JudikaturOGH

RS0004336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 1984

Für die Exekution in den Inhalt eines Banksafes kommt bei Vorliegen eines typischen Schrankfachvertrages als Vorbereitung der späteren Fahrnisexekution nur eine Exekutionsführung nach §§ 331 ff EO in Frage. Es sind also die Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag zu pfänden.

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