Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, in der Rechtssache der Revision des H Z, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Jänner 2026, G315 2317214 1/8E und G315 2317214 2/2E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 11. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass das ihm aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG schon im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr besteht (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG) und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht ist (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2025, Ra 2022/22/0052, mwN).
7 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision mit dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung.
8 § 21 Abs. 7 BFA VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz ausdrücklichen Antrages, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig war. Das ist in der Revision darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann jedoch selbst eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2023/22/0051, mwN).
9 Der Revisionswerber führt ohne weitere Konkretisierung aus, das Verwaltungsgericht wäre bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, dass er „mittlerweile seine Deutschkenntnisse verbessert“ und „sein soziales Umfeld noch mehr nach Österreich verlagert“ habe sowie auch die „Mehrheit der Personen, mit denen der Revisionswerber regelmäßig Kontakt“ habe, mittlerweile in Österreich lebe.
10 Damit gelingt es dem Revisionswerber nicht, aufzuzeigen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Lichte der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA VG geboten gewesen wäre (siehe grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des Absehens von der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass der schon im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Revisionswerber keinen auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzielenden Antrag gestellt und somit auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (schlüssig) verzichtet hat (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN). Dazu findet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision nichts.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2026
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