L504 2350098-1/7Z TEILERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Doris Einwallner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung gem. § 18 Abs 4 BFA-VG idgF wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 7 BFA–VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt Folgendes entschieden:
I. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.
II. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen.
III. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
V. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
VI. Gemäß § 18 Absatz 4 BFA-VG wird einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde langte am 02.09.2026 beim BVwG ein. Ua wird in der Beschwerde moniert, dass die Behörde das Privat- und Familienleben in Österreich nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Bundesamt sei auch Beweisanträgen, wie etwa die maßgebliche zeugenschaftliche Einvernahme der österreichischen Ehegattin nicht nachgekommen und habe auch die beschwerdeführende Partei nicht im Rahmen einer Niederschrift befragt, um sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu verschaffen. Die Behörde habe ebenso nicht hinreichend dargelegt, dass die dringliche, sofortige Ausreise, somit unabhängig vom Ausgang der Beschwerde, gegenständlich erforderlich wäre.
Das Bundesamt nahm zu den Ausführungen in der Beschwerde anlässlich der Aktenvorlage keine Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der gegenständliche Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Auf Basis des von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungsverfahrens nicht hinreichend gesichert, dass die Abschiebung nicht zu einer Verletzung von Art 8 EMRK führen würde.
2. Beweiswürdigung
Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung
Aufschiebende Wirkung
§ 18.
(1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.
die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.
der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.
Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.
Daraus folgt:
Das Bundesamt hat gegenständlich der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 4 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG ist dieser Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung gem. Abs 4 leg cit stattzugeben, weil anzunehmen ist, dass die Abschiebung auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde gegen Art 8 EMRK verstoßen würde. Der Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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