Das der verpflichteten Partei gegenüber Dritten zustehende Recht auf Naturalrestitution wegen mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrages ist kein iSd § 331 EO verwertbares "anderes Vermögensrecht". (Hier: Der Betreibende (= Bauherr), dem gegen die verpflichtete Partei (= Generalunternehmer) ein Anspruch auf die Behebung von Bauschäden an einer ihm gehörenden Liegenschaft zusteht, beantragte die Exekution gemäß § 331 EO durch Pfändung des der verpflichteten Partei gegenüber ihren Subunternehmern (= Drittschuldner) zustehenden Rechts auf Naturalrestitution und Verwertung in der Form, dass die Drittschuldner die Schadensbehebungen durchführen, zu denen die verpflichtete Partei gegenüber dem Betreibenden durch Versäumungsurteil rechtskräftig verhalten wurden.)
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