RS0004336 – OGH Rechtssatz
Für die Exekution in den Inhalt eines Banksafes kommt bei Vorliegen eines typischen Schrankfachvertrages als Vorbereitung der späteren Fahrnisexekution nur eine Exekutionsführung nach §§ 331 ff EO in Frage. Es sind also die Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag zu pfänden.