Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision der N S, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Jänner 2026, G316 2321745-1/8E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 2. Juli 2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung.
2 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-fest, dass die Revisionswerberin im Dezember 2017 im Alter von 15 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und seither in Österreich aufhältig sei. Von September 2018 bis September 2023 habe sie über eine Aufenthaltskarte als Familienangehörige einer EWR-Bürgerin verfügt, da ihre Mutter die bulgarische Staatsangehörigkeit besitze. Seit dem 21. September 2023 sei sie im Besitz einer Daueraufenthaltskarte.
4 Die Revisionswerberin habe nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet für eineinhalb Jahre in Österreich die Schule besucht, allerdings hätten ihre Deutschkenntnisse zu diesem Zeitpunkt nicht für einen Abschluss ausgereicht. Mittlerweile verfüge sie neben Serbisch-und Englischkenntnissen auch über ausgezeichnete Deutschkenntnisse.
5 Von 2021 bis 2023 sei die Revisionswerberin in Österreich immer wieder, zum Teil geringfügig, unselbständig erwerbstätig gewesen, wobei ihre Beschäftigungsverhältnisse jeweils nur einige Wochen bis maximal einige Monate gedauert hätten. Dazwischen habe sie in näher genannten Zeiträumen immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Finanziell sei sie zudem von ihren Eltern und ihrem Ehemann, der sich ab 2022 das Leben maßgeblich durch den Handel mit Drogen finanziert habe, unterstützt worden. Aktuell helfe sie ihren Eltern beim Aufbau einer Eisdiele, welche im Frühjahr 2026 in Wien eröffnet werden soll.
6 Der Ehemann der Revisionswerberin-ein in Österreich geborener und aufgewachsener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, welchen sie am 28. Februar 2024 geheiratet habe-befinde sich seit dem 26. Juni 2024 in Haft, wobei das errechnete Strafende im Dezember 2029 liege. Gegen ihn seien mit Bescheid des BFA vom 18. Februar 2025 eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden, das im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 21. Jänner 2026 auf sieben Jahre herabgesetzt worden sei.
7 Die Revisionswerberin habe keine Sorgepflichten. In Österreich lebten neben ihrem Ehemann auch ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwiegereltern. Vor ihrer Inhaftierung im Juni 2024 habe die Revisionswerberin zusammen mit ihrem Ehemann bei ihren Eltern gewohnt, seit ihrer bedingten Haftentlassung am 15. Jänner 2025 wohne sie dort mit ihrem Bruder. In Serbien habe sie noch ihre Großeltern sowie eine Tante und deren Kinder, wobei zu den Großeltern regelmäßiger und zur Tante täglicher Kontakt bestehe.
8 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. November 2024 sei die Revisionswerberin wegen Suchtgifthandels als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass die Revisionswerberin von April 2023 bis zum 26. Juni 2024 Videos zur Vermarktung von Suchtgift angefertigt und ihr Mobiltelefon zur Abwicklung von Suchtgiftgeschäften zur Verfügung gestellt habe, um zum Überlassen von Marihuana und Kokain in einem zumindest das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß beizutragen. Zudem hätten die Revisionswerberin und ihr Ehemann eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe GLOCK 17, inklusive Magazin und Patronen, besessen.
9 Der Ehemann der Revisionswerberin sei wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In diesem Verfahren sei darüber abgeurteilt worden, dass der Ehemann der Revisionswerberin von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 9. Mai 2023 bis zum 26. Juni 2024 Suchtgift, und zwar rund 122 Kilogramm Marihuana sowie zwei Kilogramm Kokain-somit Suchtgift in einer 550,39-fachen Grenzmenge-, anderen überlassen und verschafft habe.
10 Die Revisionswerberin habe vom strafrechtlich relevanten Handeln ihres Ehemannes gewusst und sei nach wie vor nicht bereit, vollumfänglich die Verantwortung für ihre Straftaten zu übernehmen. Vielmehr relativiere sie ihr eigenes Handeln.
11 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG anzusehen sei, aber noch keinen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG aufweise. Da die Revisionswerberin ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, sei das gegen sie verhängte Aufenthaltsverbot am Maßstab des in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG festgelegten Gefährdungsmaßstabes zu prüfen.
12 In Bezug auf die Revisionswerberin liege zwar nur eine Verurteilung vor, allerdings handle es sich bei der von ihr verwirklichten Suchtgiftdelinquenz-über einen längeren Zeitraum, mit großen Mengen und teilweise „harten“ Drogen-um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität. Dies habe in die Beurteilung der Gefährlichkeit der Revisionswerberin ebenso einzufließen wie der unbefugte Besitz einer Schusswaffe. Als besonders verwerflicher Aspekt sei auch zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin und ihr Ehemann trotz des organisierten Handels mit Suchtgiften und des daraus erzielten Einkommens Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen und dadurch das österreichische Sozialsystem ausgenutzt hätten.
13 In der Gesamtschau ergebe sich, dass das Verhalten der Revisionswerberin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, wobei auch die Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG zweifellos zu bejahen sei. Unter Berücksichtigung der Relativierung des strafrechtlich relevanten Verhaltens durch die Revisionswerberin könne eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden.
14 Im Rahmen der Interessenabwägung seien der achtjährige rechtmäßige Aufenthalt der Revisionswerberin, das Familienleben mit ihren Eltern und ihrem Ehemann, die zumindest zeitweisen Beschäftigungen und ihre Deutschkenntnisse zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, wobei das Familienleben zu ihrem Ehemann aufgrund dessen andauernden Strafvollzuges bereits eingeschränkt sei. Zudem sei der Ehemann der Revisionswerberin, bei dem es sich um einen Mittäter in Bezug auf das gemeinsam begangene Suchtgiftdelikt und den Waffenbesitz handle, selbst Adressat einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Familienleben mit ihm könne für die Dauer der Maßnahmen über moderne Kommunikationsmittel und-nach der Haftentlassung des Ehemannes-durch gegenseitige Besuche außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten fortgesetzt werden. Allenfalls-unter Einhaltung der Niederlassungsbestimmungen-sei dies auch in Serbien oder Bosnien und Herzegowina möglich.
15 Im Ergebnis stelle die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Revisionswerberin einen verhältnismäßigen Eingriff in ihr Privat-und Familienleben dar. Mit Blick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung, die teilweise bedingt nachgesehene Strafe, die bedingte Entlassung aus der Haft, die Absolvierung der Bewährungshilfe und die lange Aufenthaltsdauer erweise sich allerdings ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren als ausreichend, um der von der Revisionswerberin ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
17 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
19 In ihrer Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision sowohl gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose als auch gegen die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung.
20 In Bezug auf die Gefährdungsprognose macht die Revisionswerberin eine nicht ausreichende Berücksichtigung ihrer bloß untergeordneten Tathandlungen, ihrer erstmaligen Delinquenz, ihrer emotionalen Abhängigkeit von ihrem Ehemann, des zum Entscheidungszeitpunkt bereits einjährigen Wohlverhaltenszeitraumes und des von ihr erfahrenen „Haftübels“ geltend. Da sie selbst noch nie Drogen konsumiert habe und keine Triebfeder in den Suchtgiftgeschäften ihres Ehemannes gewesen sei, sei auch nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Zur Interessenabwägung rügt die Revisionswerberin, das BVwG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie seit ihrem 15. Lebensjahr in Österreich lebe, beruflich und sozial integriert sei und ihre nahen Verwandten sowie ihren gesamten Freundeskreis in Österreich habe.
21 Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage beruht und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt ist-nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist. Dies gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 5.3.2026, Ra 2026/21/0023, Rn. 12).
22 Ausgehend von der-in der Revision nicht beanstandeten-Prämisse, die Revisionswerberin habe gemäß § 53a Abs. 1 NAG aufgrund eines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben, hat das BVwG das gegen die Revisionswerberin verhängte Aufenthaltsverbotes zu Recht anhand des Maßstabes nach § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG geprüft, welcher voraussetzt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (zum abgestuften System der Gefährdungsmaßstäbe vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, Rn. 12, mwN).
23 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können. Dies gilt sinngemäß auch für eine Gefährdungsprognose iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (VwGH 22.2.2024, Ra 2023/21/0168, Rn. 13).
24 In Anbetracht des von der Revisionswerberin begangenen, erst durch ihre Festnahme beendeten Beitrages zum Suchtgifthandel ihres Ehemannes, der von einem längeren Tatzeitraum und dem Inverkehrbringen großer Mengen von Suchtgift gekennzeichnet war und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 3.9.2015, Ra 2015/21/0054), sowie des unbefugten Besitzes einer Schusswaffe ist es nicht als unvertretbar anzusehen, wenn das BVwG im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG darstellt (vgl. hierzu etwa erneut VwGH 2.3.2023, Ra 2020/21/0018, nunmehr Rn. 12).
25 Entgegen dem Vorbringen der Revision hat sich das BVwG dabei auch hinreichend mit den konkreten Umständen der von der Revisionswerberin zu verantwortenden Straftaten, der Tatsache der erstmaligen Verurteilung und den für eine Wiederholungsgefahr sprechenden Aspekten auseinandergesetzt.
26 Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revision auch nicht auf, dass die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks iSd § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.
27 Das BVwG berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung sämtliche fallbezogen maßgeblichen Aspekte zugunsten der Revisionswerberin, darunter ihren achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, ihr Familienleben mit ihren Eltern und ihrem Ehemann, ihre zeitweisen Beschäftigungen und ihre Deutschkenntnisse-wobei es in Bezug auf den Ehemann der Revisionswerberin relativierend ins Treffen führen durfte, dass auch er Adressat einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist (siehe dazu den Beschluss vom heutigen Tag zur Zahl Ra 2026/21/0030). Zudem legte es näher dar, welche Kontaktmöglichkeiten zu ihren Familienangehörigen für die Dauer des Aufenthaltsverbotes bestünden. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände kam das BVwG in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dass angesichts der besonders schweren Straffälligkeit der Revisionswerberin und der daraus abzuleitenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen die durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Erschwernis von persönlichen Kontakten zu ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen für die Dauer des Aufenthaltsverbotes hinzunehmen ist.
28 Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln, wie sie die Revisionswerberin begangen hat, selbst ein langjähriger Aufenthalt in Österreich und sogar eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot nicht entgegenstehen (vgl. neuerlich VwGH 5.3.2026, Ra 2026/21/0023, nunmehr Rn. 13, mwN).
29 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 7. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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