G314 2319687-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr. Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, der sich ab 2013 immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten hatte, beging hier im Zeitraum XXXX 2017 bis XXXX XXXX in gewerbsmäßiger Absicht mehrere Diebstähle. Er war deshalb von XXXX . XXXX bis XXXX . XXXX kurzfristig in Haft. Am XXXX wurde er im Zuge einer Fahndung nach einem Einschleichdiebstahl erneut festgenommen und nach seiner polizeilichen Einvernahme wieder auf freien Fuß gesetzt.
Mit Bescheid vom XXXX .2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ab. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel. Er wurde noch am selben Tag aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Nachdem er entgegen dem Aufenthaltsverbot nach Österreich zurückgekehrt war, wurde er am XXXX 2019 nach Rumänien abgeschoben.
Ab Ende 2022 hielt sich der BF erneut (mit Unterbrechungen) in Österreich auf. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er aufgrund der XXXX und XXXX begangenen Diebstähle wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 teilweise iVm § 15 StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Am XXXX 2025 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA verhaftet. Mit dem Bescheid vom XXXX 2025 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich in Österreich ohne Wohnsitzmeldung und ohne legale Erwerbstätigkeit aufhalte und verdächtig sei, gemeinsam mit mehreren Mittätern Diebstähle und Betrugshandlungen, teils unter Vortäuschung einer besonderen Hilfsbedürftigkeit seiner XXXX geborenen Tochter, begangen zu haben. In Deutschland sei gegen ihn ein (nationaler) Haftbefehl (Strafvollstreckung wegen besonders schweren Diebstahls) erlassen worden. Auch seine Tochter und deren Mutter würden sich im Bundesgebiet aufhalten, wobei auch deren Abschiebung zeitnah geplant sei. Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, zumal die Gefahr bestehe, dass er den weiteren Aufenthalt in Österreich zur Fortsetzung seines delinquenten Verhaltens nutzen werde.
Der BF gab einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf Spruchpunkt III. dieses Bescheids ab und wurde noch am XXXX .2025 zur freiwilligen Ausreise aus der Schubhaft entlassen. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids richtet sich seine Beschwerde, mit er primär dessen Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er in Österreich unbescholten sei und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Sein Verhalten erfülle den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG nicht. Ein ihm allenfalls vorwerfbares Verhalten erreiche den Schweregrad, der für die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots notwendig sei, nicht.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenäußerung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung als unbegründet. Der BF halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf, sei aber 2024 vom Landesgericht XXXX strafgerichtlich verurteilt worden und reise offenbar nur zur Begehung von Vermögensdelikten nach Österreich ein.
Am XXXX .2025 reichte das BFA dem BVwG auftragsgemäß fehlende Aktenteile (Niederschrift vom XXXX .2025, Bescheid vom XXXX .2018) nach. Am XXXX 2025 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem BVwG mit, dass gegen den BF kein Ermittlungsverfahren offen sei. Am XXXX .2025 informierte der BF das BVwG über seine Ausreise. In der Folge langte ein den BF betreffender ECRIS-Auszug aus Rumänien beim BVwG ein.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er lebt in Rumänien und verdient dort seinen Lebensunterhalt als Landwirt.
Der BF hielt sich in der Vergangenheit immer wieder im Bundesgebiet auf, war hier aber – abgesehen von einer kurzfristigen Beschäftigung im XXXX – nie erwerbstätig oder anderweitig sozialversichert. Er hat auch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Er hält sich derzeit nicht im Bundegebiet auf.
Abgesehen von der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX am XXXX liegen gegen ihn keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor. Es gibt keine Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen oder auf aktuell anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Für den BF liegt zwar kein Ausweisdokument vor, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit gehen jedoch aus dem Strafurteil und den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister übereinstimmend hervor.
Die Straftaten des BF und seine strafgerichtliche Verurteilung werden anhand des aktenkundigen Strafurteils und der entsprechenden Eintragung im Strafregister festgestellt. Aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil ergibt sich die kurzfristige Festnahme im XXXX 2018. Außerdem sind im Strafurteil die rumänische Wohnadresse des BF und sein Beruf (Landwirt) festgehalten.
Die Festnahme des BF im XXXX 2018 geht aus dem Bescheid vom XXXX 2018 hervor, ebenso die damalige Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsverbots. Die Außerlandesbringungen am XXXX .2018 und am XXXX .2019 sind im IZR dokumentiert.
Laut ZMR war der BF in Österreich ab 2013 immer wieder vorübergehend mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, zuletzt im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2025. Auch wenn eine Wohnsitzmeldung nur ein Indiz für seinen tatsächlichen Aufenthalt ist, kann daraus abgeleitet werden, dass er sich immer wieder in Österreich aufgehalten hat. Aus seinen Sozialversicherungsdaten ergibt sich, dass er nur im XXXX 2014 für einige Tage als Arbeiter vollversichert erwerbstätig, aber sonst nicht in Österreich sozialversichert war.
Der BF und das BFA gehen übereinstimmend davon aus, dass er sich mittlerweile nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Dem kann gefolgt werden, zumal keine Beweisergebnisse für einen aktuellen Inlandsaufenthalt vorliegen.
Abgesehen von den festgestellten Wohnsitzmeldungen gibt es keine Anhaltspunkte für relevante private oder familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich, zumal für seinen gegenüber dem BFA genannten Bruder XXXX , der in XXXX wohnen soll, keine Meldedaten eruiert werden konnten und gegen die Mutter seiner Tochter ebenfalls eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde (siehe das Verfahren zu GZ G314 2319684-1 des BVwG).
Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf eine Bestrafung des BF wegen einer Verwaltungsübertretung. Hinweise auf aktuell gegen ihn anhängige Verfahren wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen liegen nicht vor. Von der deutschen Polizei wurde laut E-Mail vom XXXX 025 mitgeteilt, dass gegen den BF unter seinem früheren Familiennamen XXXX ein nationaler Haftbefehl zur Strafvollstreckung erlassen worden sei. Da diesbezüglich demnach kein Europäischer Haftbefehl vorliegt und im ECRIS-Auszug des BF keine strafgerichtliche Verurteilung in Deutschland aufscheint, kann dazu keine entsprechend gesicherte Feststellung getroffen werden. Die vom BFA vorgelegten Akten beinhalten in erster Linie Verdachtsmomente gegen andere Personen als den BF; konkrete straf- oder verwaltungsstrafrechtlich relevante Vorwürfe gegen ihn selbst ergeben sich daraus nicht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden; gemäß § 67 Abs 3 FPG kann es bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auch unbefristet erlassen werden
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1). Der bloße Umstand, dass sich der BF allenfalls für mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten hat, ohne die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 ff NAG zu erfüllen, rechtfertigt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für sich genommen nicht.
Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Sein Verhalten erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht, zumal gegen ihn aufgrund der 2017 und 2018 begangen Straftaten bereits ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde und er danach weder Straftaten noch schwerwiegende oder wiederholte Verwaltungsübertretungen begangen hat. Zwar kann - worauf das BFA zu Recht hinweist - ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und 25.07.2023, Ra 2023/20/0088).
Ein solches Fehlverhalten des BF, das über die Gründe hinausgeht, die schon für das 2018 erlassene Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, kann hier nicht festgestellt werden; vielmehr ist gegen ihn aktuell kein Strafverfahren anhängig. Das BFA stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbots in erster Linie auf generalpräventive Überlegungen, die jedoch in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht anzustellen sind.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines (weiteren) Aufenthaltsverbots gegen den BF somit nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs).
Da der BF das Bundesgebiet nach Erlassung des angefochtenen Bescheids verlassen hat und sich aktuell nicht mehr in Österreich aufhält, ist die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG (siehe VwGH 29.06.2032, Ra 2021/21/0084) nicht erforderlich.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid im Anfechtungsumfang ersatzlos zu beheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (siehe VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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