IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dorothee FELLINGER, MA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass es darin richtig zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) hielt sich zumindest ab XXXX in unregelmäßigen Abständen wiederholt im Bundesgebiet auf und wurde am XXXX .2015, XXXX .2018, XXXX .2018, XXXX .2019, XXXX .2021 und zuletzt am XXXX .2022 jeweils nach Rumänien abgeschoben.
Am XXXX .2025 wurde er bei einer Personenkontrolle in XXXX angetroffen. Dabei wurde festgestellt, dass er keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, nicht aufrecht gemeldet war und nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verständigte den BF daraufhin von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF daraufhin gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nachgehe noch ausreichende Unterhaltsmittel habe und auch nicht krankenversichert sei, sodass die Voraussetzungen für ein (drei Monate übersteigendes) unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllt seien.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der BF offenbar die ersatzlose Behebung dieses Bescheids anstrebt, weil er nunmehr über eine aufrechte Meldeadresse verfüge und eine Arbeitszusage sowie einen Termin zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages am XXXX .2026 habe.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der am XXXX im rumänischen Ort XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und beherrscht die rumänische Sprache. Er gesund und arbeitsfähig.
Der BF war in Österreich von XXXX bis XXXX beinahe durchgehend mit Nebenwohnsitz und von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet; danach weist er im Bundesgebiet bis XXXX nur kurzfristige Wohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren auf, wo er vor den Abschiebungen jeweils für wenige Tage angehalten wurde. Seit XXXX ist er nunmehr in einem Winterquartier für obdachlose Menschen der Caritas der Erzdiözese XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er ist in Österreich bislang weder einer der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung nachgegangen noch war er krankenversichert. Er hat auch keine begründete Aussicht, eingestellt zu werden.
Der BF hat im Bundesgebiet keine relevanten familiären oder privaten Bindungen; er hat hier auch keine konkreten Integrationsschritte gesetzt.
Strafgerichtlich ist der BF in Österreich unbescholten; es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG sowie aus Sozialversicherungsdaten und Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister. Anhaltungen in Schubhaft in den Jahren XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sind im ZMR und IZR, die Abschiebungen nach Rumänien im IZR dokumentiert.
Für den BF liegt dem BVwG kein Ausweisdokument vor. Sein Name, Geburtsdatum, Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit werden anhand der vorliegenden Informationen aus Datenbanken (ZMR, IZR) festgestellt, zumal er sich laut ZMR bei der Meldebehörde zuletzt offenbar mit einem XXXX ausgestellten rumänischen Reisepass auswies und am XXXX .2025 entsprechend der aktenkundigen behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein entsprechendes Identitätsdokument bei sich hatte.
Rumänischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel.
Für gesundheitliche Probleme des BF gibt es keine Beweisergebnisse. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer geplanten Arbeitsaufnahme.
Die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem ZMR. In Übereinstimmung mit der laut ZMR seit XXXX .2025 aufrechten Wohnsitzmeldung wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass er nunmehr an der Adresse XXXX gemeldet sei. Dabei handelt es sich um ein Notquartier für wohnungslose Männer (siehe https://www.caritas- XXXX .at/hilfe-angebote/obdach-wohnen/notschlafstellen/winternotquartiere/ bzw. https://www. XXXX .at/das-areal/detail/caritas-notquartier-pav-4; Zugriff jeweils am 24.02.2026).
Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert, weshalb davon auszugehen ist, dass es bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zu der in der Beschwerde angekündigten Arbeitsaufnahme gekommen ist, obwohl dies – ausgehend von der behaupteten Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am XXXX .2026 – zu erwarten wäre. Andere Anhaltspunkte für eine begründete Aussicht des BF, eingestellt zu werden, liegen nicht vor. Die Beantragung oder Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist weder dem IZR noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.
Es gibt keine Beweisergebnisse für konkrete private oder familiäre Anbindungen des BF in Österreich oder für Integrationsbemühungen, auch in der Beschwerde wird dazu nichts vorgebracht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister. Es sind auch keine Verwaltungsübertretungen oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger dann ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG – unter anderem wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 51 NAG – das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1) oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2).
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Als Staatsangehöriger Rumäniens genießt der BF gemäß § 15a FPG Visumfreiheit und hat ohne weitere Voraussetzungen das Recht auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten. Für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise kann er gemäß § 17 Abs 4 FPG zulässigerweise seinen rumänischen Personalausweis verwenden. Auch aus Art 6 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG; siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG) ergibt sich, dass er als Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er nur im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
Der BF ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem XXXX .2025, somit jedenfalls vor mehr als drei Monaten, in das Bundesgebiet eingereist. Seither ist er hier weder Arbeitnehmer noch Selbständiger und hat auch keinen Krankenversicherungsschutz. Abgesehen von der (nicht näher nachgewiesenen) Beschwerdebehauptung betreffend eine geplante Arbeitsaufnahme ab Anfang XXXX 2026, zu der es bislang nicht gekommen ist, gibt es keine Anhaltspunkte für eine begründete Aussicht auf eine Einstellung. Daher kommt dem BF derzeit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Er hat zudem keine familiären oder wesentlichen sozialen Bindungen in Österreich; ebensowenig liegen Hinweise auf eine tiefgehende Integration oder Verfestigung des Lebensmittelpunkts im Inland vor, was zusätzlich durch die derzeitige Unterkunftnahme in einem Notquartier für Obdachlose untermauert wird. Die Ausweisung stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben dar.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit als rechtskonform zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094).
Das BFA legte mit der Begründung, wonach der BF keine Unterkunft habe und das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten missbrauche, keine entsprechende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF ist unbescholten und nicht (mehr) unterstandslos. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt noch keine derart schwere Störung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar, die eine sofortige Ausreise erfordern würde.
Dahingehend war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dieser in dem Sinn abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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