JudikaturOGH

RS0004236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1973

Die Unternehmensteile (Zubehör) bilden insoweit eine rechtliche Einheit, als sie nach den §§ 331 ff EO gemeinsam Gegenstand einer Exekution auf das Unternehmen (in seiner Gesamtheit) sein können. Abgesehen von Betriebsliegenschaften (Heller-Berger-Stix Komm EO 948 ff) kann aber auf die einzelnen Sachgüter und Rechte, soweit diese selbständig verwertbare Vermögensrechte sind, grundsätzlich auch abgesondert Exekution geführt werden.

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