RS0004294 – OGH Rechtssatz
Gegenstand einer Exekution gemäß §§ 331 EO sind nur materiellrechtliche Ansprüche; das blosse Recht auf "Einverleibung" bzw Übertragung des Eigentumsrechtes ist daher - abgesondert - kein taugliches Exekutionsobjekt.