Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision 1. der M M und 2. des M M, beide vertreten durch Dr. Michael Woller, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Iris Augendoppler, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2023, 1. W112 2246196-2/33E und 2. W112 2246194-2/40E, jeweils betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden jeweils vom 25. Februar 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die miteinander verheirateten Revisionswerber, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Soweit die Revisionswerber-u.a. durch einen Verweis auf den Wortlaut des § 52 Abs. 1 Z 5 NAG-geltend machen, dass Verwaltungsgericht habe „in Verkennung der aktuellen Rechtslage bzw. Judikatur hinsichtlich der Kategorien der Familienangehörigen im unionsrechtlichen Kontext“ § 52 Abs. 1 Z 3 NAG unrichtig ausgelegt, indem es auf die Unterhaltsgewährung durch den Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat und nicht bloß in Österreich abgestellt habe, wird damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. März 2025, Ra 2022/17/0019 bis 0020, Rn. 13 ff, Folgendes ausgeführt:
„Ferner wird zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die von ihm herangezogenen Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. Jänner 2007, Jia/Migrationsverk, C-1/05, sowie vom 16. Jänner 2014, Reyes/Migrationsverket, C-423/12, ‚konträr zu dem, was diese Entscheidungen aussagen‘ verfehlt zitiert, weil diese durch Erlassung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (im Folgenden: Aufenthaltsrichtlinie) als überholt anzusehen seien. Denn nach der Aufenthaltsrichtlinie sei für das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen von Unionsbürgern auf eine Unterhaltsgewährung an sie im Mitgliedsstaat der Union durch den mit ihnen verwandten EWR-Bürger und nicht auf den durch diesen im Herkunftsstaat gewährten Unterhalt abzustellen.
Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil jedenfalls das auch durch die Revisionswerber genannte und vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2014, C-423/12, bereits die Auslegung der Aufnahmerichtlinie betrifft und der EuGH darin für die Bejahung eines Aufenthaltsrechts des Familienangehörigen (dort in absteigender Linie) dezidiert auf dessen Unterhaltsbedarf in seinem Herkunftsland abstellt (vgl. nur die Rn. 22 und 30 des Urteils), sodass die Orientierung des Bundesverwaltungsgerichts an der Rechtsprechung des EuGH fallbezogen nicht unvertretbar erscheint. Dass es in diesem Zusammenhang an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen würde, behaupten die Revisionswerber nicht.
Schließlich bringen die Revisionswerber vor, lediglich in der nicht einschlägigen Bestimmung nach § 52 Abs. 1 Z 5 NAG werde für ein Aufenthaltsrecht ‚sonstiger Angehöriger des EWR-Bürgers‘ Unterhalt bereits in deren Herkunftsstaat verlangt. Vor dem Hintergrund der vertretbaren Orientierung des Bundesverwaltungsgerichts an der Rechtsprechung des EuGH wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im Übrigen übersehen die Revisionswerber in diesem Zusammenhang, dass sich das Aufenthaltsrecht von Angehörigen von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, nach § 54 NAG richtet, dessen Abs. 1 lediglich auf die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG verweist und die durch die Revisionswerber zum Vergleich herangezogene, auf einen anderen Kreis von Berechtigten anwendbare Bestimmung (nämlich auf Angehörige, die ihrerseits ebenso EWR-Bürger sind) nach § 52 Abs. 1 Z 5 NAG gerade nicht einbezieht.“
8 Angesichts dieser Rechtsprechung und der von den Revisionswerbern unbestrittenen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ihnen in ihrem Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt Unterhalt gewährt wurde (und sie zudem auch künftig im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, selbst für ihren Unterhalt Sorge zu tragen), gelingt es den Revisionswerbern nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Begründung ebenfalls auf das Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2014, C-423/12, gestützt (vgl. überdies EuGH 10.4.2025, C-607/21, insbesondere Rn. 46 und 49, wo der EuGH neuerlich das Erfordernis der Unterhaltsgewährung [jedenfalls auch] im Herkunftsstaat hervorgehoben hat).
9 Dem in diesem Zusammenhang überdies vorgebrachten „Exkurs“ betreffend eine Verletzung des § 24 Abs. 3 NAG ist lediglich zu erwidern, dass die angefochtene Entscheidung kein Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, sondern eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG betrifft.
10 Entgegen dem unter Verweis auf VwGH 16.5.2019, Ro 2019/21/0004, erstatteten Zulässigkeitsvorbringen schloss das Bundesverwaltungsgericht auch nicht allein aus dem Umstand der „Nichtverlängerung der Karte für das Daueraufenthaltsrecht EU“ auf einen Verlust des Aufenthaltsrechts an sich. Vielmehr begründete es eingehend, warum es vom Nichtbestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausging. Gegen die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen bringen die Revisionswerber nichts Stichhaltiges vor. Mit ihrem Vorbringen, sie seien im April 2012 in das Bundesgebiet eingereist und seitdem hier aufhältig, entfernen sie sich überdies begründungslos von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Revisionswerber jedenfalls von 10. Juli 2013 bis 11. Jänner 2017-abgesehen im Zeitraum von 2. April bis 11. August 2015-nicht in Österreich aufhältig gewesen seien.
11 Die Revisionswerber begründen die Zulässigkeit ihrer Revision überdies damit, dass weder sie (als Parteien) noch ihr (als Zeuge beantragter) Sohn vom Bundesverwaltungsgericht einvernommen worden seien. Damit machen sie Verfahrensmängel geltend.
12 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 22.5.2026, Ra 2026/20/0201, mwN).
13 Eine Relevanzdarlegung im dargestellten Sinn ist der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin lediglich vorgebracht, die Revisionswerber und der Zeuge hätten „Informationen“ zum „nach wie vor behaupteten unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht“, „zum zweifellos vorhandenen Abhängigkeitsverhältnis“ von den Angehörigen sowie „ihrer Wohnung in Kazan“, wo eine „RA-Kanzlei angemeldet“ und der Zeuge „Miteigentümer“ sei (wobei die Revisionswerber keine „Details“ kennen würden, sondern nur der als Zeuge beantragte Sohn), weiters zu ihren „rudimentären, aber doch vorhandenen Deutschkenntnissen und überhaupt der Integration (ua zum guten Verhältnis zu Nachbarn und vor allem zur Frau [P], die im Falle einer amtswegig veranlassten Einvernahme dies bestätigen könnte)“ und zu ihrem „schlechten Gesundheitszustand“.
14 Schon deshalb kommt auch dem Zulässigkeitsvorbringen, es sei „eine unzulässige Verkürzung der zweiwöchigen Vorbereitungszeit nach § 44 Abs. 6 VwGVG“ erfolgt, keinerlei Relevanz zu.
15 Auch im Zusammenhang mit der behaupteten „rechtswidrigen Nichtgewährung einer Akteneinsicht des rechtsfreundlichen Vertreters, dem nachweislich zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung seit lediglich zwei Tagen die Vollmacht erteilt wurde“, fehlt es an einer Relevanzdarlegung.
16 Soweit die Revisionswerber aus den behaupteten Verfahrensfehlern eine Befangenheit ableiten möchten, ist darauf zu verweisen, dass der Vorwurf von Verfahrensfehlern-ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände-keinen Anlass bildet, die Befangenheit eines Richters anzunehmen (VwGH 13.5.2026, Ra 2026/09/0024, mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
18 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. Juli 2026
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