Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des M S, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Dezember 2025, VGW-151/090/3383/2023-19, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 6. Februar 2023 nahm der Landeshauptmann von Wien das betreffend einen Antrag des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 22. März 2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3 Wie die Behörde gelangte auch das Verwaltungsgericht aus näher dargestellten Gründen zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer polnischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe, auf die er sich anlässlich des Antrages auf Ausstellung der Aufenthaltskarte berufen hatte, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, wonach sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte eine Aufenthaltsehe vorgelegen habe. Er meint jedoch, dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes für das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung ankomme. Im Zeitpunkt der Eheschließung habe unstrittig eine „aufrechte Liebesbeziehung“ bestanden, sodass für die Annahme einer Aufenthaltsehe „kein Raum“ bleibe. Die Ehe sei jedenfalls nicht in der Absicht geschlossen worden, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Somit habe sich der Revisionswerber zu keinem Zeitpunkt die Aufenthaltskarte „erschlichen“, weshalb auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht komme.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe die Absicht des Fremden entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel oder die angestrebte Aufenthaltskarte zu nutzen ist, d.h. ob der Fremde die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK beabsichtigt. § 30 Abs. 1 NAG stellt auf das Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ab und nicht auf den „ausschließlichen“ Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung (vgl. VwGH 10.11.2025, Ra 2025/22/0150, mwN).
9 Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist-entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers-auch dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (weiterhin) auf eine Ehe beruft, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird. Das gilt auch im Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte (vgl. betreffend eine Aufenthaltskarte VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058, mwN, sowie § 30 Abs. 3 NAG, wonach § 30 Abs. 1 NAG auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gilt).
10 Wenn der Revisionswerber schließlich vorbringt, die belangte Behörde hätte „ein Verfahren nach § 55 NAG einzuleiten gehabt [...] aber nicht ein Wiederaufnahmeverfahren“, ist darauf hinzuweisen, dass einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht jede Bescheidwirkung abgesprochen werden kann. Mangels spezieller Regelungen betreffend die Aufhebung der Rechtswirkungen ist ein Anwendungsbereich des § 69 AVG zu bejahen (vgl. VwGH 15.6.2023, Ro 2021/22/0004, mwN). Der Wiederaufnahme stand daher im vorliegenden Fall kein grundsätzliches Hindernis entgegen. Ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einem allfälligen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) oder die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG (oder eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG) in den Blick zu nehmen haben wird, musste hier sohin-auch wenn das Vorbringen des Revisionswerbers erkennbar darauf abzielt-keiner Klärung zugeführt werden.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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