Die Interpretation der §§ 331 ff EO hat sich am Zweck zu orientieren, die Exekution auf alle denkbaren Vermögensobjekte des Verpflichteten zu ermöglichen.
Rückverweise
…SZ 2006/66). Von der Offenkundigkeit der Unpfändbarkeit des Rechts wegen Unverwertbarkeit (RIS Justiz RS0004048) ist daher nicht auszugehen (vgl auch RIS Justiz RS0120349; RS0120619). Auf das Prozessrisiko (vermutlich gemeint: im Drittschuldnerprozess) kommt es im Stadium der Exekutionsbewilligung nicht an, weil dabei die Prüfung des Bestehens des zu pfändenden Rechts…