IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX in XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) informierte sie daraufhin mit dem Schreiben vom selben Tag über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Gleichzeitig wurde ihr die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 10 Abs 1 ZustG aufgetragen.
Am XXXX .2025 nahm eine Mitarbeiterin der Caritas XXXX mit dem BFA Kontakt auf, da die BF wieder in XXXX und auf Arbeitssuche sei. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob gegen sie eine Ausweisung erlassen worden sei. Gleichzeitig wurde eine von der BF erteilte Zustellvollmacht vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Sie habe nicht belegt, zur Arbeitssuche eingereist zu sein oder Aussicht auf eine Arbeitsstelle zu haben; auch sei sie nicht als arbeitssuchend gemeldet. Da sie weder über ausreichende Existenzmittel noch über eine Krankenversicherung verfüge, erfülle sie die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht. Da sie kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet habe, greife die gegen sie ausgesprochene Ausweisung auch nicht in dieses ein und sei als verhältnismäßig anzusehen. Der Bescheid wurde der BF zu Handen ihrer Zustellbevollmächtigten am XXXX .2025 zugestellt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Hilfsweise beantragt sie, alle ihr zu Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufzugreifen, und stellt einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie in Österreich auf Arbeitssuche gewesen sei, sich hier jedoch nie durchgehend aufgehalten habe. Vielmehr sei sie immer wieder nach Rumänien zurückgekehrt, um dort ihr Familienleben mit ihren minderjährigen Kindern aufrechterhalten zu können. Sie habe sich nie länger als drei Monate in Österreich aufgehalten. Am XXXX sei sie kontrolliert und als Bettlerin registriert worden; eine niederschriftliche Einvernahme habe nie stattgefunden. Mittlerweile habe sie Österreich nachweislich verlassen und sich in Rumänien aufgehalten. Sie habe dort die mittlerweile verstorbene Mutter ihres Lebensgefährten gepflegt. Dieser habe von XXXX bis XXXX in Österreich gearbeitet und sei hier im XXXX erneut erwerbstätig gewesen; derzeit beziehe er Leistungen des AMS. Die Existenzmittel der BF seien somit zumindest bis XXXX gesichert gewesen. Hätte die Behörde sie persönlich einvernommen, so hätte festgestellt werden können, dass sie sich immer nur für wenige Wochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ihr Lebensmittelpunkt liege in Rumänien, gleiches gelte auch für ihren Lebensgefährten. Zusammen mit der Beschwerde übermittelte die BF Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder sowie eine Sterbeurkunde der Mutter ihres Lebensgefährten.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am XXXX teilte die BF mit, dass sie sich seit XXXX wiederholt in Rumänien aufgehalten habe. Ihr Ehemann habe immer wieder in Österreich gearbeitet. Am XXXX legte sie einen Nachweis für ihren Wohnsitz in Rumänien in rumänischer Sprache vor.
Feststellungen:
Die am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborene BF ist Staatsangehörige von Rumänien. Ihre Erstsprache ist Rumänisch. Sie hat einen von XXXX bis XXXX gültigen rumänischen Personalausweis, den sie für Einreisen in das Bundesgebiet verwendet. Sie führt seit mehreren Jahren eine Lebensgemeinschaft mit dem am XXXX geborenen rumänischen Staatsangehörigen XXXX . Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder, die XXXX geborene XXXX und die XXXX geborene XXXX . Die Familie hat einen gemeinsamen Wohnsitz in Rumänien.
Die BF war im Bundesgebiet nur von XXXX bis XXXX als Arbeiterin erwerbstätig; weitere Sozialversicherungsdaten liegen nicht vor. Sie hat zu keinem Zeitpunkt die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Sie hielt sich im XXXX ohne Wohnsitzmeldung als Bettlerin im Bundesgebiet auf und wurde hier am XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Danach hielt sie sich abwechselnd in Rumänien und in Österreich auf.
Für den Zeitraum XXXX wurde der BF eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG mit einer Kontaktstelle in XXXX ausgestellt. Ihrem Lebensgefährten wurden zwischen XXXX und XXXX mehrfach Hauptwohnsitzbestätigungen mit Kontaktstellen in XXXX ausgestellt. Von XXXX war er an einer Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit XXXX sind die BF und er an derselben Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Lebensgefährte der BF ist seit XXXX als Arbeiter für ein Reinigungsunternehmen in XXXX vollversichert erwerbstätig. Zuvor ging er im Bundesgebiet für eine Woche im XXXX , von XXXX und für drei Tage im XXXX jeweils einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.
Der BF hat (abgesehen von ihrem Lebensgefährten) keine maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen in bzw. zu Österreich. Sie ist strafgerichtlich unbescholten; es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, auf den Angaben der BF und den von ihr vorgelegten Urkunden, weiters auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister sowie auf den für die BF und ihren Lebensgefährten gespeicherten Sozialversicherungsdaten.
Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus ihrem Personalausweis hervor, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Die Geburtsurkunden ihrer Kinder wurden vorgelegt. Da diese in Österreich keine Wohnsitzmeldung und keine Sozialversicherung aufweisen und die BF und ihr Lebensgefährte laut der zuletzt vorgelegten Bestätigung auch in Rumänien einen gemeinsamen Haushalt führen, kann festgestellt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie in Rumänien befindet, obwohl inzwischen laut ZMR eine Hauptwohnsitzmeldung der BF und ihres Lebensgefährten in Österreich besteht. Eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zwischen der BF und XXXX , ist angesichts der beiden gemeinsamen Kinder und der gemeinsamen Wohnsitze in Österreich und in Rumänien glaubhaft. Angesichts der Geburt der älteren Tochter am XXXX besteht die Beziehung aller Wahrscheinlichkeit nach jedenfalls seit Beginn des Jahres XXXX .
Rumänischkenntnisse der BF auf muttersprachlichem Niveau sind angesichts ihrer Herkunft plausibel, weitere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig.
Im IZR finden sich weder Hinweise darauf, dass die BF jemals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet beantragt hat, noch, dass ihr eine solche ausgestellt wurde. Dies wird auch von ihr selbst nicht behauptet.
Die Zeiten der Erwerbstätigkeit der BF und ihres Lebensgefährten im Bundesgebiet ergeben sich aus den Sozialversicherungsdaten.
Die Meldedaten der BF und von XXXX sind dem ZMR entnommen. Es kann nicht festgestellt werden, wann sie sich ab XXXX jeweils in Österreich und wann in Rumänien aufgehalten hat, zumal die im XXXX bekannt gegebenen Daten nicht mit den Meldungen laut ZMR übereinstimmen und dazu keine Unterlagen vorgelegt wurden. Es ist aber glaubhaft, dass sich die BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern immer wieder nach Rumänien zurückgekehrt ist, wo offenbar ihre minderjährigen Kinder leben. Aus dem ZMR geht hervor, dass die BF für den Zeitraum XXXX eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG mit einer Kontaktstelle in XXXX ausgestellt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich jedenfalls während dieser Zeit in Österreich aufgehalten hat.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ist aus dem Strafregister ersichtlich. Es sind auch keine Verwaltungsübertretungen oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ersichtlich, ebensowenig gibt es Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).
Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern sie aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist – trotz möglicher Sprachbarrieren – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte die BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der in der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Als Staatsangehörige von Rumänien ist die BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1) oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2). Gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG sind EWR-Bürger, die Lebenspartner von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen.
EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt gemäß § 55 Abs 1 NAG das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 NAG zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 55 Abs 3 erster Satz NAG besteht das Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.
Der Lebensgefährte der BF, als Staatsangehöriger Rumäniens ebenfalls EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG, ist als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs 1 NAG zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die BF ist seine Lebensgefährtin und hat das Bestehen einer dauerhaften Beziehung iSd § 53 Abs 2 Z 6 NAG nachgewiesen, zumal das Paar zwei gemeinsame, XXXX bzw. XXXX geborene Kinder und gemeinsame Wohnsitze in Österreich und in Rumänien hat. Sie ist daher gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG ebenfalls zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, zumal keine Anhaltspunkte für eine von ihr ausgehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass ihr bislang keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, zumal diese nur deklarativen Charakter hat. Die unterbliebene Beantragung einer Anmeldebescheinigung stellt allenfalls eine Verwaltungsübertretung dar (siehe § 77 Abs 1 Z 4 NAG).
Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Da der BF mittlerweile gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG ein von ihrem Lebensgefährten, einem in Österreich erwerbstätigen EWR-Bürger abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG zukommt, ist die gegen sie in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erlassene Ausweisung ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids.
Die von der BF beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist (siehe VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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