G304 2332606-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2026, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
3. Am 19.01.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Am 30.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch beigezogen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
6. Am 21.05.2026 langte eine Kopie eines Dienstvertrages des BF beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bulgarien und ist am XXXX geboren. Er spricht bulgarisch als Muttersprache und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
1.2. Der BF ist seit Ende September 2025 im Bundesgebiet aufhältig und wohnte in einer Betreuungseinrichtung, wo er auch polizeilich gemeldet war. Der Zweck seiner Einreise in das Bundesgebiet war die Arbeitssuche.
1.3. Folgende Beschäftigungsverhältnisse des BF sind im Bundesgebiet evident:
XXXX .10.2025 bis XXXX .10.2025: Arbeiter
XXXX .01.2026 bis XXXX .01.2026: geringfügig Beschäftigter
XXXX .05.2026 bis laufend: Arbeiter
1.4. Am 10.11.2025 wurde der BF im Bundesgebiet von Beamten der Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen, im Zuge dieser Amtshandlung trug der BF eine Verletzung an der Hand davon, wobei diese Folge eines ungebührlichen Verhaltens des BF gewesen sein dürfte. Er war danach für zwei Wochen arbeitsunfähig.
1.5. Der BF bemühte sich in der Zwischenzeit wieder um eine Beschäftigung und er wurde vom AMS im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung unterstützt.
1.6. Der BF steht ab dem 05.05.2026 wieder in einem unselbständigen Dienstverhältnis mit einem Stundenausmaß von 30 Wochenstunden und der BF erwirtschaftet damit ein Einkommen in der Höhe von rund 1.600 Euro pro Monat.
1.7. In Österreich leben keine Angehörigen des BF.
1.8. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
Die Identität des BF steht fest.
Die Meldedaten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einem ZMR-Auszug.
Die Verletzung an seiner Hand ist durch einen Befundbericht eines Krankenhauses dokumentiert (AS 107), aus diesen ergibt sich auch die zweiwöchige Karenz des Hebens von Lasten, was eine Arbeitsunfähigkeit indiziert.
Dass sich der BF während seines Aufenthaltes um eine Beschäftigung bemüht hat, ist durch Nachrichten mit möglichen Arbeitgebern belegt, die diesbezügliche Bemühungen des BF belegen (AS 113 bis 115).
Dass der BF vorübergehend in einem Betreuungsverhältnis des AMS stand, ergibt sich aus einer Betreuungsvereinbarung vom 14.04.2026.
Aus einem Versicherungsdatenauszug vom 25.06.2026 ergeben sich die Beschäftigungsverhältnisse des BF, dass er ab dem 05.05.2026 wieder in einem Dienstverhältnis steht, ergibt sich auch aus der vorgelegten Kopie eines Beschäftigungsverhältnisses.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einer Strafregisterauskunft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Aufhebung des Bescheides:
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG idgF lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
§ 55 NAG lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […..]“
3.1.2. Der BF, ein Staatsangehöriger von Bulgarien, ist im September 2025 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Er fand zeitnahe eine Beschäftigung, die am 31.10.2025 wieder endete. Seit dem 05.05.2026 steht der BF wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.
In dem dazwischen liegenden Zeitraum hat sich der BF nachweislich um eine Beschäftigung bemüht und stand dem AMS für eine Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Da es der BF verabsäumt hatte, der belangten Behörde trotz Aufforderung Nachweise zu einem Dienstverhältnis oder einen Nachweis zu einem in Aussicht stehenden Dienstverhältnis zu übermitteln, ging die belangte Behörde davon aus, dass die Gefahr bestehe, der BF könne einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen und es wurde daher gegen den BF die gegenständliche Ausweisung ausgesprochen.
In der Gesamtbetrachtung aller Umstände erfüllt der BF jedoch aufgrund seiner (mittlerweile aufgenommenen) Erwerbstätigkeit und der ausreichenden Existenzmittel die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z1 u 2 NAG iVm § 55 Abs 1 NAG und er ist damit länger als 3 Monate unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt.
Die Voraussetzungen des § 66 Abs 1 FPG zur Ausweisung des BF sind daher nicht erfüllt.
Auch ergaben sich insbesondere in Ansehung seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit keinerlei Hinweise, wonach vom BF eine gemäß § 55 Abs. 3 NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, sodass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen würde.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
3.1.3. Da mit der Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die rechtliche Grundlage für Spruchpunkt II. weggefallen ist, konnte der ebenso angefochtene Spruchpunkt II., womit dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungssaufschub erteilt worden ist, auch keinen Bestand mehr haben, weshalb auch der gegen Spruchpunkt II. erhobenen Beschwerde stattzugeben und auch dieser Spruchpunkt aufzuheben war.
3.1.4. Im gegenständlichen Fall war daher der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben und der gesamte angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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