Maybe You“ lernte ich im Oktober 2024 (…)“.
Als die Mutter von G.C. im November 2025 verstarb, fuhr der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach Rumänien, etwa um am Begräbnis teilzunehmen (Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026). Als der Beschwerdeführer am 16.01.2026 und am 03.03.2026 festgenommen wurde, kontaktierte er jeweils eine Vertrauensperson, jedoch beide Male nicht seine Ehefrau (siehe im Akt einliegende Festnahmeprotokolle).
Nach seiner Abschiebung im Jänner 2026 nach Rumänien reiste der Beschwerdeführer sofort nach Italien und dann nach Griechenland, bevor er nach Österreich zurückkehrte. Er blieb nicht bei seiner zu diesem Zeitpunkt in Rumänien lebenden Ehefrau; er besuchte sie nicht einmal. Nach seiner Abschiebung im März 2026 nach Rumänien begab sich der Beschwerdeführer wiederum nicht zu seiner Ehefrau, sondern reiste er sofort weiter nach Griechenland. Dies begründete er in der Verhandlung am 26.05.2026 damit, dass er nicht in einem Haus leben könne, das ihm nicht gehöre – zugleich gab er aber zu Protokoll in Griechenland mit Freunden zusammengelebt zu haben. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch an, dass er seine Ehefrau nicht gefragt habe, ob sie mit ihm nach Griechenland ziehen würde.
Zum aktuellen Status der Beziehung meinte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 06.08.2026, dass das Telefonieren nicht gut funktioniere, weil beide nicht Deutsch könnten und dass es auch, solange beide in Österreich gewesen seien, „nur um Essen oder um Zigaretten“ gegangen sei. Sie habe den Beschwerdeführer geheiratet, um ihren Expartner loszuwerden und brauche ihn daher nicht mehr wirklich. Sie gab zwar an, dass sie keine Probleme mit ihm habe und er schön mit ihr rede, dass sie aber nicht oft mit ihm telefoniere und auch nicht wisse, wo in Italien er sich aufhalte.
Zusammengefasst ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und G.C. kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes ( Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde vom 18.03.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von eineinhalb Jahren erlassen.
§ 67 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer „spätestens seit Oktober 2024 die Voraussetzungen für ein freizügigkeitsbasiertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht mehr erfüllt“ habe, dass er aber dennoch illegal im Bundesgebiet verblieben und im Jänner 2026 abgeschoben worden sei. Zudem sei er kurz darauf wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt das frühere Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der trotz Wegzugs seiner Ehefrau nach Rumänien im Bundesgebiet verblieben ist, keineswegs, doch ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass er erwerbstätig war und weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich je belangt werden musste.
Zum aktuellen Zeitpunkt nimmt G.C. ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht wieder in Anspruch (im Gegensatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2025, GZ: I422 2320411-2/14E). Allerdings ist zu prüfen, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt. Der mit „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“ überschriebene § 30 NAG lautet:
„(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2) …
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
(4) Ein Antrag ist überdies abzuweisen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen tatsächliche familiäre Beziehungen nicht oder nicht mehr bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Familienangehörige ein Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung ist, von dem eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden für den Zusammenführenden ausgeht.“
Der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG ist auch dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014).
Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG erfüllt: Die Ehe ist zwar noch nicht geschieden, aber seit mehreren Jahren zerrüttet und die Lebensgemeinschaft tatsächlich durch Trennung auf aufgelöst. Es wird kein gemeinsames Familienleben geführt. Dennoch beruft sich der Beschwerdeführer auf diese Ehe, um ein Aufenthaltsrecht geltend zu machen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vor, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (vgl. etwa VwGH 30.09.2014, Zl. 2013/22/0280, mwN).
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hat, obwohl ein gemeinsames Familienleben nicht (mehr) geführt wird, begründet demnach die Annahme, dass durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt bzw. sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies umso mehr, als er bereits im Vorfeld trotz Wegzugs seiner Ehefrau nach Rumänien im Bundesgebiet verblieben war.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von eineinhalb Jahren erscheint daher im gegenständlichen Fall angemessen und war die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass sein Fehlverhalten, das in einem beharrlichen Verharren im Bundesgebiet und dem Berufen auf eine Aufenthaltsehe liegt, durch einen weiteren Aufenthalt von einem Monat nicht maßgeblich vergrößert wird bzw. kein massiver zusätzlicher Schaden für die österreichische Gesellschaft eintritt, zumal er seit Erlassung des Bescheides auch keine öffentlichen Transferleistungen mehr bezog, erscheint seine sofortige Ausreise nicht notwendig und war dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise