RS0004163 – OGH Rechtssatz
Da die Exekution nach §§ 331 ff EO, und auch ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mbH zählt zu den dort behandelten anderen Vermögensrechten, ein mehrstufiges Verfahren ist, das aus der Pfändung, der Verwertung und der Verteilung des Erlöses besteht, hängt die Wirksamkeit der Pfändung nicht davon ab, ob die betreibende Partei von Anfang an einen zutreffenden Verwertungsantrag stellt oder nicht.