JudikaturOGH

RS0004892 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1974

Zulässig ist auch die Pfändung von "Gegenständen des beweglichen Vermögens", zu welchen nach der systematischen Einteilung der EO ("zweiter Titel") neben körperlichen Sachen (erste Abteilung, vgl §§ 249 ff EO) und Geldforderungen (zweite Abteilung, vgl §§ 290 ff EO) auch Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen (dritte Abeilung, vgl §§ 325 ff EO) und andere Vermögensrechte (vierte Abteilung, vgl §§ 331 ff EO) gehören.

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