RS0004054 – OGH Rechtssatz
Wird im Rahmen einer Exekution auf "andere Vermögensrechte" (§§ 331 ff EO) der Verwertungsantrag mit dem beim Titelgericht gestellten Exekutionsantrag verbunden, so hat das Bewilligungsgericht, das nicht auch als Exekutionsgericht zuständig ist, die Entscheidung über den Verwertungsantrag dem Exekutionsgericht "vorzubehalten".