RS0002676 – OGH Rechtssatz
Das durch das Verfügungsverbot nach § 331 EO erworbene, in seiner exekutionsrechtlichen Wirkung einem Pfandrecht gleichkommende Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers wird durch die Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 4 EO nicht berührt.