JudikaturOGH

RS0004273 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 1990

Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibte Erwerberin der Liegenschaft sind nach § 331 EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so daß er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach § 333 Ab 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann.

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